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Sozialrecht

Geklagt hatten die Betreiber eines MVZ. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) wollte die Leistungen einer ärztlichen Vertretung nicht vergüten. Der Grund: Die Vertragsärztin, die hier eingesprungen war, hatte zuvor in Festanstellung im MVZ gearbeitet. Nach Ansicht der KV könne ein Arzt sich aber nicht selbst vertreten.

Kein ausdrückliches Verbot für Vertretung durch Ex-Angestellte

Die Fachärztin für Anästhesiologie und Allgemeinmedizin hatte im MVZ vor ihrer Kündigung einen halben anästhesiologischen und einen halben allgemeinmedizinischen Sitz inne. Der halbe Sitz für Anästhesiologie konnte schnell nachbesetzt werden. Da das MVZ aber kurzfristig keinen Ersatz für den Bereich der Allgemeinmedizin fand, bot die ausgeschiedene Ärztin an, übergangsweise einzuspringen. Das MVZ zeigte die Vertretung beim Zulassungsausschuss an, die Übergangslösung ging über 10 Wochen.

Die Kassenärztliche Vereinigung schloss ihre Leistungen im Honorarbescheid für das Quartal IV/2017 vollständig von der Vergütung aus. Begründung: ein Arzt könne sich nicht selbst vertreten. Das Sozialgericht Marburg gab der dagegen gerichteten Klage statt und hob den Honoraraufhebungsbescheid auf (Urteil vom 19.1.2022 – S 17 KA 346/19).

Das Gericht berief sich auf den § 32 b Abs. 6 SGB V. Dieser würde Vertretungen durch gekündigte Personen nicht logisch ausschließen. Zur kontinuierlichen Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sei wichtig, flexible Übergangslösungen für das Ausscheiden von ärztlichem Personal zu ermöglichen. Sinn der Vertretungen sei es, Unterbrechungen in der ärztlichen Versorgung zu verhindern. Übergangsweise sei das auch durch bisher angestellte Ärzte/Ärztinnen geboten.