Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Gesundheitsuntersuchung (GU, Check-up) wird in Deutschland seit 1989 allen Versicherten ab einem Alter von 35 Jahren angeboten, seit 2019 auch allen Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, und zwar einmalig bis zum vollendeten 34. Lebensjahr. Da sich im Laufe der Jahrzehnte die Abrechnungs-voraussetzungen und -möglichkeiten immer wieder geändert haben, soll dieser Beitrag die aktuellen Regeln erläutern.

Leistungsumfang der Gesundheitsuntersuchung

Der Umfang der GU ist festgelegt durch die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), aktuell in der Fassung vom 11. Februar 2021. Danach gehören zur GU

  • die Erhebung der Eigen-, Familien- und Sozialanamnese, insbesondere Erfassung des Risikoprofils,

  • eine Ganzkörperuntersuchung,

  • Laboratoriumsuntersuchungen,

  • eine Überprüfung des Impfstatus sowie

  • eine abschließende Beratung.

Dabei sind die Laboruntersuchung des Lipidprofils (Cholesterin, HDL- und LDL-Cholesterin, Triglyceride), der Nüchternglukose sowie ein Urinstreifentest auf Zucker, Eiweiß, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit für Versicherte ab 35 Jahren obligat. 

Im Alter von 18 bis 34 Jahren ist die Untersuchung des Lipidprofils und der Nüchternglukose laut G-BA-Richtlinie nur bei Vorliegen eines entsprechenden Risikoprofils abrechenbar, etwa bei positiver Familienanamnese, Bluthochdruck oder Adipositas. Diese Liste ist jedoch nicht abschließend und kann individuell auch andere Erkrankungen betreffen, beim Patienten selbst oder in der Familiengeschichte (bspw. pAVK, Schlaganfall, Hyperlipidämie). Der Urinstreifentest ist in dieser Altersgruppe grundsätzlich ausgeschlossen und somit nicht abrechenbar.

Korrekte Abrechnung des Check-Up

Abgerechnet werden darf die GU zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von allen zugelassenen Allgemeinmedizinern, Hausarztinternisten und praktisch tätigen Ärzten.

Die Abrechnung erfolgt mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01732 (326 Punkte) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), egal in welchem Alter. Der entsprechende ICD-Kode lautet: Z00.0G „Ärztliche Allgemeinuntersuchung bei Personen ohne Beschwerden oder angegebene Diagnosen“. Zusätzlich abrechenbar sind die anfallenden Laboruntersuchungen. Dabei werden die Blutuntersuchungen, da die in der Regel eine Laborgemeinschaft durchführt, auch von dieser direkt mit der KV abgerechnet. Für die Nüchternglukose ist das die GOP 32881 (0,25 Euro), für den Lipidstatus die GOP 32882 (1,00 Euro).

Weil die Urinuntersuchung normalerweise in der Praxis selbst durchgeführt wird, muss diese auch von der Praxis abgerechnet werden, und zwar mit der GOP 32880 (0,50 Euro). Alle genannten GOP werden komplett außerhalb jeglicher Budgets abgerechnet.

Auch bei einem Arztwechsel greift die Dreijahresfrist. Deshalb ist es angeraten, einen neuen Patienten vor der Durchführung und Abrechnung einer GU zu fragen, wann die letzte GU durchgeführt wurde. Denn bei Nichteinhaltung der Frist würde die Leistung von der KV gekürzt.

Wer darf beim Arzt einen Check-Up machen lassen?

Das Recht auf Inanspruchnahme einer Gesundheitsuntersuchung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung haben in Deutschland seit Anfang 1989 alle Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Seit 2019 haben zusätzlich alle Versicherten nach Vollendung des 18. und bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres ebenfalls die Möglichkeit, einmalig eine Gesundheitsuntersuchung durchführen zu lassen. Dabei sind allerdings die eingeschränkten Möglichkeiten der Durchführung von Laboruntersuchungen zu berücksichtigen.Es vermeidet Ärger, wenn Betroffene wissen, dass eine GU erfolgt ist.