Auch bei MFA: Schweigepflichtverletzungen können schwere Folgen haben
Judith MeisterMedizinische Fachangestellte unterliegen zwar nicht dem hippokratischen Eid, elementare ärztlichen Berufspflichten treffen aber auch sie. Dazu zählt auch die Schweigepflicht und der Schutz der Patientendaten. Was MFA und ihre Arbeitgeber dazu wissen müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Der Begriff der ärztlichen Schweigepflicht ist eigentlich irreführend. Denn das Verbot, ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes fremdes Geheimnis zu offenbaren, gilt bei eben nicht nur für Ärztinnen und Ärzte, sondern auch für jede MFA. Sprich: Auch Medizinische Fachangestellte sind dazu verpflichtet, sensible Patientendaten zu schützen.
Was bei einem Verstoß gegen die Schweigepflicht droht
Entsprechend schließt § 203 des Strafgesetzbuches, der einen Verstoß gegen die Schweigepflicht sanktioniert, ausdrücklich auch die „Angehörigen anderer Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung“ mit ein. Wer die Vorgaben dieser Regelung missachtet, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe rechnen – und riskiert darüber hinaus arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung.
Welche Informationen unterliegen der Schweigepflicht einer MFA?
Sie unterscheidet sich nicht von der des Arztes.
Die Tatsache, dass MFA (auch während der Ausbildung) keine Diagnosen oder Krankheitsgeschichten von Patienten weitererzählen dürfen, versteht sich noch von selbst. Weniger offensichtlich: Bereits die Tatsache, dass eine bestimmte Person die Praxis aufgesucht hat, unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, ebenso wie sämtliche Informationen über deren private, berufliche oder finanzielle Situation.
Bedenken sollten MFA zudem, dass nicht nur die bewusste Weitergabe von Informationen strafbar ist („Heute war mein alter Deutschlehrer, Herr Mayer, mal wieder in der Praxis“). Auch MFA, die sich um einen besonders persönlichen Umgang mit ihren Patienten bemühen, laufen in Gefahr, die Schweigepflicht zu brechen.
Der Klassiker: Eine Patientin ruft an, während am Empfang der Paketbote und einige andere Patienten warten. Wer die Anruferin in einer solchen Situation mit Namen anspricht, das Geburtsdatum abfragt und ihr dann voller Freude mitteilt, dass die Leberwerte wieder „in bester Ordnung“ sind, begeht mit dieser freundlichen Geste ebenfalls einen Rechtsbruch, da er Patientengeheimnisse gegenüber Dritten offenbart.
Wann endet das Patientengeheimnis?
Eigentlich nie. Denn die Schweigepflicht gilt nicht nur zu Lebzeiten eines Patienten, sondern auch über dessen Tod hinaus. Selbst enge Angehörige oder der Ehepartner dürfen also nicht erfahren, woran eine Person gestorben ist – es sei denn, der oder die Betreffende hat den Arzt und dessen Personal gegenüber seinen Liebsten von der Schweigepflicht entbunden.
Vielfach enthalten Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen eine solche Schweigepflichtsentbindung.
Gibt es Fälle, in denen eine MFA ihre Schweigepflicht brechen darf?
Grundsätzlich gilt die Schweigepflicht nicht gegenüber Arbeitskollegen oder dem behandelnden Arzt, wenn der Austausch über den Patienten aus dienstlichen Gründen stattfindet. In Ausnahmefällen darf eine MFA die Schweigepflicht auch brechen, wenn dies zum Beispiel zur Abwendung von schweren Verbrechen nötig ist. Wer beispielsweise ein Telefonat im Wartezimmer mithört, indem ein Patient Anschlagpläne offenbart, darf die Polizei informieren. Solche Konstellationen dürften aber sehr selten sein. In jedem Fall sollten Sie sich vor einer Offenbarung von Privatgeheimnissen mit ihrem Arbeitgeber besprechen.