Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Für die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter gibt es klare Vorgaben. Diese sind geregelt unter anderem in der Delegationsvereinbarung (Anlage 24 zum BMV-Ä/2013) sowie in einer Vereinbarung zwischen KBV und BÄK: „Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ (2008).

In beiden Texten findet sich der Hinweis zur Delegierbarkeit von „Injektionen intramuskulär und subkutan (auch Impfungen)“.

Ebenfalls wird in beiden Texten darauf hingewiesen, dass Impfanamnese und Aufklärung keine delegationsfähigen Leistungen darstellen und somit vom Arzt höchstpersönlich erbracht werden müssen.

Abrechnung – Impfung während der Sprechstunde (EBM und GOÄ)

Erfolgt die Impfung während der Sprechstunde, wird diese Impfung genau wie andere delegierbare Leistungen (Labor, EKG u. a.) vom Arzt beziehungsweise der Praxis (BSG/MVZ) als eigene ärztliche Leistung abgerechnet. Dies gilt gleichermaßen im Rahmen der GKV-Abrechnung wie bei GOÄ-Abrechnung.

Abrechnung – Impfung beim Hausbesuch (EBM und GOÄ)

Bei dieser Variante sind verschiedene Konstellationen möglich. Allen gemeinsam ist, dass in vertretbarem zeitlichen Abstand vorher ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt dokumentiert sein sollte, um der ärztlichen Plicht zur Impfanamnese und Impfaufklärung gerecht zu werden.

Impfung durch eine NäPA bei NäPA-Genehmigung der Praxis (EBM)

Bei Besuchen gemäß den GOP 03062 und 03063 sind nach der Präambel zu Abschnitt 3.2.1.2 Nr. 6 des EBM als ärztliche Leistungen lediglich solche des Abschnitts 32.2 (Allgemeines Labor) sowie die GOP 03322 und 31600 abrechenbar – und damit keine Impfleistungen.

Impfung durch NäPA ohne NäPA-Genehmigung der Praxis (EBM)

Hierunter fallen Praxen, die zum Beispiel aufgrund geringer Fallzahlen keine Genehmigung zur Abrechnung der GOP 03060/03061 haben. Die Abrechnung der Besuche erfolgt mit den GOP 38100 beziehungsweise 38105 sowie den NäPA-Zuschlägen gemäß den GOP 38200/38202 beziehungsweise 38205/38207. Im Rahmen dieser Abrechnungskonstellation sind alle vom Arzt angeordneten Leistungen zusätzlich abrechenbar.

Impfungen durch eine MFA ohne NäPA-Qualifikation (EBM)

In diesen Fällen können die MFA-Besuche allein mit den GOP 38100 beziehungsweise 38105 abgerechnet werden. Auch hier können neben diesen Besuchsleistungen nach dem Text des EBM alle Leistungen zusätzlich abgerechnet werden, die vom Arzt im Einzelfall angeordnet worden sind – somit auch Impfleistungen.

Abrechnung bei Privatpatienten (GOÄ)

Impft eine Praxismitarbeiterin einen Privatpatienten im Rahmen eines Hausbesuchs (Abrechnung des Besuchs mit Nr. 52), können daneben alle vom Arzt angeordneten Leistungen durch die Praxis abgerechnet werden. Auch Impfungen sind davon nicht ausgeschlossen.

Wichtiges zur Impfung
  • Auch Impfungen sind an entsprechend qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen delegierbar. Dies gilt im sowohl GKV- als und im GOÄ-Bereich.
  • Nicht delegierbar und somit vom Arzt höchstpersönlich erbracht werden müssen die Erhebung der Impfanamnese und die Aufklärung.
  • Werden Besuche einer NäPA im hausärztlichen Bereich abgerechnet (GOP 03062/03063), sind Impfungen daneben nicht berechenbar.
  • Werden Besuche nach den GOP 38100ff abgerechnet, sind auch Impfungen daneben berechenbar. Dasselbe gilt für die GOÄ.