Die anhaltende Corona-Pandemie stellt alle Mitarbeiter im Gesundheitswesen vor neue, unbekannte Herausforderungen. Dazu gehört auch der Umgang mit Menschen, die eine Corona-Infektion bewusst verheimlichen. Eine rechtliche Betrachtung.
Lesen Sie mehr!Mit der zunehmenden Digitalisierung im Gesundheitswesen gibt es auch europaweit Bestrebungen, den Austausch von Gesundheitsdaten innerhalb der EU zu verbessern. Einen Ansatzpunkt bietet der von der EU-Kommission vorgestellte Gesetzesentwurf zum Europäischen Gesundheitsdatenraum.
Lesen Sie mehr!Dem gewachsenen Patientenstamm kommt bei einer Praxisveräußerung eine zentrale Rolle zu. Doch einfach so dürfen neue Praxischefs nicht auf die Akten der früheren Patienten zugreifen. Wer hier die strengen Datenschutzgesetze missachtet, dem drohen nicht nur Geld-, sondern sogar Freiheitsstrafen.
Lesen Sie mehr!Behörden ist es nicht erlaubt, Einsicht in Patientenakten zu nehmen, um zu überprüfen, ob Ärztinnen und Ärzte Betäubungsmittel zu Unrecht verordnet haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Das Urteil zeigt deutlich, wo die behördlichen Grenzen liegen.
Lesen Sie mehr!Nach einem Herzinfarkt liegt Chef plötzlich auf der Privatstation seines eigenen Hauses. Die Neugier der Belegschaft ist groß. Doch darf deshalb jeder, der will, die Patientenakte einsehen? Das LG Flensburg vertritt dazu eine klare Linie.
Lesen Sie mehr!Wer digitale Patientenakten vernichten will, muss strenge Vorgaben beachten – selbst wenn er die Arbeit einem externen Profi überlässt. Früher war alles besser? Mitnichten. Auch wenn das Gesundheitswesen immer komplexer wird – einige Dinge entwickeln sich auch zum Besseren.
Lesen Sie mehr!1.000 Euro Schadensersatz musste ein Arbeitgeber zahlen, weil er im Bewerbungsverfahren eine Mail mit personenbezogenen Daten aus Versehen an eine andere Person versandt hatte. Was Praxisinhaber beachten müssen und wie sie sich bei der Neubesetzung von Stellen vor Datenschutzverstößen schützen können.
Lesen Sie mehr!Ärzt:innen sind häufig einem erhöhten Risiko ausgesetzt, berufsunfähig zu werden. Die Leistungen der ärztlichen Versorgungswerke greifen mit lückenhaften Bedingungen allerdings erst bei vollständiger Berufsunfähigkeit (BU). Die unabhängigen Berater der FinanzNet haben Zugriff auf spezielle BU-Arzttarife zu Sonderkonditionen.
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