Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Sozialrecht

Vertragsärzte sind verpflichtet, Dokumentationen ihrer Leistungen so zu führen, dass ein fachkundiger Außenstehender ohne weiteres in der Lage ist, zu beurteilen, ob diese korrekt sind. Das ist insbesondere für die Arbeit der KVen und letztendlich für die Prüfung der Abrechnung wichtig. In einer Einzelpraxis liegt die entsprechende Verantwortung bei dem niedergelassenen Arzt. In einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) ist der ärztliche Leiter für die entsprechende Organisation der Behandlungen und die Leistungsabrechnung verantwortlich. Entsprechend kann er für Fehler haftbar gemacht werden, wie ein Urteil des Sozialgerichts München zeigt (vom 21.1.2021, Az.: S 38 KA 165/19).

MVZ verstößt gegen vertragsärztliche Pflichten

In dem Fall ging es um ein MVZ, das zwei Praxen an zwei Standorten, die acht Kilometer auseinander lagen, betrieb und jeweils als Praxisgemeinschaft angemeldet war. In beiden Praxen waren Ärzte aus annähernd identischen Fachrichtungen angestellt. Bei einer Prüfung stellte die zuständige Kassenärztliche Vereinigung mehrere Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten fest. Neben fehlenden Dokumentationen ergab sich aufgrund der großen Anzahl gemeinsamer Patienten ein Verdacht der Implausibilität. Auch gab es keine Erklärung für das angeblich gleichzeitige Einlesen der Versicherungskarten an beiden Standorten.

Aufgrund der Verstöße musste das MVZ daher Honorar in Höhe von 78.674,68 Euro zurückzahlen. Zusätzlich erlegte die KV dem Ärztlichen Leiter des MVZ eine Geldbuße von 8.000 Euro auf. Dagegen klagte der Ärztliche Leiter vor dem Sozialgericht.

Sozialgericht bestätigt Geldstrafe

Das Sozialgericht bestätigte in seinem Urteil, dass die Geldstrafe gegen den Ärztlichen Leiter rechtmäßig ist. Dieser sei im MVZ disziplinarisch für Fehler bei der Abrechnung und Verletzungen der vertragsärztlichen Pflichten verantwortlich. Damit muss nicht nur der behandelnde Arzt auf die genaue Honorarabrechnung seiner Leistungen achten, sondern auch der Ärztliche Leiter, der in seiner Funktion eine Überwachungspflicht habe. Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße über € 8.000 ist § 81 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 18 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.