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Arbeitsrecht

Ob bei Kununu, Glassdoor oder www.MeinChef.de: Seine (Ex-)Arbeitgeber online zu bewerten, ist inzwischen (fast) schon so selbstverständlich wie die Vergabe von Sternen nach dem Kauf einer neuen Schlagbohrmaschine oder einem Restaurantbesuch. Doch ebenso wie die vermeintlich „authentischen“ Kundenbewertungen oft ein verzerrtes Bild zeichnen, sollten auch Kommentare zu Arbeitgebern mit einer gewissen Vorsicht betrachtet werden. Negative Bewertungen im Internet können dem Ruf eines Unternehmens oder einer Praxis nachhaltig schaden. Für verärgerte Ex-Mitarbeiter ist die Versuchung entsprechend groß, seinen Frust hier freien Lauf zu lassen. Nicht alle bleiben dabei bei der reinen Wahrheit.

Umso erfreulicher ist ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken (Az. 4 W 4/26). Das Gericht entschied: Bewertungsplattformen müssen die Nutzerdaten eines Users herausgeben, wenn dieser eine wahrheitswidrige Aussage getroffen hat und seine Bewertung strafrechtlich relevante Tatsachenbehauptungen enthält.

Konkrete Zahlen in einer Beurteilung sind keine Meinungsäußerung

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Gegenstand des Verfahrens war die Bewertung eines Pflegedienstes durch einen früheren Mitarbeiter. In der Rubrik „Gehalt/Sozialleistungen“ hatte der Mann seinen einstigen Arbeitgeber mit einem von fünf möglichen Sternen bewertet und unter anderem diesen Kommentar hinterlassen: „Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“

Der Pflegedienst rief das Landgericht an und verlangte vom Plattformbetreiber die Herausgabe der Nutzerdaten. Das Gericht wies den Antrag ab. Der Arbeitgeber legte Rechtsmittel ein – und hatte in der nächsten Instanz Erfolg.

Das OLG Zweibrücken sah in dem Kommentar des Nutzers keine bloße Meinungsäußerung, sondern eine überprüfbare Tatsachenbehauptung mit erheblichem ehrbeeinträchtigendem Gehalt. Der Vorwurf, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn missachte, sei gerade keine subjektive Einschätzung zu einer angeblich (zu) schlechten Bezahlung. Ob Mindestlohn gezahlt worden sei, lasse sich vielmehr durch eine einfache Berechnung ermitteln, so dass die Aussage keine wertenden Anteile enthalte. Stattdessen werde der Vorwurf erhoben, dass der Pflegedienst die gesetzlichen bußgeldbewehrten und im Ergebnis auch strafbewehrten - Regeln zum Mindestlohn umgangen habe. 

Um sich hiergegen zu wehren, könne der Arbeitergeber die Herausgabe der Nutzerdaten verlangen.

Erfreuliche Tendenz der Rechtsprechung

Die Entscheidung ist aus Arbeitgebersicht zu begrüßen und verdeutlicht einmal mehr, dass sich Plattformbetreiber bei strafrechtlich relevanten Inhalten nicht ohne Weiteres hinter der Anonymität ihrer Nutzer verstecken können. Entsprechend hat vor einiger Zeit auch schon das OLG Hamburg entschieden, dass eine Arbeitgeberbewertungsplattform bei substantiierten Zweifeln an der Echtheit einer Bewertung entweder Nachweise für einen tatsächlichen Geschäftskontakt vorlegen oder die Bewertung löschen muss (Az. 7 W 11/24).

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