Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Ein zuletzt beschlossenes steuerliches Investitions­sofortprogramm sieht zum einen vor, dass bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens um bis zu 30 Prozent degressiv abgeschrieben werden können. Bedeutet: Die Anschaffungskosten lassen sich anteilig als Betriebsausgabe in der Steuererklärung deklarieren.    

Ähnlich verhält es sich mit dem sogenannten Investitionsbooster für E-Mobilität, der Anreize schaffen soll, in klimafreundliche Elektroautos zu investieren. Mit der neuen Regelung greift hier die degressive Abschreibung für E-Autos, die Unternehmer und Selbstständige zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 anschaffen.

Steuererleichterung für neue E-Autos ist nach Jahren gegliedert

Die Abschreibung erfolgt über einen Zeitraum von sechs Jahren und ist gestaffelt: Im ersten Jahr liegt der Abschreibungssatz bei 75 Prozent des Anschaffungspreises, danach sinken die Anteile wie folgt:

  • zehn Prozent im zweiten Jahr,

  • fünf Prozent im dritten und vierten Jahr,

  • drei Prozent im fünften Jahr,

  • zwei Prozent im sechsten Jahr.

Bei einem Neuwagen im Wert von 50.000 Euro lassen sich so beispielsweise im ersten Jahr direkt 37.500 Euro der Kosten steuerlich absetzen, aus den verbleibenden 12.500 Euro setzt sich die Steuerersparnis über die weitere Nutzungsdauer fort. Dadurch gibt es auch weiteren Spielraum für Investitionen.    

Grad der beruflichen Nutzung entscheidet über Steuervorteile

Als wichtige Voraussetzung für die Nutzung der schnelleren Abschreibung muss das E-Auto zum Betriebsvermögen der Arztpraxis gehören. Dies ist der Fall, wenn Praxisinhaber das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent für berufliche Fahrten nutzen. Typische Beispiele dafür sind Hausbesuche, Fahrten zur Apotheke oder zum Labor.

Bei einer betrieblichen Nutzung von 10 bis 50 Prozent können Ärztinnen und Ärzte den Praxiswagen freiwillig dem Betriebsvermögen zuordnen. Wird das E-Auto zu weniger als 10 Prozent für berufliche Zwecke genutzt, zählt es hingegen nicht mehr zum Betriebsvermögen und kann somit nicht mehr abgeschrieben werden. 

Den Nachweis der betrieblichen Nutzung sollten Praxisinhaber in jedem Fall möglichst genau dokumentieren, um Klarheit gegenüber dem Finanzamt zu schaffen (siehe Infokasten unten). Zu beachten ist auch, dass sich diese Form der Abschreibung nicht mit Sonderabschreibungen, wie sie aus § 7 EStG (Einkommensteuergesetz) hervorgehen, kombinieren lässt. Auch ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist nicht zulässig.    

Nutzung des Wagens richtig dokumentieren

Mit einem Fahrtenbuch können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in ihrer Finanzbuchhaltung dokumentieren, welche Fahrten beruflich und welche privat veranlasst waren. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Für private Fahrten sind in der Regel Datum und Kilometerangaben ausreichend.

  • Berufliche Fahrten müssen neben Datum und Kilometerstand auch das Fahrtziel und den Fahrtzweck enthalten. Beim Fahrtzweck sind auch etwaige aufgesuchte Personen anzugeben.

  • Fahrzeugaufwendungen, wie zum Beispiel Tankrechnungen oder Werkstattbelege, sollten Praxisinhaber als Nachweis ebenfalls aufheben.

Alternativ zum Fahrtenbuch lassen sich private Fahrten mit der „Ein-Prozent-Regelung“ versteuern. So wird monatlich ein Prozent des Fahrzeuglistenpreises als Privatentnahme in der Gewinnrechnung angesetzt. Bei E-Autos gibt es hier auch Steuervorteile: Bis zu einem Listenpreis von 100.000 Euro sinkt der Prozentsatz durch den Investitionsbooster auf 0,25.    

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