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Recht

Eine private Unfallversicherung zahlt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund eines Unfalls im privaten Umfeld bleibende Schäden davonträgt. Doch anders als vielfach angenommen, ist keineswegs gesagt, dass Unfallopfer die einmal gezahlte Summe tatsächlich behalten dürfen.

Der Grund: Versicherer können sich in den Vertragsbedingungen die Möglichkeit vorbehalten, die Invalidität eines Kunden innerhalb bestimmter Intervalle neu zu bewerten. Stellt sich dabei heraus, dass sich dessen Zustand im Vergleich zur ersten Überprüfung verschlechtert, kann sich der Kunde Hoffnungen auf mehr Geld machen. Umgekehrt gilt jedoch, dass ein niedrigerer Invaliditätsgrad die Versicherungsgesellschaft berechtigt, eine Erstattung der angeblich zu viel geleisteter Beträge zu verlangen.

Grundsätzlich können zwar auch Kunden eine Nachprüfung des Invaliditätsgrades anregen. Ein solcher Schritt will allerdings gut überlegt sein. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach der Kunde das Ergebnis auch dann gegen sich gelten lassen muss, wenn es zu seinem finanziellen Nachteil ausfällt.

Wann die Unfallversicherung Geld zurückverlangen darf

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der durch einen Fahrradunfall dauerhafte Gesundheitsschäden davongetragen hatte. Die Begutachtung seiner Verletzungen ergab eine Invalidität von 3/10 des sogenannten Beinwerts. Dafür erhielt er von seiner Unfallversicherung 13.000 €.

Ein Jahr später verlangte der Kunde eine Neubemessung seiner Invalidität. Nun allerdings lag der Beinwert nur noch bei 1/10. Der Versicherer forderte daraufhin den überzahlten Betrag mit Verweis auf die Vertragsbedingungen zurück. Diese sahen vor, dass sowohl die Gesellschaft als auch der Kunde den Grad der Invalidität „jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen lassen“ dürfen. Sollte sich der Gesundheitszustand verbessert haben, durfte die Versicherung danach die zu viel gezahlte Invaliditätsleistung zurückfordern. Was sie auch tat. Der Kunde verweigerte die Zahlung, der Fall landete vor Gericht.

Versicherungen dürfen zu viel gezahlte Leistungen zurückverlangen

Am Ende mussten die höchsten deutschen Zivilrichter in Karlsruhe darüber entscheiden – und sprachen ein Urteil zugunsten der Versicherung. Diese dürfe Teile der bereits gezahlten Leistungen auch dann zurückverlangen, wenn der Kunde die Nachprüfung angeregt habe, so der BGH (Az. IV ZR 257/21).

Der Grund: Ein durchschnittlicher begabter Versicherungsnehmer sei in der Lage, zu erkennen, dass für die Bemessung seiner Invaliditätsleistung immer die zuletzt durchgeführte medizinische Untersuchung maßgeblich sei, „und zwar unabhängig davon, wer diese beantragt, hat“, so die Karlsruher Richter.