Kündigung per Einschreiben: So wichtig ist der Auslieferungsbeleg!
Ina ReinschEiner MFA eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zuzustellen, scheint für Praxisinhaber und -inhaberinnen ein sicherer Weg zu sein. Wenn da nicht die Sache mit der exakten Dokumentation dieser Zustellung wäre. Denn wer am Ende vergisst, den Auslieferungsbeleg bei der Post anzufordern, kann ein böses Erwachen erleben.
Dass recht haben und recht bekommen zwei unterschiedliche Sachen sein können, zeigt der Fall einer Arztpraxis aus Baden-Württemberg: Weil eine Praxisinhaberin den Zugang einer fristlosen Kündigung ihrer MFA letztlich nicht beweisen konnte, verlor sie den Kündigungsschutzprozess bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG).
Die MFA hatte mutmaßlich drei nicht stattgefundene Corona-Impfungen im Impfpass ihres Ehemannes vermerkt. Die vermuteten Urkundenfälschungen fielen wegen diverser Ungereimtheiten auf. Die Praxisinhaberin zeigte die MFA an. Nachdem die Polizei bei dieser eine Hausdurchsuchung durchgeführt hatte, loggte sie sich nachts in das System ein und manipulierte per Fernzugriff an 28 Stellen die Patientenakte ihres Mannes.
Bei der Post gibt es ein kompliziertes Verfahren
Die Chefin versuchte der MFA zu kündigen, was sich aber als schwierig erwies: zum einen aus formalen Gründen und zum andern, weil diese inzwischen schwanger geworden war. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war nun noch die Frage relevant, ob die zweite von vier aufeinanderfolgenden außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen der Mitarbeiterin zugegangen war. Die MFA berief sich darauf, diese nie erhalten zu haben. Die Praxisinhaberin legte daraufhin dem Gericht den Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens nebst Sendungsstatus vor. Doch das BAG entschied nun, dass dies nicht als Nachweis des Zugangs der Kündigung ausreicht (30.01.2025, Az. 2 AZR 68/24). Zum Nachweis des Zugangs hätte die Arbeitgeberin den Auslieferungsbeleg gebraucht. Dieser war aber nach über 15 Monaten bei der Deutschen Post nicht mehr abrufbar.
Das ging nun zu ihren Lasten. Beim Einwurf-Einschreiben dokumentiert der Postbote mit einer genauen Datums- und Uhrzeitangabe sowie seiner Unterschrift den Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers. Dieser Auslieferungsbeleg wird in einem Lesezentrum der Post eingescannt. Der Absender kann bei der Post gegen Zahlung einer Gebühr einen Ausdruck des Scans erhalten. So ist es möglich, in einem Prozess denjenigen Mitarbeiter der Post als Zeugen zu benennen, der das Schreiben zugestellt hat.
Der bloße Einlieferungsbeleg in Kombination mit dem Sendungsstatus reicht laut BAG nicht aus, um einen Anscheinsbeweis zu erbringen, dass die Kündigung zugestellt wurde. Dies sei mit dem Auslieferungsbeleg nicht gleichwertig, da weder der Name des Zustellers noch eine Unterschrift vorhanden seien.
Praxisinhaber sollten daher bei einer Kündigung immer auf einen beweisbaren Zugang des Schreibens achten und bei einer Zustellung per Einwurf-Einschreiben den Auslieferungsbeleg kostenpflichtig bei der Post anfordern und gut aufbewahren.
So stellen Sie eine Kündigung sicher zu
Wenn Praxisinhaberinnen und -inhaber einem Mitarbeitenden das Kündigungsschreiben nicht im Beisein von Zeugen persönlich übergeben können oder wollen, bieten sich mehrere Möglichkeiten an, um den Zugang des Kündigungsschreibens im Nachhinein beweisen zu können.
Auslieferung per Boten: Dazu ist es aber erforderlich, dass ein Zeuge bezeugen kann, dass das Kündigungsschreiben in den Briefumschlag gesteckt und dem Boten übergeben wurde. Der Bote muss seinerseits die Übergabe an den Empfänger oder den Einwurf in den Briefkasten quittieren. Diese Quittung muss der Arbeitgeber aus Beweisgründen aufbewahren.
Persönliche Auslieferung: Der Praxisinhaber oder ein Mitarbeiter fährt gemeinsam mit einem Zeugen zur Anschrift des zu kündigenden Mitarbeitenden und übergibt das Kündigungsschreiben persönlich oder wirft es in den Hausbriefkasten ein. Auch hier ist es erforderlich, dass der Zeuge nicht nur die Übergabe beziehungsweise den Einwurf bezeugen kann, sondern auch, dass sich das Kündigungsschreiben in dem Umschlag befand. Dies sollte der Zeuge mit seiner Unterschrift quittieren.
Versendung per Einwurf-Einschreiben: Da der Einlieferungsbeleg in Kombination mit dem Sendungsstatus als Nachweis des Zugangs nicht genügt, ist es erforderlich, dass der Praxisinhaber kostenpflichtig eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs bei der Deutschen Post anfordert. Die Antragsfrist beträgt 15 Monate nach Auslieferung.