Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Buchhaltung

Es ist kommt nicht mehr in jeder Arztpraxis vor, doch viele Beschäftigte erhalten auch heute noch Sonderzahlungen wie etwa Urlaubs- oder am Jahresende dann das Weihnachtsgeld. Diese Art der Gratifikation dient in erster Linie dazu, Mitarbeiter entweder für ihre Betriebstreue oder geleistete Arbeit zu belohnen – oder sie für die Zukunft zu motivieren.

Eine freiwillige Leistung

Eine nette Geste des Chefs, der diese Leistung allerdings freiwillig gewährt. Das führt häufig zu Spannungen. Denn wird einzelnen Angestellten die Leistung verweigert, stellt sich die Frage, ob sie nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dennoch die Sonderzahlung verlangen können. Fraglich ist auch, ob sie die Geldbeträge jedes Jahr aufs Neue verlangen dürfen oder ob der Chef die Zahlungen einfach verweigern beziehungsweise kürzen kann.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern schafft mit seinem aktuellen Urteil (Az. 5 Sa 209/15) jetzt Klarheit: Im Jahr 2014 zahlte der Arbeitgeber nur an einen Teil seiner Beschäftigten die Sonderzahlung vollständig aus. Bei einem weiteren Teil nahm er Kürzungen vor, weil das Arbeitsverhältnis mit den betroffenen Mitarbeitern erst im laufenden Jahr begonnen oder – etwa wegen Elternzeit – geruht hatte. Nur eine Mitarbeiterin bekam gar keine Sonderzahlung. Als Grund wurde der Juristin vor allem illoyales Verhalten vorgeworfen.

Ausscheiden aus dem Betrieb geplant

Die Begründung ist kurios: So habe sie bereits bei Antritt ihres Urlaubs im August den Schreibtisch so aufgeräumt, als ob sie nicht mehr kommen wolle und sei in eine andere Stadt zu ihrem Freund gezogen. Es sei davon auszugehen, dass sie ihr Ausscheiden aus dem Betrieb plane. Außerdem sei sie aufgrund ihrer Schwangerschaft zusammenhängend mehr als sechs Wochen krank gewesen.

Die Juristin forderte die Sonderzahlung daraufhin gerichtlich ein. Das Gericht sah keinen Grund, allein der Juristin die Sonderzahlung komplett vorzuenthalten. Die Frau hatte die ihr übergebenen Aufgaben – wie ihre Kollegen auch – erfüllt. Auch durfte der Arbeitgeber die Sonderzahlung wegen der zusammenhängenden und über sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht kürzen.

Einerseits ist das Interesse des Chefs, die Abwesenheiten der Mitarbeiter möglichst gering zu halten, durchaus verständlich. Andererseits sollte mit dem Weihnachtsgeld im vorliegenden Fall unter anderem die geleistete Arbeit belohnt werden – und der Leistungsumfang ist der gleiche, unabhängig davon, ob man zusammenhängend krank war oder immer nur wieder einmal. (Thomas Soltau)