„Eine Marke ist immer eine langfristige Investition“
Heiko FeketeDie eigene Praxis als Marke und Unterscheidungsmerkmal kann für Niedergelassene besonders vorteilhaft sein. Im Interview mit ARZT & WIRTSCHAFT erklärt Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz, welchen Nutzen Ärztinnen und Ärzte von einer Markeneintragung haben, wie sie dabei am besten vorgehen – und wo rechtliche Stolpersteine lauern.
Herr Dr. Kötz, welche wesentlichen Funktionen hat eine Marke?
Eine Marke hat zum einen Wiedererkennungswert, zum anderen ist sie die Brücke zwischen einem Produkt oder einer Dienstleistung und dem Hersteller. Ein bekanntes Beispiel ist der VW Golf. Wenn ich Golf höre und an Autos denke, weiß ich automatisch, dass damit der Hersteller Volkswagen gemeint ist. Dieser hat viel Arbeit reingesteckt, um die Marke präsent zu machen. Ein anderes Beispiel: Es gibt viele Brausen zum Trinken, aber nur eine heißt Coca-Cola. Der Konzern verdient sein Geld also damit, weil die Marke wiedererkannt wird und der Verbraucher sagt: Genau die will ich trinken.
Wie lässt sich das auf die Arztpraxis übertragen?
Viele Ärztinnen und Ärzte haben ein ähnliches Behandlungsspektrum. Aber hier können sie sich von Kollegen abheben. Nehmen wir mal die Wärmetherapie als Leistung. Wenn ich ihr einen Namen gebe, sei es als Beispiel die „Dr. Lüders Wärmebehandlung“, dann biete ich vielleicht dieselbe Behandlung wie ein anderer Arzt in der Nähe, aber sie heißt nicht so wie meine. Und mit diesem Namen kann ich als Arzt für meine Praxis werben. Gerade bei IGe-Leistungen empfiehlt es sich, diese als Marke kennzeichnen zu lassen, um Wiedererkennungswert zu schaffen.
Was können Niedergelassene sonst noch alles als Marke eintragen lassen?
Allen voran den Praxisnamen – hier sollte darauf geachtet werden, dass die Unterscheidungskraft gegeben ist. Eine „Praxis Dr. Meier“ ist eher generisch, aber sobald man was hinzufügt und daraus beispielsweise „Orthopädiepraxis Dr. Jens Meier“ macht, dann geht das schon eher. Denkbar ist auch, die Praxis nach dem Standort zu benennen. Ich denke da an die „Praxis am Kö-Bogen“ in Düsseldorf. Auch ein Logo lässt sich als Marke eintragen. Letzten Endes kann der Arzt alles schützen, was er als Name für seine Praxis schützen will. Das könnte auch ein Werbespruch sein, sofern er nicht als wettbewerbswidrig gilt und gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt.
Ab wann wäre das der Fall?
Wenn eine Marke eine Aussage tätigt, die an sich zu beanstanden ist. In unserer Kanzlei vertreten wir etwa einige Anbieter der Kryolipolyse: Würde hier jemand auf die Idee kommen, sich den Slogan „Fett weg durch Kälte“ eintragen zu lassen, dann wäre das nicht machbar. Das ist aber auch ein krasses Beispiel. Dass durch die Marke selbst ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz oder gegen das Wettbewerbsrecht erfolgt, ist bei Ärzten kaum der Fall. Die sind entsprechend sensibilisiert.
Nach welchem Muster findet eine Markeneintragung statt?
Die Marke kommt in ein zentrales Verzeichnis, das sogenannte Markenregister. Dann muss die richtige Markenklasse ausgewählt werden, davon gibt es insgesamt 42 und jede Klasse hat auch eigene Begriffe. Wenn Ärztinnen und Ärzte an uns mit dem Wunsch herantreten, sich eine Marke eintragen zu lassen, helfen wir dabei, die richtigen Klassen zu finden. Beim Deutschen Patent- und Markenamt sind immer drei Klassen sozusagen im Preis mit drin. Je mehr Klassen zusammenkommen, desto teurer wird die Markenanmeldung.
Das gilt auch für die Frage, ob es bei einer deutschen Markeneintragung bleibt oder ob vielleicht die Überlegung besteht, auch eine EU-Marke zu verwenden. Das ist allerdings einzelfallabhängig. Ein Hautarzt mit Niederlassung in Frankfurt an der Oder möchte vielleicht auch polnische Patienten für sich gewinnen, dann kann eine europäische Marke Sinn ergeben. Wenn Niedergelassene nicht gezielt auf Patienten aus dem EU-Ausland abzielen, dann reicht eine deutsche Marke.
Wie lange hat eine eingetragene Marke im Register Bestand?
Sie ist dort zehn Jahre eingetragen und erlischt nach dieser Zeit automatisch, es sei denn, sie wird verlängert. Falls gewünscht, kann die Marke durch Verzicht oder Verkauf aus dem Register genommen werden. Es ist in jedem Fall ratsam, die Marke nach der Eintragung ins Register anwaltlich verwalten zu lassen. Die Kanzlei ist nämlich immer erreichbar, zumal entweder elektronisch kommuniziert wird oder mit einer Adressänderung alle verwalteten Marken geändert werden. Falls eine Arztpraxis umzieht oder verkauft wird und der Inhaber das Amt nicht informiert, kann es passieren, dass ein Verlängerungsanschreiben vom Markenamt nicht zustellbar ist. Wenn auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgt, wird die Marke automatisch gelöscht.
Ist eine Internet-Domain automatisch Teil des Markenschutzes?
Nein, die Domain alleine begründet noch keinen Markenschutz, die schlichte Benutzung einer Domain ist nicht so viel wert. Ich kann deshalb nur empfehlen, eine Domain auch als Marke eintragen zu lassen. Denn würde ein Mitbewerber den Domainnamen später als Marke eintragen lassen, kann er unter Umständen den Domaininhaber zwingen, seine Nutzung aufzugeben – wenn es schief läuft, gleich mit einer teuren Abmahnung. Das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ greift hier nicht. Im Recht ist derjenige, der als erstes eine Marke eingetragen hat.
Mit welchen Kosten müssen Praxisinhaber bei einer Markenanmeldung kalkulieren?
Der Preis für eine deutsche Marke beläuft sich zunächst auf 300 Euro, da sind die Anwaltskosten noch nicht inbegriffen. Wird ein Rechtsbeistand hinzugezogen, der sich um den Anmeldevorgang und die Markenverwaltung kümmert, liegen Ärzte preislich bei etwa 750 Euro, wenn es sich um eine einzelne Markenklasse handelt. Nach oben oder unten gibt es hier je nach Kanzlei noch preislichen Spielraum. Wer sich unterm Strich für eine Markenanmeldung entscheidet, sollte stets bedenken, dass es sich hier um eine langfristige Investition handelt.
Dr. Daniel Kötz
Rechtsanwalt seit 1996
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
besonders spezialisiert auf Wettbewerbs- und Markenrecht
Inhaber der Kanzlei Kötz Fusbahn Rechtsanwälte in Düsseldorf