Elektronische Patientenakte: So sind Sie technisch gerüstet
Heiko FeketeSchon bald wird die elektronische Patientenakte zum festen Bestandteil in jeder Praxis. Ärztinnen und Ärzte sollten sich daher vergewissern, dass mit der Technik dahinter alles einwandfrei ist. Dieser Leitfaden hilft Ihnen, alles auf den Prüfstand zu stellen.
Nach der Testphase, die nicht immer reibungslos über die Bühne ging, wird es ab Oktober ernst. Ab dann ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle Arztpraxen verpflichtend. Hinzu kommt, dass Praxisinhaber für die monatliche TI-Pauschale in voller Höhe auch eine funktionstüchtige ePA nachweisen müssen. Immerhin soll es laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) bis Ende des Jahres keine Sanktionen bezüglich der ePA geben, wenn es Schwierigkeiten mit der Soft- oder Hardware gibt.
Diese Anforderungen gelten für die Nutzung der elektronischen Patientenakte
Trotzdem ist es jetzt wichtig, die technischen Voraussetzungen für die obligatorische Inbetriebnahme der ePA im Blick zu haben. Viele Praxisverwaltungssysteme (PVS) haben schon vor oder während der Testphase die entsprechenden Module ausgerollt, bei anderen soll der Rollout bis 1. Oktober 2025 erfolgen. Die KBV stellt dazu auch eine Online-Übersicht zur Verfügung, wie weit die PVS-Hersteller mit der Auslieferung ihrer ePA-Module sind (nachzulesen im Abschnitt „technische Ausstattung“)
Um die ePA mit ihren Funktionen nutzen zu können, ist neben der Anbindung an die Telematikinfrastruktur auch ein Konnektor der Stufe PTV4+ oder höher erforderlich. Außerdem sind die PVS-Hersteller in der Pflicht, ihre Software von der gematik zertifizieren zu lassen. Diese Vorgabe gilt für die aktuelle ePA 3.0-Version. Zu diesem Zweck müssen die Systeme das Verfahren zur Konformitätsbewertung (KOB) erfolgreich durchlaufen. Mit einem gültigen KOB-Zertifikat dürfen die PVS-Systeme auch zur Abrechnung eingesetzt werden. Bis Ende des Jahres gibt es allerdings auch eine Übergangsfrist – solange ist die Abrechnung auch ohne KOB-Zertifizierung zulässig.
Test: So sollte die ePA im Praxisverwaltungssystem angezeigt werden
Zusätzlich sollten Praxisinhaberinnen und -inhaber darauf achten, dass die Bedienung der ePA-Oberfläche benutzerfreundlich gestaltet ist. Die KBV weist auf drei wesentliche Eckpunkte hin, die ein PVS dazu leisten sollte:
Zugriff: Steckt die Gesundheitskarte, sollte das PVS anzeigen, ob der Patient eine ePA besitzt. Auch für das Anzeigen der Zugriffsberechtigung ist idealerweise kein weiteres Klicken nötig.
Einsichtnahme: Alle in der ePA verfügbaren Unterlagen sind als Übersicht einsehbar, die Dokumente sind nach Erstellungsdatum sortiert und es können mehrere gleichzeitig heruntergeladen werden.
Befüllung: Vorhandende Metadaten im PVS werden angezeigt und es lassen sich mehrere Dokumente gleichzeitig einstellen. Haben Patienten explizit widersprochen oder eingewilligt, kann das Praxisteam dies bestenfalls ohne größeren Aufwand dokumentieren.