Befristete Arbeitsverhältnisse: Probezeit muss verhältnismäßig sein
Ina ReinschVereinbaren Praxisinhaber bei einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit, sollte diese in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigungsdauer stehen. Mit genaueren Angaben tut sich das Bundesarbeitsgericht allerdings schwer, wie eine aktuelle Entscheidung zeigt.
Ein Arbeitgeber hatte einen Mitarbeiter befristet für ein halbes Jahr „zur Probe“ eingestellt. Gleichzeitig hatte er eine Probezeit von einem halben Jahr vereinbart. Sollte das Arbeitsverhältnis nach der Erprobungszeit fortgesetzt werden, dann im Rahmen einer unbefristeten Anstellung. Doch bereits nach zwei Monaten kündigte der Arbeitgeber seinem neuen Mitarbeiter mit einer Frist von zwei Wochen. Der wollte das nicht gelten lassen und klagte. Der Fall beschäftigte nun sogar das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Zwei Wochen Kündigungsfrist während der Probezeit?
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Danach ist eine ordentliche Kündigung möglich, also eine Kündigung unter Wahrung der Kündigungsfrist. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist eine ordentliche Kündigung dagegen nicht vorgesehen. Es endet automatisch mit Zeitablauf, sofern die Befristungsabrede wirksam war. Ist die Befristung unwirksam, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis vertraglich vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigung möglich sein soll.
Die Frage, wie lang eine Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sein darf, ist umstritten. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz heißt es, sie müsse im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Was das genau bedeutet, sagt der Gesetzgeber nicht. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LSG) hatte 2023 im vorliegenden Fall entschieden, dass als Probezeit grundsätzlich die Hälfte der Befristungsdauer angemessen sei, wobei im Einzelfall aufgrund der Art der Tätigkeit auch eine längere Probezeit möglich wäre. Dies müsse aber der Arbeitgeber beweisen. Bei einem ausdrücklich zur Probe befristeten Arbeitsverhältnis, das danach vertraglich als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgeführt werden soll, sei hingegen eine sechsmonatige Probezeit immer angemessen.
Bundesarbeitsgericht will im Einzelfall entscheiden
Der Fall landete vor dem BAG. Dieses legte die vertragliche Vereinbarung zunächst so aus, dass die Parteien trotz der Befristung vertraglich eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbaren wollten und zudem eine Probezeit von sechs Monaten. Das Gericht hielt aber die Probezeit von einem halben Jahr bei einer Befristung für ein halbes Jahr für nicht verhältnismäßig.
Damit konnte das Arbeitsverhältnis nicht mit der kurzen zweiwöchigen Probezeit-Kündigungsfrist beendet werden, war aber als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit der Frist von vier Wochen kündbar. Das BAG war anders als das LSG der Meinung, dass jedenfalls ohne besondere Umstände die Vereinbarung einer Probezeit, die genauso lang dauert wie das befristete Arbeitsverhältnis, unwirksam ist. Eine Probezeit müsse kürzer als die Befristungsdauer sein. Das Gericht stellte zudem klar, dass die Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen Probezeit dazu führt, dass die gesamte Vereinbarung der Probezeit unzulässig ist.
Das Gericht hat aber ein Hintertürchen offen gelassen, für den Fall, dass besondere Umstände eine so lange Probezeit rechtfertigen. Es hat außerdem angedeutet, dass es sich auch in Zukunft nicht festlegen will, wie viel Prozent der Befristungsdauer die Probezeit betragen darf.
Befristeter Arbeitsvertrag
Probezeit bei neu eingestellten Mitarbeitenden – so geht´s:
Praxisinhaber können bei einem befristeten Arbeitsverhältnis auch eine Probezeit vereinbaren. Sie können zusätzlich vereinbaren, dass das befristete Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden darf. Allerdings sollten sie künftig darauf achten, die Probezeit nicht zu lang zu gestalten – dies könnte unwirksam sein. Wem das zu kompliziert und zu unsicher ist, sollte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit normaler sechsmonatiger Probezeit wählen.