Schadensersatz wegen Diskriminierung ist kein Arbeitslohn

Wenn der Arbeitgeber einem Beschäftigten eine Entschädigung zahlt, ist diese nicht immer steuerpflichtig. Bekommen Arbeitnehmer eine solche Zahlung, weil sie Opfer von Mobbing, Diskriminierung oder sexueller Belästigung wurden, zählt das Geld nicht als Arbeitslohn.
Mit Urteil vom 21. März 2017 (5 K 1594/14) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung zahlen muss, steuerfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat.
Geklagt hatte eine Einzelhandelskauffrau, die sich gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses „aus personenbedingten Gründen“ mit einer Kündigungsschutzklage wehrte. Hierbei forderte sie auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten Landau eine Körperbehinderung von 30 % festgestellt. Vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem „eine Entschädigung gem. § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ i.H.v. 10.000 € vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.
Das Finanzamt wollte die Zahlung versteuert sehen, dagegen wehrte sich die Frau ebenfalls vor Gericht. Mit ihrer Klage wandte sie sich gegen die Auffassung des Finanzamtes, dass es sich bei dieser Entschädigung um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und führte zur Begründung Folgendes aus:
Dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden (z.B. entgehenden Arbeitslohn) gehandelt habe. Vielmehr gehe es um den Ausgleich immaterieller Schäden wegen einer Diskriminierung. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Arbeitgeber der Klägerin habe die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei. Das gilt auch für Zahlungen, die als Entschädigung für Mobbing oder sexuelle Belästigung gedacht sind.
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