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Recht

Nachweislich fast 100 Millionen Euro Schaden entstand im Jahr 2024 deutschlandweit durch Betrug im Gesundheitswesen. Das zeigt das Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2024, welches das Bundeskriminalamt 2025 veröffentlichte. Schätzungen von Experten liegen höher, sie gehen von einem jährlichen Schaden von rund 30 Milliarden Euro aus. In Bayern präsentierte Ende Januar 2026 die Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen in Nürnberg ihre erste Fünfjahresbilanz. Seit ihrer Gründung im September 2020 hat die Behörde insgesamt 1.995 Verfahren eingeleitet. Diese führten zu 118 Anklagen und 131 Strafbefehlen. Insgesamt mussten sich 335 Personen vor Gericht verantworten.

Zahlreiche Bundesländer haben in den vergangenen Jahren sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen eingerichtet. Im Visier stehen dabei Angehörige der Heilberufe wie zum Beispiel Ärzte, Apotheker oder Pflegekräfte. Meist geht es dabei um Abrechnungsbetrug, in den Corona-Jahren vor allem um Betrug im Zusammenhang mit Corona-Tests. Hinweise kommen häufig von den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenkassen, (früheren) Mitarbeitern oder Angehörigen von Betroffenen.

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Abrechnungsbetrug ist eine spezielle Form des Betrugs

Wo viel ermittelt wird, gibt es auch viele Verdachtsfälle. Aber nicht immer lässt sich ein Verdacht auch erhärten. Ein Abrechnungsbetrug liegt vor, wenn ein Arzt wissentlich oder absichtlich die Krankenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung oder den Patienten täuscht, indem er eine nicht oder nicht in diesem Umfang erbrachte Leistung abrechnet, um dadurch einen finanziellen Vorteil zu erlangen. Abrechnungsbetrug ist aber kein eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB), sondern eine spezielle Form des Betrugs (§ 263 StGB) im Gesundheitswesen.

Beim Abrechnungsbetrug tauchen immer wieder typische Fallkonstellationen auf, unter anderem:

  • Abrechnung nicht erbrachter Leistungen (sogenannte Luftleistungen): Typisches Beispiel ist unter anderem die Abrechnung von Hausbesuchen in Altersheimen, obwohl der Arzt nicht alle Patienten persönlich aufgesucht hat, oder die mehrfache Abrechnung von Leistungen, obwohl Patienten den Arzt nur einmalig aufgesucht haben.

  • Abrechnung nicht vollständig erbrachter Leistungen: Dabei wurden nicht alle verpflichtenden Leistungsinhalte einer ärztlichen Leistung erbracht, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt sind. Ein typischer Fall ist etwa die Abrechnung von Leistungen, für die im EBM eine bestimmte Mindestzeit vorgesehen ist. Unkorrektheiten fallen nicht selten bei der Plausibilitätsprüfung in den Zeitprofilen auf.

  • Abrechnung nicht persönlich erbrachter Leistungen: Für den Vertragsarzt gilt das Gebot der persönlichen Leistungserbringung. Handelt es sich um eine delegierbare Leistung, darf der Arzt sie als persönlich erbrachte Leistung abrechnen, auch wenn sie beispielsweise von einer MFA erbracht wurde. Erbringt der Arzt eine nicht delegierbare Leistung aber nicht persönlich, ist die Abrechnung der Leistung falsch. Hierunter fallen auch Fälle der Leistungserbringung durch nicht genehmigte Assistenten.

Einen fahrlässigen Betrug gibt es nicht

Nicht jede falsche Abrechnung ist allerdings auch ein Betrug. Der Betrug ist ein relativ komplizierter Straftatbestand. Bei Kassenärzten etwa erfolgt die Abrechnung der Leistungen über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Leistungen sind in Verträgen zwischen den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen geregelt. Die Vergütung erfolgt durch einen Punktewert, dessen Höhe von der Gesamtanzahl der erbrachten Leistungspunkte aller Ärzte im Quartal abhängt. Weil das Abrechnungssystem sehr komplex ist, ist auch die Frage, ob eine Täuschungshandlung, ein Irrtum und ein Vermögensschaden vorliegt, juristisch oft nicht ganz einfach zu beantworten. Der Arzt muss die strafbare Handlung zudem vorsätzlich (wissentlich und willentlich) begangen haben und in der Absicht, sich selbst oder eine andere Person durch die Handlung in rechtswidriger Weise zu bereichern.

Auch wer erkennt, dass eine Rechnung möglicherweise falsch sein könnte, und sie trotzdem abschickt, weil ihm die Falschberechnung egal ist, macht sich hier strafbar (sogenannter Eventualvorsatz). Einen fahrlässigen Betrug gibt es allerdings nicht. Wer überhaupt nicht erkennt, dass die Abrechnung falsch ist, macht sich nicht strafbar.

Abrechnungsbetrug wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Konkret bedeutet das, dass mindestens eine Geldstrafe, je nach Schwere des Vorwurfes sogar eine Freiheitsstrafe zur Bewährung oder eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren droht. Liegt nicht nur ein einzelner Fall vor, sondern eine ganze Reihe von Verstößen, gehen Staatsanwaltschaft und Gericht von „Gewerbsmäßigkeit“ aus. Dann liegt ein besonders schwerer Fall des Betruges vor, der mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann.

Zunächst keine Angaben zur Sache machen

Neben einer strafrechtlichen Verurteilung drohen auch berufsrechtliche Konsequenten wie eine Verwarnung, ein Verweis oder eine Geldbuße durch die Ärztekammer oder sogar der Entzug der Approbation. Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Zulassung als Vertragsarzt entziehen und die Krankenkasse einen Regress festsetzen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs stellt für Ärztinnen und Ärzte eine enorme Belastung dar. Werden Praxisräume während der Sprechzeiten durchsucht, führt das häufig zu einem Reputationsverlust und zu einer Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit. Beim Vorwurf des Abrechnungsbetrugs ist es enorm wichtig, bis zur Einsicht in die Ermittlungsakten gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben zur Sache zu machen. Die Gefahr, sich durch unbedachte Äußerungen zu belasten oder widersprüchliche Angaben zu machen, ist sehr hoch. Sich frühzeitig anwaltliche Unterstützung zu holen, ist daher wichtig und kann die Situation für betroffene Ärzte gleich zu Beginn deutlich entschärfen, sowohl strafrechtlich als auch mental.

Auch gesetzlich versicherte Patienten können die Abrechnung prüfen

Seit der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) haben Patienten erstmals die Möglichkeit, die Abrechnungen ihrer behandelnden Ärzte im Detail einzusehen. Diese Neuerung könnte für weitere Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs im Gesundheitswesen sorgen, wenn Patienten die Abrechnung nicht nachvollziehen können. Darüber hinaus sind Ärzte bereits seit 2004 verpflichtet, Patienten auf Verlangen eine sogenannte Patientenquittung über die erbrachten Leistungen auszustellen, entweder im Anschluss an die Behandlung oder für das Quartal. Dafür dürfen Ärzte eine Gebühr von einem Euro erheben. Zusätzlich können Patienten auf Antrag von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Informationen über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten erhalten.

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