Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Durchführung der Leichenschau ist Ärzten und Ärztinnen nach den entsprechenden regionalen Gesetzen und Verordnungen vorbehalten. Somit soll verhindert werden, dass ein Scheintoter für tot erklärt wird oder aber bei einer Leiche mit ungeklärter Todesursache fälschlicherweise ein natürlicher Tod auf dem Totenschein steht.

Honorierung der Leichenschau

Nach langer Diskussion über die Honorierung der ärztlichen Leichenschau wurde die alte Nummer der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) geändert. Seit 1. Januar 2020 gibt es nun in der GOÄ mit der Nr. 100 eine neue Nummer, die für die Untersuchung eines Toten und die Ausstellung eines vorläufigen Totenscheins entsprechend der regionalen Vorschriften angesetzt wird.

Bei der Abrechnung ist nur der einfache Satz zulässig, was ein Honorar von 110,51 € für den Arzt bedeutet. Wieso steht dann im Vorspann ein Betrag von 66,31 €? Ganz einfach: Für die neuen GOÄ-Nummern 100 bis 102 sind Mindestzeiten festgelegt. Nur wenn diese erfüllt sind (ohne Zeit für die Anfahrt!), kann der Arzt den einfachen Satz abrechnen. Bei Nr. 100 beträgt die Mindestzeit für die Durchführung der vorläufigen Leichenschau 20 Minuten. Bei einer benötigten Zeit von zehn bis unter 20 Minuten dürfen dagegen nur 60 Prozent des einfachen Satzes für die vorläufige Leichenschau abgerechnet werden. Der Notarzt, der nach Feststellung sicherer Todeszeichen während dieser Zeit zum nächsten Einsatz gerufen wird, rechnet also nur 66,31 € (60 % von 110, 51 €) plus das Wegegeld ab, wenn die Untersuchung der Leiche zwischen 10 und 20 Minuten gedauert hat . Er muss aber den behandelnden Arzt informieren, dass dieser eine eingehende Leichenschau vornimmt.

Eingehende Leichenschau nach Nr. 101

Die eingehende Leichenschau nach Nr. 101 GOÄ dauert mindestens 40 Minuten (ohne Anfahrt!) und wird mit 165,77 € honoriert. Bei einer Dauer von 20 bis unter 40 Minuten dürfen auch hier nur 60 Prozent der Gebühr der Nr. 101 GOÄ neu berechnet werden. Die eingehende Leichenschau umfasst neben der eingehenden Untersuchung der Leiche und der Ausstellung des Totenscheins auch die Angaben zu Todesart und Todesursache entsprechend der regionalen Vorschriften.

Die Neuregelung, dass Nummern nur mit einfachem Satz berechenbar sind und geringer oder höherer Aufwand mit Ab- oder Zuschlägen in die Abrechnung einfließen, ist wahrscheinlich ein Vorgriff auf die künftige GOÄ, bei der dann der Arzt nicht mehr über den Steigerungsfaktor seinen Aufwand darstellen können wird.

Solch ein Zuschlag ist die Nr. 102 GOÄ. Sie ist vom Arzt abrechenbar, wenn eine Leiche unbekannter Identität vorgefunden wird oder aber besondere Todesumstände vorliegen. Wenn die Leichenschau zehn Minuten zusätzlich dauert, kann der Arzt den Zuschlag sowohl zu GOÄ-Nr. 100 als auch zu GOÄ-Nr. 101 bei der Abrechnung ansetzen. Das führt dann zusammen mit GOÄ-Nr. 101 (165,77 €) zu den 193,40 €, da der Zuschlag mit 27,63 € honoriert wird.

Ungeklärte Todesursache

Bei den GOÄ-Nummern 106 bis 109 sind die Abstufungen des Satzes weiterhin möglich. Wobei bei ungeklärter Todesursache zum Beispiel die Entnahme von Körperflüssigkeiten (GOÄ-Nr. 106) auf Anordnung der Polizei nötig sein kann.

Ganz wichtig ist das korrekte und vollständige Ausfüllen des Totenscheins. Fehler beim Ausfüllen der Todesbescheinigung sind mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Sie können aber auch zivil- und strafrechtliche Folgen für den Arzt haben. Das gilt insbesondere für die Feststellung der Todesursache (natürliche, ungeklärte oder nicht natürliche Todesursache) und die medizinische Todesursache sowie deren Herleitung.