Der entgeltliche Erwerb einer Vertragsarztpraxis führt – neben dem erworbenen Praxiswert – nicht zum Ansatz eines weiteren selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgutes in Form des mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils.
Das Finanzgericht Köln hat dies mit Urteil vom 26. Januar 2012 (Az. 6 K 4538/07) auch für den Fall entschieden, dass sogenannte Abrechnungspunkte übernommen werden.
Die Zulassung kann in besonderen Einzelfällen zwar zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden (siehe hierzu BFH, Urteil vom 9. August 2011 – VIII R 13/08). Hierfür wäre das Finanzamt jedoch Beweis-belastet.
Beim Erwerb einer Arztpraxis liegen in der Regel mehrere wirtschaftliche Erwägungen zugrunde. So sollen neben der Zulassung auch die Patientenverbindungen, die eingerichtete organisatorische Einheit und gegebenenfalls vorhandene Bestände an Privatpatienten übernommen werden. Dann kann der Zulassung kein gesonderter immaterieller Vermögenswert zukommen.
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