Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Das deutsche Steuerrecht bietet niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten einige Möglichkeiten, finanzielle Vorteile auszuschöpfen. In diesem Artikel beleuchten wir nun eine dieser Möglichkeiten genauer – und zwar steuerfreie Rücklagen.

Denn das Steuerrecht begünstigt Investitionen von selbstständig tätigen Ärztinnen und Ärzten in ihre Praxen, indem es eine Bildung von steuerbegünstigten Rücklagen und Abzugsbeträgen zulässt. Das heißt: Stehen in einer Arztpraxis Investitionen an, dann können Gewinne aus der ärztlichen Tätigkeit oder aus der Veräußerung von bestimmten Wirtschaftsgütern häufig in eine steuerfreie Rücklage eingestellt oder Investitionsabzugsbeträge gebildet werden. Dies kann die Steuerbelastung von Praxisinhabern erheblich mindern. Nach § 7g EStG können selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts ihres Anlagevermögens bilden, wenn sie die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes für ihre Praxis planen.

So funktioniert der Investitionsabzugsbetrag

Dieser Investitionsabzugsbetrag wird vom Gewinn des Arztes oder der Ärztin im betreffenden Jahr abgezogen und mindert so die steuerliche Belastung. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages lässt das Gesetz dann zu, wenn der Gewinn eines selbstständigen Arztes beziehungsweise einer Berufsausübungsgemeinschaft im Jahr der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages 100.000 Euro nicht überschreitet, wenn die Gewinnermittlung mittels der sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt. Bei bilanzierenden Ärzten nach § 4 Abs. 1 EStG dürfen 235.000 Euro nicht überschritten werden. Die Gesamtsumme aller Investitionsabzugsbeträge, die von einem Praxisinhaber beziehungsweise von einer Berufsausübungsgemeinschaft in Anspruch genommen werden, darf maximal 200.000 Euro betragen.

Vorsicht: Wird das beabsichtigte Wirtschaftsgut vom Praxisinhaber bis zum Ende des dritten Jahres, das auf die Bildung des Investitionsabzugsbetrages folgt, doch nicht erworben oder hergestellt, wird der gebildete Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht und erhöht so den steuerpflichtigen Gewinn des betreffenden Arztes. Die entstehende Steuerforderung wird mit 0,5 Prozent pro Monat (sechs Prozent pro betreffendes Jahr) verzinst. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages sollte deshalb im Vorfeld sorgfältig überlegt werden.

Investitionsfristen beachten

Veräußern niedergelassene Ärzte Grund und Boden oder Gebäude, die beide zu ihrem Betriebsvermögen gehören, können sie den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn gemäß §§ 6c, 6b EStG in eine steuermindernde Rücklage einstellen. Voraussetzung dafür ist, dass sie beabsichtigen, für ihr Betriebsvermögen in den nächsten Jahren einen anderen Grund und Boden zu erwerben oder ein neues Gebäude anzuschaffen beziehungsweise zu errichten.

Die Länge des Zeitraums, in dem die beabsichtigte Investition steuerbegünstigt durchgeführt werden kann, ist unterschiedlich. Bei Grund und Boden sowie bei anzuschaffenden Gebäuden beträgt die begünstigte Investitionsfrist vier Jahre. Bei neu herzustellenden Gebäuden verlängert sich die Frist um weitere zwei Jahre bis auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung eines betreffenden Gebäudes bis zum Schluss des vierten Jahres begonnen wurde, das auf das Jahr der Rücklagenbildung folgt. Im Gegensatz zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist eine Rücklage nach §§ 6c, 6b EStG nicht an bestimmte Gewinn- oder Umsatzgrenzen gebunden. Daher können Rücklagen auch von umsatz- und gewinnstarken Praxen oder großen Berufsausübungsgemeinschaften in Anspruch genommen werden, sofern sie hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. So müssen der veräußerte Grund und Boden beziehungsweise Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte (Praxis) gehört haben.

Ferner müssen der Grund und Boden sowie Gebäude, die innerhalb der begünstigten Investitionsfrist anzuschaffen oder herzustellen sind, nach der Anschaffung oder Herstellung ebenfalls zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören. Der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden sowie Gebäuden darf in der Bundesrepublik unter anderem aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen nicht steuerfrei sein. Zudem dürfen der veräußerte Grund und Boden sowie ein Gebäude nicht zu einem Gewerbebetrieb gehört haben, die ein Arzt oder eine Berufsausübungsgemein-schaft neben der Arztpraxis noch besaß. Schließlich müssen für den veräußerten Grund und Boden sowie für Gebäude besondere Aufzeichnungspflichten beachtet werden.

Gewinn wird steuerlich neutralisiert

Die nach §§ 6c, 6b EStG gebildete Rücklage bewirkt, dass der Gewinn, der bei der Veräußerung von Grund und Boden oder von Gebäuden entstanden ist, jedenfalls bis zur beabsichtigten Investition nicht versteuert werden muss. Erwirbt der Arzt oder die Ärztin für das Betriebsvermögen innerhalb des begünstigten Investitionszeitraums neuen Grund und Boden oder ein anderes Gebäude, wird die gebildete Rücklage auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des neu angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts übertragen. Der ursprüngliche Veräußerungsgewinn wird hierdurch steuerlich neutra-lisiert.

Wird die beabsichtigte Investition nicht innerhalb des begünstigten Zeitraums durchgeführt, muss die Rücklage nach §§ 6c, 6b EStG gewinnwirksam aufgelöst und die erhöhte Einkommensteuer für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestand, mit sechs Prozent pro Jahr verzinst werden.

Dr. jur. Alex Janzen, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

A&W-Kompakt
Was bedeutet Grund und Boden?
Steuerlich betrachtet wird ein Grundstück in Grund und Boden sowie Gebäude unterteilt. Denn ein Gebäude unterliegt einer Wertminderung und kann abgeschrieben werden. Ein Wertverlust von Grundstücken wirkt sich steuerlich nur bei dauernder Wertminderung und nur bei bilanzierenden Ärzten aus, die eine sog. Teilwertabschreibung auf betrieblich genutzten Grund und Boden vornehmen können.

 

Dr. jur. Alex Janzen

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