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Klinik

Das Landgericht Mannheim hatte den ehemaligen Geschäftsführer des Universitätsklinikums in Mammheim wegen vorsätzlichen Betreibens von Medizinprodukten entgegen § 14 Satz 2 des früheren Medizinproduktegesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (Az.:1 StR 335/21) . Dagegen legte der Verurteilte D. Widerspruch ein, allerdings ohne Erfolg.

Patienten gefährdet, um Kosten zu sparen

Wie vor dem Landgericht bestätigt wurde, ließ der Mann als alleiniger Geschäftsführer der Universitätsklinik Mannheim von 2007 bis 2014 durch das Klinikpersonal Medizinprodukte im Klinikbetrieb einsetzen, die den geltenden Hygienebestimmungen nicht ansatzweise entsprachen. Der Grund war offenbar die damit verbundene Kostenersparnis.

Hygienische Mängel mit bloßem Auge sichtbar

Das Fehlverhalten fiel durchaus auf: Es gab wiederholte Beanstandungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie zahlreiche Beschwerden aus der Beleg- und Ärzteschaft des Klinikums. Sie prangerten die gravierenden hygienischen Mängel bei der Aufbereitung und Aufbewahrung von Sterilgut an und verwiesen auf die hierdurch entstehende Gefährdung der Patientensicherheit. Dennoch ergriff D. nach Ansicht des Gerichts keine ausreichenden Maßnahmen zur Beseitigung der – teilweise mit bloßem Auge sichtbaren – Mängel. Stattdessen ließ er Medizinprodukte wie beispielsweise Operationsbesteck ohne vorherige ordnungsgemäße Desinfektion weiterhin im Klinikbetrieb einsetzen. Hierdurch wurden im ausgeurteilten Zeitraum (2011 bis 2014) mindestens 50.000 Patienten in ihrer Gesundheit gefährdet.

Der Bundesgerichtshof hat die gegen die Verurteilung eingelegten Rechtsmittel des Angeklagten verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist somit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof