Liquiditätseinbußen abfedern: Steuerliche Krisenvorsorge für Arztpraxen
Dr. iur. Alex JanzenWirtschaftskrisen treffen Arztpraxen meist zeitverzögert, dafür aber hart. Ärztinnen und Ärzte, die steuerlich früh gegensteuern, können Liquiditätseinbußen besser abfedern. Hier die wichtigsten Strategiebausteine.
Eine Wirtschaftskrise trifft Arztpraxen nicht wie Industriebetriebe. Patienten bleiben nicht aus – krank wird man auch in der Rezession. Eine Wirtschaftskrise kommt jedoch regelmäßig zeitverzögert über die Finanzierungsseite: Steigende Arbeitslosigkeit und sinkende Bruttolöhne senken die Beitragseinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Erst mit zeitlichem Abstand folgen Beitragssatzanhebungen, Sparpakete und Nullrunden, faktisch also sinkende Realhonorare bei steigenden Kosten. Parallel brechen Einnahmen aus Leistungen ein, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, bei Privatpatienten verschlechtert sich zudem die Zahlungsmoral.
Für gelungene Vorsorgemaßnahmen vor einer Wirtschaftskrise ist steuerlich entscheidend, dass sich in einer Wirtschaftskrise zwei Verzögerungen überlagern. Ärzte erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und ermitteln den Gewinn meist durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), die Einkommensteuervorauszahlungen bemisst das Finanzamt nach der letzten Veranlagung (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Eine Wirtschaftskrise erreicht niedergelassene Ärztinnen und Ärzte mit ein bis zwei Jahren Verzug – und das Steuerrecht folgt dem Ergebnis nochmals ein bis zwei Jahre später. Wer erst reagiert, wenn Praxiseinnahmen einbrechen, kommt drei Jahre zu spät. Es entsteht eine Krisenschere: sinkende Einnahmen bei hohen Steuerabflüssen aus guten Vorjahren.
So können Sie Einkommensteuervorauszahlungen anpassen
Ein sehr wirksames und häufig übersehenes Instrument ist die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG auf Antrag: zinsfrei und bis zum Ablauf des 15. Monats nach dem Veranlagungszeitraum möglich. Die Stundung nach § 222 AO kostet dagegen 0,5 Prozent pro Monat (§§ 234, 238 AO), also sechs Prozent jährlich. Der Antrag auf eine Herabsetzung der Vorauszahlungen sollte substanziiert formuliert und mit Belegen unterlegt sein: zum Beispiel Prognoserechnung mit aktueller BWA, Hochrechnung auf das Gesamtjahr, Vorjahresvergleich. Solche vernünftig begründeten Anträge bescheiden Finanzämter erfahrungsgemäß positiv.
Nur wenn eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen nicht ausreicht, sollte eine Stundung nach § 222 AO beantragt werden, meist als Ratenzahlung über sechs bis zwölf Monate. Wenn auch eine Stundung nicht genügt, kann in existenzbedrohender Lage auf den Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) oder Erlass (§ 227 AO) zurückgegriffen werden. Auch für diese Anträge gilt erst recht: Pauschalen Behauptungen wird das Finanzamt nicht folgen, die Anträge sollten gut begründet sein.
Gewinnverlagerung in der Krisengesetzgebung
Die Einnahmenüberschussrechnung folgt dem Zufluss- und Abflussprinzip (§ 11 EStG): Es entscheidet der Zahlungszeitpunkt, nicht die Leistungserbringung. Ohnehin anstehende Ausgaben lassen sich dadurch in ein Gewinnjahr verlegen, statt im Verlustjahr zu verpuffen. Ein weiterer Hebel sind Beiträge zum Versorgungswerk: bis zur gesetzlichen Höchstgrenze abziehbar, progressionsglättend und weitgehend pfändungsgeschützt.
Der Gesetzgeber reagierte auf gesamtwirtschaftliche Einbrüche bisher verlässlich mit Steuererleichterungen. Die Corona-Steuerhilfegesetze zeigen das deutlich: vereinfachte Herabsetzung der Vorauszahlungen ohne Einzelnachweis, zinsfreie Stundung, Vollstreckungsaussetzung, Fristverlängerungen und mit §§ 110, 111 EStG ein pauschalierter Verlustrücktrag, der schon vor Abgabe der Erklärung Liquidität freisetzte. Zwei Konstanten können hier beobachtet werden: Steuererleichterungen waren befristet und antragsgebunden. Hieraus folgt ein Krisenmonitoring: Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Gestaltung, sondern der versäumte Antrag.
Eine weitere Lehre aus der Corona-Wirtschaftskrise ist, dass staatliche Zuschüsse und Ausgleichszahlungen steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen. Sie erhöhen den Gewinn im Zuflussjahr, während die Steuer erst ein bis zwei Jahre später fällig wird. Viele Arztpraxen haben Hilfen als freie Liquidität verbraucht, ohne spätere mögliche Rückzahlungen der staatlichen Hilfen im Blick zu haben. Dies wäre in vielen Fällen nicht passiert, wenn ein erheblicher Teil der staatlichen Hilfen auf einem steuerlichen Sonderkonto unangetastet geblieben wären.
Was Ihnen die antizyklische Verlustplanung bringt
Steigende Inflation führt dazu, dass niedrige historische Anschaffungskosten abgeschrieben werden, während die Ersatzbeschaffung teurer ist. Besteuert wird hierdurch ein real nicht existierender Gewinn. Gegenmittel können sein: die degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG), kürzere tatsächliche Nutzungsdauern bei EDV und Medizintechnik sowie das Vorziehen geplanter Ersatzinvestitionen. Beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ist vor einer befürchteten Wirtschaftskrise Zurückhaltung geboten: Unterbleibt die Investition, wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend aufgelöst und die Nachzahlung verzinst (§ 233a Abs. 2a AO), fällig genau dann, wenn die nötige Liquidität fehlt.
Nach § 10d Abs. 1 EStG lassen sich Verluste bis eine Million Euro (zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) in die beiden Vorjahre zurücktragen. Die Erstattung bereits gezahlter Einkommensteuer kann einer Arztpraxis dadurch schnell die nötige Liquidität verschaffen. Aus dieser gesetzlichen Systematik folgt jedoch eine wichtige Erkenntnis: Wer im letzten einnahmenstarken Jahr vor der Wirtschaftskrise den Gewinn maximal drückt, vernichtet die Verrechnungsmasse, die er zwei Jahre später möglicherweise benötigen wird. Wer eine Wirtschaftskrise befürchtet, sollte im Vorfeld deshalb nicht seinen Gewinn maximal mindern, um den Verlustrücktrag in Folgejahren nicht weitgehend verpuffen zu lassen, flankiert von einer belastbaren Liquiditätsrücklage.
Fiskalische Folgen der Staatsverschuldung
Jede große Wirtschaftskrise wurde bisher über Staatsschulden finanziert, und auf jede Verschuldungsphase folgt die Debatte über deren Rückführung: einmalige Vermögensabgabe – für diese existiert seit Langem eine verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG –, Wiedereinführung einer Vermögensteuer oder Verschärfungen bei der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer. Ob und wann das kommt, ist offen, es ist allerdings nach den Erfahrungen aus Vorjahren zu erwarten, dass der Gesetzgeber künftige Vermögensübertragungen erschweren kann, um das Steuersubstrat möglichst zu steigern oder zumindest zu erhalten.
Hier liegt das eigentliche Gestaltungsfenster in einer Wirtschaftskrise. Der Praxiswert bemisst sich schenkungsteuerlich im vereinfachten Ertragswertverfahren nach den durchschnittlichen Erträgen der letzten drei Jahre (§§ 199 ff. BewG). Krisenjahre senken diesen Durchschnitt – die Übertragung von Praxisanteilen oder der Praxisimmobilie führt dann zu deutlich weniger Schenkungsteuer als in Zeiten der wirtschaftlichen Prosperität.
Hinzu treten die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG und die alle zehn Jahre neu entstehenden Freibeträge (§ 14 ErbStG). Wer die vorweggenommene Erbfolge ohnehin plant, sollte sie nicht auf die Erholung vertagen, gegebenenfalls abgesichert durch einen Nießbrauchsvorbehalt und durch gut durchdachte Steuerklauseln für den Fall rückwirkender Änderungen.