Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Durchfall, Grippe, Halsentzündung – Krankheiten machen vor den Kindern der Praxismitarbeiter nicht Halt. Wenn allerdings die Personaldecke dünn wird oder die MFA das zweite Mal im Monat wegen kranker Kinder nicht zur Arbeit erscheint, sorgt das auch beim verständnisvollsten Praxisinhaber für Stirnrunzeln: „Muss das sein?“ Ist das Kind jünger als zwölf Jahre, haben beide Elternteile nach § 45 SGB V Anspruch auf zehn Kinderkrankentage im Jahr. Eltern von zwei kleinen Kindern kommen so auf jeweils 20 Tage. Bei mehr als zwei Kindern ist der Anspruch auf maximal 25 Tage im Jahr pro Elternteil begrenzt.

Eltern können ihre Tage auch an ihren Partner abgeben, wenn beide Arbeitgeber dem zustimmen. Alleinerziehenden stehen längstens 20 Tage pro Kind zu, bei mehr als zwei Kindern liegt die Obergrenze hier bei insgesamt 50 Tagen im Jahr. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Attest vom Kinderarzt vorliegt. Privat krankenversicherte Mitarbeiter haben diesen Anspruch nicht. Doch auch sie müssen ihr krankes Kind nicht allein zu Hause lassen. § 616 BGB erlaubt ihnen, für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ der Arbeit fernzubleiben, wenn der Grund nicht in ihrer Person liegt und sie kein Verschulden trifft. Die Betreuung kranker Kinder ist ein solcher Fall. Allerdings sollte auch hier ein Arzt die Notwendigkeit der Betreuung attestieren. Was „verhältnismäßig nicht erheblich“ bedeutet, definiert das Gesetz leider nicht. In der Regel wird darunter ein Zeitraum zwischen fünf bis zehn Tagen verstanden.

Kinder über zwölf Jahre

Auch Kinder über zwölf Jahre können sich in einer gesundheitlichen Situation befinden, die die Anwesenheit eines Elternteils erfordert. Auch hier ist der Mitarbeiter nach § 616 BGB von der Arbeit freizustellen. Voraussetzung ist immer, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Doch muss der Arzt dem abwesenden Mitarbeiter den Lohn weiterbezahlen? Ist das Kind unter zwölf Jahre und der Mitarbeiter gesetzlich versichert, erhält er Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Es beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoverdienstes, maximal aber 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Privat versicherte Mitarbeiter haben darauf keinen Anspruch. Nach § 616 BGB ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, ihnen in diesen Fällen den Lohn für die „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Abwesenheit zu bezahlen. Allerdings kann der Arbeitgeber dies im Arbeitsvertrag ausschließen oder festhalten, dass er beispielsweise nur für drei oder fünf Tage leistet. Eine Formulierung könnte etwa lauten: „Die Entgeltfortzahlung auf Grund vorübergehender Verhinderung ist ausgeschlossen.“

Wer Eltern von kleinen Kindern im Team beschäftigt, sollte frühzeitig einen Notfallplan für eine dünne Personaldecke erarbeiten und im Idealfall mit Aushilfen oder Springern arbeiten können.