SMC-B-Karten: Weitergabe ab sofort strafbar!
Ina ReinschWer als Praxisinhaber oder als Praxisinhaberin zu sorglos mit SMC-B-Karten umgeht, dem droht jetzt richtig Ärger. Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit ist eine neue Regelung in Kraft getreten, die die unbefugte Weitergabe der Karten oder ihre Nicht-Sperrung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Am 1. Januar 2026 ist das sogenannte Pflegekompetenzgesetz in Kraft getreten. Im Gesetz versteckt ist eine wichtige Neuerung für Praxisinhaberinnen und -inhaber und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen: Ab sofort ist nämlich die Weitergabe von SMC-B-Karten an Unbefugte oder das Versäumen der Sperrung einer solchen Karte strengstens verboten und kann mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden.
Dafür wurde im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs ein neuer § 340a eingefügt, der den „sicheren Umgang mit den Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen“ regelt. Danach dürfen diese Komponenten weder entgeltlich noch unentgeltlich unbefugt weitergegeben werden. Zudem müssen Ärztinnen und Ärzte, die ihre Praxis aufgeben oder weiterverkaufen, die Karten „unverzüglich“ sperren lassen. Alternativ muss der Praxisnachfolger dies veranlassen. „Unverzüglich“ bedeutet im juristischen Sprachgebrauch „ohne schuldhaftes Zögern“. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff kann so verstanden werden, dass in der Regel eine sehr rasche Reaktion erwartet wird.
§ 340a SGB V - Sicherer Umgang mit Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
(1) Eine Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen darf von demjenigen, an den sie ausgegeben wurde, weder entgeltlich noch unentgeltlich unbefugt weitergegeben werden.
Bei Aufgabe der Leistungserbringerinstitution hat derjenige, an den eine Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben wurde, oder dessen Nachfolger deren Sperrung unverzüglich zu veranlassen.
Der Gesetzgeber greift zugunsten der Sicherheit durch
Geben Praxisinhaberinnen oder -inhaber die Komponenten unbefugt an Dritte weiter oder veranlassen die Sperrung einer Karte nicht oder nicht rechtzeitig, kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden. Der Verstoß wird nur auf Antrag verfolgt. Diesen können Betroffene, der Bundesdatenschutzbeauftragte oder die zuständige Aufsichtsbehörde stellen.
Durch das Verbot der unbefugten Weitergabe und der Verpflichtung zur Sperrung der Komponenten zur Authentifizierung von Ärztinnen und Ärzten soll Missbrauch verhindert werden, der dadurch entstehen kann, dass SMC-B-Karten in unbefugte Hände fallen können. Veranlasst wurde dies unter anderem durch die Recherchen des Chaos Computer Clubs (CCC). Dieser hatte Ende 2024 offengelegt, dass ein Missbrauch der Karte und damit ein Zugang zum System etwa dann möglich ist, wenn Ärzte und Ärztinnen die Kartenlesegeräte über Kleinanzeigen als gebrauchte Geräte verkaufen. Unvorsichtigerweise lassen manche ihre Karte stecken. So war es für den CCC kein Problem, an eine Karte zu gelangen.
Die hohe Strafdrohung dient damit auch der Abschreckung: Sie soll Ärztinnen und Ärzte zu mehr Sorgfalt im Umgang mit den Karten ermahnen und gleichzeitig die Sicherheit von Patientendaten erhöhen.
Kurz erklärt: was ist SMC-B?
Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur sind zwei wesentliche Ausweise erforderlich: der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) und die Security Module Card Typ B (SMC-B). Die SMC-B-Karte ist die Ausweiskarte einer Einrichtung oder Institution, also etwa einer Arztpraxis. Der elektronische Heilberufsausweis ist die Ausweiskarte für eine bestimmte Person, die als Leistungserbringer in einer Praxis arbeitet.