Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am Mittwoch, 12. Dezember 2018, entschieden (B 6 KA 50/17 R), dass Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) organisierten Notdienst teilzunehmen.
Wer gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln und dies mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen möchte, ohne dass er regulär als Vertragsarzt tätig ist, braucht dafür eine Genehmigung. Die sogenannte Ermächtigung benötigen u.a. auch Krankenhausärzte. Allerdings dürfen ermächtigte Krankenhausärzte nicht dazu verpflichtet werden, am Notdienst der KV teilzunehmen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Demnach ist die Regelung in der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen rechtswidrig. Sie sieht seit 2013 vor, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen.
Ermächtigung soll nur Lücken schließen
Die Verpflichtung zur Teilnahme habe ihre rechtfertigende Grundlage ausschließlich in der Zulassung als Vertragsarzt, so die Richter. Die ermächtigten Krankenhausärzte seien jedoch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung. Die Ermächtigung habe qualitativ einen anderen Grad als die Zulassung als Vertragsarzt.
Ermächtigungen werden nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt. Sie dienen allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Der angestellte Krankenhausarzt hat seine Arbeitskraft in erster Linie der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen.
Ambulante Behandlung von Versicherten nur eine Nebenbeschäftigung
Insoweit könne er über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliege dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers, so die Richter weiter. Die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung sei für den Krankenhausarzt lediglich “Nebenbeschäftigung”. Er sei deshalb auch nicht verpflichtet, “rund um die Uhr” für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen.
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