Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxiswissen für MFA - MediTeam

Medizinische Leistungserbringer wie Ärzte und Psychotherapeuten können allerdings auf Wunsch ihrer Patienten Dokumente aus der ePA löschen – vorausgesetzt, die organisatorischen Abläufe und zeitlichen Ressourcen der Praxis erlauben dies. 

Löschung von ePA-Daten ist unwiderruflich

Eine solche Löschung ist endgültig und unwiderruflich. Praxen sind anschließend nicht dazu verpflichtet, einmal gelöschte Dokumente erneut in die Akte einzupflegen.

Obwohl keine rechtliche Pflicht zur Protokollierung von Löschungen besteht, kann eine entsprechende Dokumentation – abhängig von der Relevanz der entfernten Information – durchaus sinnvoll sein. Idealerweise sollten Praxisverwaltungssysteme eine Sicherheitsabfrage vor jeder Löschung sowie eine automatische Protokollierung vorsehen. In der ePA-App des Versicherten werden sämtliche Vorgänge ohnehin automatisch erfasst, sodass Patientinnen und Patienten nachvollziehen können, wann eine Praxis ein Dokument entfernt hat.

Die empfehlenswertere Option besteht darin, dass Versicherte unerwünschte Befundberichte oder Arztbriefe selbstständig über ihre ePA-App löschen. Diese Funktion steht ihnen jederzeit zur Verfügung.

Patient entscheidet selbst über gespeicherte Daten

Die Datensouveränität liegt immer bei den Patienten selbst. Versicherte entscheiden somit eigenständig über die Führung ihrer ePA und damit auch über die Löschung von Daten. Sie können jederzeit Dokumente aus ihrer Akte eigenverantwortlich entfernen.

Quelle:

KBV

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