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Rechnung an Privatpatienten vergessen? Verjährung läuft nicht!

von Marzena Sicking

Frau mit Rechnung
Foto: nenetus - stock.adobe.com

Manchmal bemerken Ärztinnen und Ärzte erst mit großer Verspätung, dass einzelne Rechnungen an Privatpatienten bzw. Selbstzahler nicht gestellt wurden. Kein Grund, die Forderung sofort abzuschreiben!

Taucht nach Monaten oder Jahren bei Durchsicht der Akten auf, dass Leistungen an Privatpatienten nicht abgerechnet wurden, ist das ärgerlich, muss aber noch lange nicht in einem finanziellen Verlust enden. Tatsächlich können Ärzte die ausstehenden Zahlungen beim Patienten sehr lange einfordern.

Wie lange beträgt die Verjährungsfrist für ärztliche Leistungen?

Eigentlich beträgt die Verjährungsfrist für ärztliche Leistungen drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Leistung erbracht wurde und damit der Anspruch entstanden ist.

Wann beginnt die Verjährung zu laufen?

Voraussetzung für den Start der Verjährung ist bei der Abrechnung allerdings die Fälligkeit des Anspruchs. Fällig wird die Zahlung also nicht mit dem Ende der Behandlung, sondern erst mit dem Ausstellen der dazugehörigen Rechnung. Das bedeutet: Hat der Privatpatient noch keine Rechnung erhalten, fand auch kein Start der Verjährung statt!

Dürfen Ärzte Rechnungen erst nach Jahren stellen?

Das wurde auch in einem vor dem Amtsgericht in München verhandelten Fall bestätigt: Ein Arzt, der eine Behandlung vom Frühjahr 2014 dem Privatpatienten erst vier Jahre später in Rechnung stellte, bekam dort  (8.09.2010 – 213 C 18634/10). Erst als die Rechnung zugestellt wurde, sei der Honoraranspruch fällig geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist begann somit erst Ende 2018 zu laufen, der Patient bzw. die private Krankenversicherung (PKV) durfte die Zahlung somit nicht verweigern.

Gibt es eine Frist, bis wann Ärzte ihre Rechnung gestellt haben müssen?

Eine gesetzliche Vorgabe, bis wann Rechnungen nach Gebühren des §12 GOÄ gestellt werden müssen, existiert nicht. Aber Vorsicht: Fordert der Patient den Arzt von sich aus und mit Fristsetzung in den ersten drei Jahren nach Behandlung zur Rechnungsstellung auf, sollte man dem besser nachkommen. Reagieren Arzt oder Ärztin nicht auf die Aufforderung zur Abrechnung, kann eine sogenannte Verwirkung eintreten. Dass die Forderung danach noch beim Patienten bzw. der privaten Krankenkasse geltend gemacht werden kann, ist eher unwahrscheinlich.

Wann gelten Arzt-Rechnungen als verwirkt?

Es gibt dafür keine einheitliche Regel, nur die Annahme, dass ein Patient nach mehreren Jahren nicht mehr damit rechnen muss, dass die Rechnung noch kommt.

Allerdings wurde eine Verwirkung vor Gericht in keinem Fall bestätigt, in dem die Rechnung innerhalb der ersten drei Jahre nach der Behandlung kam. Das Gericht in Osnabrück verpflichtete einen Patienten sogar nach 8 Jahren noch zur Zahlung (Az: 2S 623/06). Allein die Tatsache, dass ein Arzt seine Rechnung über einen längeren Zeitraum nicht geschickt hat, entbindet also nicht von der Zahlungspflicht.

Warum Ärzte auf eine korrekte Abrechnung achten sollten

Wichtig ist natürlich auch, dass die Rechnungsstellung korrekt erfolgt. Hier gilt es nicht nur auf die GOÄ zu achten, sondern auch auf korrekte Formalien. Unterlaufen dem Arzt Fehler bei der Abrechnung, muss die Rechnung neu ausgestellt werden. Das kann der Prozess weiter verzögern.

 

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