Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

In der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte), der einzigen Grundlage ärztlicher Honoraransprüche gegenüber Selbstzahlern und Privatversicherten, sind die neuesten Verfahren leider nicht abgebildet. Selbst analoge Bewertungen, die grundsätzlich nach § 6 GOÄ möglich sind, werden in der Kardiosonographie nur sehr zurückhaltend angewandt.

Für das Herzecho finden sich in der GOÄ nur die Nummern 422, 423 und 424.

Warum die GOÄ 422 am häufigsten berechnet wird

  • Am häufigsten wird Nummer 424 berechnet, weil
    a) die mit GOP 422 beschriebene Methode als kaum mehr gebräuchlich und überholt angesehen wird,
    b) GOP 423 die GOP 422 beinhaltet,
    c) GOP 424 wiederum 423 umfasst und GOP 424 außerdem den am häufigsten vorkommenden Untersuchungsablauf abbildet.
  • Dabei sind hier die Zuschläge* 404 = Frequenzspektrumanalyse mit 14,57 €, 405 = cw-Doppler mit 11,66 € und 406 = Farbcodierung mit ebenfalls 11,66 € besonders wichtig.
    *= Diese Zuschläge sind nur zum einfachen Gebührensatz – also mit einem Festpreis – ansatzfähig.

Zuschlag 401 kann nicht mit 422 – 424 abgerechnet werden

Der Zuschlag 401 (für das „zusätzliche“ Duplexverfahren) kann neben 422 bis 424 nicht abgerechnet werden, dies ist im Text der GOÄ unter 401 ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem ist das Duplexverfahren bereits Bestandteil des Leistungstextes zu 424.

Hingegen werden die Leistungen nach den Zuschlägen 404, 405 und 406 sehr häufig erbracht und können problemlos daneben abgerechnet werden.

Die lange geführte Diskussion, ob die (im Zusammenhang mit 424 erbrachte) 404 am selben Tag mit 644 bzw. 645 (Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitäten- rsp. Periorbitalarterien) berechnet werden kann, ist der Erkenntnis gewichen, dass es sich um ein getrenntes Vorgehen in unterschiedlichen Körperregionen handelt und der Zuschlag 404 eindeutig dem Echokardiogramm (UKG) zuzuordnen ist.

Auf die richtige Auslegung des GOÄ-Textes kommt es an

Auch die Frage, ob neben einem UKG nach Nummer 424 die Ultraschalluntersuchung herznaher Blutgefäße gesondert berechnet werden darf, ist durch die richtige Auslegung des GOÄ-Textes in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt VI Sonographie beantwortet.

Danach zählen die „Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion“ als eigenständige Organe, daher können sie zweifelsfrei wie folgt neben Nummer 424 abgerechnet werden: einmal Nummer 410 für das erste Blutgefäß, bis zu dreimal Nummer 420 für weitere Gefäße. Zum Beispiel ist die Berechnung von 410 (Aorta ascendens) plus zweimal Nummer 420 (Vena Cava, Pleura links) neben dem UKG vollkommen korrekt. Sowohl für das UKG als auch für begleitende Sonographien gilt die Möglichkeit, vom Mittelwert der GOÄ (2,3-fach) bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz abzuweichen.

Hier ist eine Begründung anzugeben, die eines der allein zulässigen Kriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand, besondere Umstände bei der Ausführung benennt. Jede in der Rechnung angegebene Begründung muss konkret mit dem Geschehen bzw. den Abläufen direkt beim jeweiligen Patienten zu tun haben. Dann variiert das Honorar für GOP 424 zwischen 94 und 143 €, für mehrere sonographisch untersuchte herznahe Blutgefäße zwischen rund 57 € und mit Begründung(en) fast 90 €. Die Nutzung hochmoderner oder laufend auf dem neuesten Stand gehaltener Geräte stellt jedoch kein Begründungskriterium dar.