Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Möchten Arbeitnehmer auch im Rentenalter noch berufstätig sein und zum Beispiel Arztpraxen personell entlasten, können sie die neue Aktivrente in Anspruch nehmen. Seit 1. Januar 2026 ist die neue Regelung in Kraft, mit der sich ältere Angestellte bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen können. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und die Regelaltersgrenze zum Renteneintritt erreicht haben. Für 2026 und 2027 betrifft dies insbesondere die Jahrgänge 1960 und 1961.

Der Steuerfreibetrag von 2.000 Euro in der Aktivrente bezieht sich hierbei auf das Einkommen, auf das dann keine Lohnsteuerabgaben fällig werden. Angestellte sowie Arbeitgeber müssen dagegen wie gewohnt Abgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, für Arbeitgeber kommen zusätzlich Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung hinzu. Einkünfte aus der Aktivrente unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt, die steuerfreie Auszahlung erhöht somit nicht den Steuersatz für das restliche zu versteuernde Einkommen.    

Aktivrente verursacht Mehraufwand bei der Lohnabrechnung

Liegt das Einkommen über 2.000 Euro, ist der übersteigende Betrag normal zu versteuern. Bei 2.300 Euro wären das so beispielsweise 300 Euro, auf die Lohnsteuer fällig wird. Steuerfreie Einnahmen der Aktivrente müssen laut Gesetz in der Lohnabrechnung und der Lohnsteuerbescheinigung gesondert vermerkt werden. Für dieses Jahr ist die Angabe mit der Beschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ erforderlich. Danach soll die elektronische Lohnsteuerbescheinigung angepasst werden.

Beschäftigte müssen zudem die Aktivrente nicht beantragen, den Steuerfreibetrag sollen Arbeitgeber bei der Abrechnung automatisch berücksichtigen. Allerdings kann es sinnvoll sein, bei älteren Angestellten auf den Arbeitsvertrag zu achten: Eine Altersgrenzenklausel würde das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Rentenalters sofort beenden – hier müsste gegebenenfalls vertraglich nachgebessert werden, falls Mitarbeiter Interesse an der Aktivrente zeigen.    

Ärzte als „Aktivrentner“: Nur eingeschränkter Spielraum

Der entscheidende Haken bei der Aktivrente: Sie gilt nicht für Selbstständige, viele Ärztinnen und Ärzte fallen somit auch durchs Raster. Andernfalls hätten zum Beispiel Poolärzte, die trotz Ruhestand freiwillig am Bereitschaftsdienst teilnehmen, von finanziellen Anreizen profitiert. 

Für Kollegen mit eigener Praxis besteht eventuell die Option, sich im Zuge einer Praxisabgabe beim Nachfolger anstellen zu lassen und über ein sogenanntes Senior-Experten-Modell vom freien Chef zum weisungsgebundenen Angestellten zu werden. Dies muss aber vertraglich klar dargestellt und auch im Praxisalltag gelebt werden, um keinen Ärger mit der Rentenversicherung zu riskieren. Da dieses Modell sehr einzelfallabhängig ist, sollte in jedem Fall Rücksprache mit der Steuerberatung gehalten werden.

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