Pro-bono-Behandlung: Geht aufs Haus!
Ina ReinschDie Tante, der alte Studienfreund oder der Patient, der keine Krankenversicherung mehr hat – viele Ärzte behandeln pro bono. Wann das erlaubt ist und welche Standards für Behandlung und Haftung gelten.
Die Gründe, warum niedergelassene Ärztinnen und Ärzte Patienten pro bono behandeln, sind vielfältig: Manche Patienten sind ohne Krankenversicherung und mittellos. Vom Schwiegervater oder dem eigenen Mann möchten viele für die Konsultation ebenfalls kein Geld. Und auch bei Kollegen in der Sprechstunde sind Mediziner bisweilen großzügig. Aber ist das überhaupt zulässig?
In § 12 der (Muster-)Berufsordnung (MBO) für in Deutschland tätige Ärzte ist festgeschrieben, dass das Honorar angemessen sein muss. Ärzte müssen bei gesetzlich versicherten Patienten und Kassenleistungen also nach EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) abrechnen, bei Privatpatienten oder Selbstzahlern nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte). Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Das soll für ein faires Miteinander der Ärzteschaft sorgen.
Bei Verwandten stellen Ärzte oft keine Rechnung
Bestimmten Personen dürfen Ärztinnen oder Ärzte laut MBO das Honorar aber ganz oder teilweise erlassen, und zwar:
Verwandten,
Kolleginnen und Kollegen,
deren Angehörigen und
mittellosen Patientinnen und Patienten.
Wer Verwandte behandelt, tut dies übrigens häufig pro bono, ob er will oder nicht – zumindest, wenn die Verwandten privat krankenversichert sind. Viele Versicherungsverträge enthalten nämlich eine sogenannte Verwandtenklausel. Nach dieser besteht keine Leistungspflicht für die Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Für weitere Verwandtschaftsverhältnisse gilt das aber nicht. Die Sachkosten der Behandlung können Ärzte aber in Rechnung stellen, wenn sie diese nachweisen. Bereits 2001 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Klausel zulässig sein kann. Ärzte sollten allerdings beachten, dass es mitunter ethische Bedenken geben kann, Verwandte zu behandeln.
Auch die Behandlung von Kollegen ohne Rechnung ist von der Berufsordnung gedeckt. In einer Online-Umfrage der Ärztezeitung gaben 18 Prozent der befragten Ärztinnen und Ärzte an, bei Kolleginnen und Kollegen generell kein Honorar zu verlangen, während 45 Prozent dafür keinen Grund sahen und auch Kollegen zur Kasse bitten. Manche unterschieden noch danach, ob der Kollege oder die Kollegin gesetzlich oder privat versichert ist.
Auch bei Patienten stellen Ärzte hin und wieder keine Rechnung. Die Patienten können bereits zum Patientenstamm gehören oder neu in die Praxis kommen. Hier entscheiden viele Ärzte individuell. Manche Ärzte engagieren sich auch ehrenamtlich in Wohnungslosen- oder Suchthilfeprojekten oder Projekten für mittellose Menschen und erlassen dafür die Kosten. Nur weil eine Pro-bono-Behandlung nichts kostet, heißt das aber nicht, dass sie nichts wert ist. Der behandelnde Arzt muss auch hier den jeweiligen Facharztstandard einhalten, sorgfältig aufklären, behandeln und dokumentieren. Rechtlich ist bei Pro-bono-Behandlungen nicht von einer bloßen Gefälligkeit auszugehen, da der Patient eine fachliche Expertise und Behandlung erwartet.
Volle Haftung auch bei Pro-bono-Behandlungen
Daher gehen mit einer Pro-bono-Behandlung auch keine Haftungserleichterungen einher. Die Pro-bono-Behandlung ist keine abgespeckte Variante einer ärztlichen Behandlung, sondern gleichwertig mit einem bezahlten Tätigwerden des Arztes. Wenn ein Arzt unentgeltlich tätig wird, erscheint es zwar auf den ersten Blick unbillig, ihn für Fehler, die ihm unterlaufen, vollumfänglich haftbar zu machen. Auf der anderen Seite vertraut der Patient auf die Einhaltung der üblichen Standards, weshalb der Arzt ebenso haftet wie bei einer bezahlten Tätigkeit.
Hier arbeiten Ärztinnen und Ärzte pro bono
in der Flüchtlingshilfe
in der Entwicklungshilfe
ärztliche Unterstützung von Sportvereinen oder Sportgruppen
ärztliche Betreuung von Selbsthilfegruppen
in der Hospizarbeit
in der Präventionsarbeit in Kitas und Schulen
in Vereinen, die Patienten mit bestimmten Erkrankungen unterstützen