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Steuerrecht
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Früher war zwar nicht alles besser. Fakt ist allerdings: Wer vor einigen Jahrzehnten eine Praxisimmobilie in Bestlage erworben hat, kann heute in der Regel ein Vielfaches des damaligen Kaufpreises verlangen.

Für Ärzte, die ihre Praxisimmobilie im Zuge der Nachfolge an einen fremden Kollegen verkaufen, ist das erfreulich. Schwierigkeiten entstehen indes, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Praxis in der Familie halten will. Das gilt vor allem dann, wenn der Sohn oder die Tochter die Immobilie nicht kaufen will, sondern geschenkt bekommt.

Welche Probleme in solchen Konstellationen auftreten können, belegt das folgende Beispiel.

Praxis verschenken, Arbeitsplätze erhalten, Steuern sparen

Die Eheleute M. führen seit Anfang der 1990-er Jahre gemeinsam eine Hausarztpraxis im Münchener Speckgürtel. Die Praxisimmobilie gehört beiden zu gleichen Teilen. Die Tochter des Paares ist ebenfalls Medizinerin und würde die Praxis gerne übernehmen. Allerdings hat die junge Internistin nicht genug Geld, um die Immobilie zu bezahlen.

Die Familie einigt sich deshalb darauf, der Tochter die Praxis zu schenken.

Vater M. soll sich nach der Übernahme ganz aus dem Tagesgeschäft zurückziehen, Mutter M. hingegen soll als angestellte Ärztin noch einige Jahre an Bord bleiben und der Tochter als Sparringspartner zur Seite stehen.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist diese Gestaltung durchaus sinnvoll – es sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten.

Steuerliche Aspekte einer Praxisschenkung an Kinder

Grundsätzlich gilt: Ob ein Kind die Praxis seiner Eltern erbt oder geschenkt bekommt, ist dem Finanzamt relativ egal. Im ersten Fall fällt Erbschaftsteuer an, im zweiten Fall die (identisch hohe) Schenkungssteuer.

Kindern stehen danach bis zu 400.000 Euro steuerfrei zu. Wenn die Praxis mehr wert ist, gelten für den überschießenden Betrag folgende Steuersätze:

  • Bis 75.000 Euro fallen sieben Prozent Erbschaft- oder Schenkungssteuer an.

  • Bis 300.000 Euro sind es elf Prozent.

  • Bis 600.000 Euro zahlen die Beschenkten 15 Prozent und

  • bis sechs Millionen Euro 19 Prozent.

Bei einem Praxiswert von 800.000 Euro müsste die Tochter der Eheleute M. also 60.000 Euro Schenkungsteuer bezahlen. Eigentlich.

Denn bei der Übertragung von Betriebsvermögen – und damit auch der Übernahme einer Arztpraxis – gelten steuerliche Vergünstigungen, wenn die neue Inhaberin die Praxis fortführt und die Arbeitsplätze erhält.

Wie sich die Schenkungsteuer auf die Praxisimmobilie verringern lässt

  • Variante eins: Der neue Inhaber führ die Praxis im Kern mindestens fünf Jahre weiter. In diesem Fall bleiben 85 Prozent des geerbten Praxisvermögens steuerfrei. Im konkreten Fall würde die Tochter der Eheleute M. also nur noch 9000 Euro statt 60.000 Euro Steuer zahlen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Summe aller Löhne und Gehälter in der Praxis nach diesen fünf Jahren nicht weniger als 250 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Im Fall der Familie M. sollte dies machbar sein, wenn die Mutter für Ihre Arbeit ein marktübliches Gehalt bezieht.

  • Variante 2: Führt der neue Inhaber die Praxis sieben Jahre lang weiter und erreicht er eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent, entfällt die Schenkungsteuer sogar ganz. Diese Variante ist allerdings nur für größere Einheiten interessant.

Ganz generell gilt zudem, dass Schenkende und Beschenkte sich im Vorfeld der Übertragung unbedingt von einem Steuerexperten beraten lassen sollten, um unerwartete Nachzahlungen zu vermeiden.

Was bei der Anstellung eines Elternteils als Seniorpartner zu beachten ist

Bei Verträgen innerhalb der Familie legt das Finanzamt Wert darauf, dass die Beschäftigungsbedingungen „fremdüblich“sind, ein vergleichbarer Vertrag also auch mit einem unbeteiligten Dritten geschlossen werden könnte.

Wichtig ist dafür insbesondere

  • eine eindeutig definierte Tätigkeit, die auch den Arbeitsumfang und etwaige Vertretungsregeln umfasst,

  • eine marktübliche Vergütung und

  • marktübliche Urlaubs-, Krankheits- und Kündigungsregelungen.

Die frühere Chefin darf also nicht als „elderly stateswoman“ agieren und kommen und gehen, wie sie mag, sondern ist als Teil des Praxisteams denselben Regeln unterworfen, wie andere angestellte Kollegen auch.

Wenn sich die Beteiligten an diese Regelungen halten, kann die schenkungsweise Übertragung der Praxis für alle Beteiligten zu einem guten Geschäft werden.

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