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Sozialrecht

Ein Medizinisches Versorgungszentrum hat keinen Anspruch auf die Anstellung zweier Fachärzte für Innere Medizin, wenn diese zugleich als Geschäftsführer fungieren und am Vermögen und Gewinn des MVZ beteiligt sind. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26.1.2022 (Az.: B 6 KA 2/21 R) bestätigt.

Zuvor hatte schon der Zulassungsausschuss die Genehmigung für die Anstellung der beiden Ärzte verweigert. Der Berufungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung lehnte den Widerspruch ab.

Das MVZ klagte daraufhin auf Erteilung der Anstellungsgenehmigungen und bekam zunächst Recht. Das Sozialgericht Magdeburg erklärte, dass der Genehmigung keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstünden. Es entspreche sogar dem Willen des Gesetzgebers und der Organisations- und Kooperationsform eines MVZ, dass angestellte Ärzte es als Gesellschafter (mit-)tragen.

Weisungsgebundenheit durch Einflussnahme ausgehebelt

Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts allerdings auf und wies den Antrag auf Erteilung der Genehmigungen als unbegründet ab.

Die Erklärung des Gerichts: Angestellte Ärzte dürfen nicht die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die eigene Weisungsgebundenheit auszuhebeln. Da Beschlüsse der Gesellschaft der Einstimmigkeit bedürfen, hätten die beiden Ärzte aber genau das tun können. Sie wären zwar angestellt, könnten als Geschäftsführer aber Beschlüsse und Weisungen verhindern, die ihnen nicht genehm sind.

Was Fachanwälte zu dem Urteil sagen

Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, empfiehlt auf seiner Homepage, die Entscheidung des BSG bei der Vertragsgestaltung des MVZ zu beachten. Sein Praxistipp: „Um eine Ablehnung einer solchen Anstellungsgenehmigung zu vermeiden, sollte entweder die Geschäftsführung in andere Hände gelegt werden als in die der angestellten Ärzte. So kann das MVZ einen ärztlichen Direktor beschäftigen. Oder es kann die Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter-Ärzte in bestimmten Bereichen so beschränkt werden, dass die Gesellschafter-Ärzte nicht mehr in der Lage sind, sie betreffende Beschlüsse des MVZ abzuwehren oder zu verhindern.”