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Buchhaltung

Schon seit einigen Jahren gilt das nach wie vor aber relativ unbekannte „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“. Es macht, anders als das früher der Fall war, die Verzögerung von Zahlungen für Schuldner wirtschaftlich unattraktiv. Früher mussten Niedergelassene säumigen Patienten zunächst immer erst eine Mahnung schicken, um sie in Verzug zu setzen. Ohne mühsame Mahnung hatte der Gläubiger schlechte Karten. Und auch die Höhe des vom säumigen Schuldner verursachten Zins-Schadens war früher auf maximal vier Prozent begrenzt.

So können Sie finanzielle Forderungen schneller durchsetzen

Mit dem erneuerten „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ ist das nun ganz anders. Inzwischen tritt der Verzug, formale Voraussetzung für gegebenenfalls notwendige Gerichtsanhänglichkeit automatisch ein, wenn eine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen wird. Das heißt, Sie sind berechtigt, säumigen Schuldnern nach dieser Zeit – auch ohne gesonderte Mahnung – Verzugszinsen in Rechnung stellen.

Auch die Höhe der Zinsen ist inzwischen angehoben. Für jede ausgestellte Rechnung, die nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt wird, dürfen Sie jetzt einen Jahreszins berechnen, der um fünf Prozent über dem Basiszinssatz liegt. Das ergibt zur Zeit, trotz des historisch niedrigen Basiszinssatzes von 0,12 Prozent, immer noch einen respektablen Verzugszins von insgesamt 5,12 Prozent – da werden Schuldner zum Anlagemodell. Wer im Moment nicht unter Liquiditätsproblemen leidet, kann sich somit sogar über säumige Zahler freuen, denn wo bekommt man aktuell noch mehr als fünf Prozent?

Ob Sie diese Zinsen nach 30 Tagen schon berechnen, steht Ihnen natürlich frei. Manchmal hat ein Patient einfach nur vergessen zu zahlen, oder die Überweisung wurde fehlgeleitet. Schicken Sie also erst einmal eine freundliche Erinnerung, wenn der Patient nach einem Monat die Rechnung immer noch nicht bezahlt hat.

Nach 14 Tagen die Mahnung losschicken

Wenn darauf binnen 14 Tagen keine Zahlung erfolgt, sollten Sie jedoch eine deutliche Mahnung (hier erfahren Sie, was bei einer Mahnung beachtet werden muss) losschicken; mit dem Hinweis, dass Sie eine Zahlung innerhalb von zehn Tagen erwarten. Wichtig freilich, diese Fristen auch zu überwachen.

Viele Ihrer Kollegen mahnen offene Rechnungen oft erst nach 60 Tagen an. Streng betriebswirtschaftlich betrachtet ist das nicht optimal, aber auch nicht unsinnig, da viele Privatpatienten monatlich mit ihrer Versicherung abrechnen und so nicht selbst in Vorleistung treten müssen. Eine Verpflichtung zu diesem erweiterten Zahlungsziel besteht jedoch nicht – die Rechnung ist fällig, wenn sie zugestellt ist.

Sollten aber Patienten immer wieder ungebührlich lange die Zahlung hinauszögern, sind Hemmungen Ihrerseits fehl am Platz. Für den Fall, dass böswillige Patienten Ihre Leistungen in Anspruch genommen haben, obwohl sie wussten, dass sie die Rechnung nicht bezahlen können, sollte vielleicht sogar einmal überprüft werden, ob das nicht schon den Straftatbestand des Betruges erfüllt. Da reicht dann eine Anzeige, um den Rest kümmern sich die Strafverfolgungsbehörden.

Warum man mit Mahnungen nicht zu lange warten sollte

Je länger Sie übrigens mit der Rechnungsstellung warten, umso mehr Zahlungsprobleme sind zu erwarten. Proportional zur Zeit, die der Schmerz zurückliegt, den Sie beseitigt haben, sinkt die Bereitschaft zur schnellen Überweisung. Auch über längere Zeit angesammelte, hohe Rechnungen werden weniger schnell bezahlt, als kleine Beträge. Erstellen Sie also Ihre Rechnungen am besten monatlich. Wo es geht und Sinn ergibt, etwa bei bestimmten IGeL sollten Sie die Rechnung gleich mitgeben oder noch besser – gleich kassieren.