Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Was tun bei Gerichtspost in der Praxis?
Deborah WeinbuchVorladung, Anhörungsbogen, Hausdurchsuchung: Für Ärztinnen und Ärzte ist Post von den Ermittlungsbehörden ein Schockmoment. Rechtsanwalt Markus Kehrbaum erklärt, welche Pflichten wirklich bestehen und welche Vorgehensweise nun schützt.
Ein Ermittlungsverfahren trifft Ärztinnen und Ärzte oft völlig überraschend mitten im Praxisalltag – und bringt Unsicherheit und Sorgen mit sich. Der Wunsch, die Situation schnell zu klären, ist eine typische erste Reaktion – doch nicht immer die beste Strategie. Rechtsanwalt Markus Kehrbaum von HCTL – HealthCare Tax & Law erklärt im Gespräch mit ARZT & WIRTSCHAFT, wie Praxisinhaberinnen und -inhaber in solchen Momenten am besten vorgehen und welche Fehler es zu vermeiden gilt.
Herr Kehrbaum, viele Niedergelassene sind schockiert, wenn plötzlich Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft kommt. Dabei ist das gar nicht so selten, oder?
Stimmt, das kann öfter passieren. Im Ermittlungsverfahren gibt es meist einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft. Post vom Gericht kommt erst später, wenn Anklage erhoben werden soll und ein Termin zur Hauptverhandlung festgesetzt ist.
Muss man zu einer polizeilichen Vernehmung erscheinen?
Nein. Besser ist es, einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin einzuschalten. Diese legitimieren sich, beantragen Akteneinsicht und behalten sich eine Stellungnahme vor. Der zentrale Satz lautet: „Mein Mandant macht von seinem Schweigerecht Gebrauch.“
Viele verbinden Schweigen reflexhaft mit Schuld – ein Missverständnis?
Ja. Schweigen ist ein Recht und vernünftig, weil Betroffene zu diesem Zeitpunkt meist nicht wissen, was genau in der Akte steht und welche Verteidigungstaktik sinnvoll ist. Wer sich ohne Aktenkenntnis gerne erklären will, könnte sich unbeabsichtigt selbst belasten.
Braucht es sofort einen Anwalt oder kann die Ärztin, der Arzt selbst antworten?
Theoretisch kann man selbst schreiben. Praktisch bekommen Betroffene ohne anwaltliche Vertretung in der Regel keine Akteneinsicht. Und gerade im Gesundheitswesen steht neben dem Strafverfahren oft noch mehr im Raum: Was bedeutet das eigentlich für meine Niederlassung, für meine Zulassung und für meine Approbation? Dieser berufsrechtliche Überhang muss von Anfang an mitgedacht werden.
Wie geht es nach Akteneinsicht typischerweise weiter?
Das ist unterschiedlich. Manchmal erhält man die Verfahrensakte schnell, manchmal erst nach Monaten. Grundsätzlich gilt: Je länger ein Ermittlungsverfahren dauert, desto günstiger ist das, weil dies auch bei einer etwaigen Verurteilung in der Strafzumessung berücksichtigt werden kann.
Was steckt häufig hinter Ermittlungsverfahren gegen Ärztinnen und Ärzte?
Oft sind die Anlässe banal. Ein Beispiel: Ein Patient oder eine Patientin verstirbt kurz nach einem Arztkontakt. Dann kann – auch auf Anzeige von Hinterbliebenen – schnell ein Ermittlungsverfahren im Raum stehen, ohne dass schon ein Behandlungsfehler belegt wäre. Manchmal geht es Hinterbliebenen zunächst darum, Einsicht in die Behandlungsakte zu erlangen, um Abläufe zu verstehen. Oder ein Mensch wurde tot in seiner Wohnung aufgefunden, in solchen Fällen muss die Polizei zunächst in alle Himmelsrichtungen ermitteln. In solchen Konstellationen kann eine gezielte, fachliche Stellungnahme nach Aktenlage sinnvoll sein, um das Verfahren zügig zu klären.
Ein weiterer Klassiker ist der Verdacht auf Abrechnungsbetrug. Was macht diese Verfahren so heikel?
Ermittlungsbehörden kennen die Abrechnungslogik und Leistungslegenden nicht immer im Detail. Dann wird aus einer komplexen oder streitigen Abrechnungsfrage schnell ein strafrechtlicher Vorwurf. Genau deshalb sollte ohne Aktenkenntnis nichts erklärt werden. Formulierungen können strafrechtlich unterschiedlich gewichtet werden – etwa ob ein Irrtum nach falscher Information vorlag oder bewusst vorgegangen wurde, um mehr Geld einzunehmen. Letzteres kann strafschärfende Bewertungen begünstigen.
Wie sollte man bei einer Hausdurchsuchung reagieren?
Man sollte sich zuerst den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen. Darin muss stehen, was gesucht wird und welche Räume durchsucht werden dürfen. Dann gilt für Inhaber und Personal: Schweigen gegenüber den Beamten. Anwalt kontaktieren. Vielleicht wird ein Getränk hingestellt, aber ohne Smalltalk. Denn eine nur höflich gemeinte Formulierung könnte weitere Probleme nach sich ziehen.
Muss man die Polizei hineinlassen?
Liegt ein wirksamer Beschluss vor, lässt sich die Durchsuchung nicht verhindern. Man kann und sollte aber prozessual sauber reagieren: nichts unterschreiben und Beschlagnahmen widersprechen – selbst wenn die Unterlagen herausgereicht werden, damit nicht alles durchwühlt wird. Vor der Herausgabe einer Akte sollte eine Sicherungskopie gemacht werden, um arbeitsfähig zu bleiben. In der Praxis wird heute oft der Rechner gespiegelt; im Anschluss wird rechtlich geprüft, ob Umfang und Zugriff vom Beschluss gedeckt waren.
Wie sollte man sich verhalten, wenn es tatsächlich zur Gerichtsverhandlung kommt und man als angeklagte Person geladen ist?
Auch vor Gericht gilt: Man darf schweigen. Ob man „mit offenem Visier kämpft“ oder zunächst nichts sagt, hängt von Aktenlage, Beweissituation und den berufsrechtlichen Risiken ab. Die Strategie wird mit dem Strafverteidiger festgelegt. Was man nie machen sollte, sind falsche Angaben. Auch unnötig ausschweifende Aussagen sollten vermieden werden.
Wie laufen Rechtsmittel – und welche Fristen sind praxisrelevant?
Nach einem erstinstanzlichen Urteil kommen Berufung und Revision. In der Revision wird nicht erneut alles durchgekaut, dort geht es um Rechtsfehler der vorangegangenen Instanzen. Wenn das Urteil erlassen wurde, haben Betroffene eine Woche Zeit, um Rechtsmittel einzulegen.
Viele Betroffene haben den Impuls, ein Verfahren möglichst schnell abschließen zu wollen. Das ist aber nicht immer die beste Strategie, oder?
In bestimmten Konstellationen kann es sinnvoll sein, sich Zeit zu nehmen – etwa um neue Erkenntnisse zu gewinnen, Argumente nachzuschärfen oder auch wirtschaftliche und organisatorische Fragen rund um die Praxis zu klären. Für Ärztinnen und Ärzte ist wichtig, früh an den berufsrechtlichen Überhang zu denken – auch wenn der Anlass scheinbar außerhalb der Praxis liegt, etwa bei einem Verkehrsdelikt unter Substanzeinfluss. Berufs- und approbationsrechtliche Verfahren beginnen in der Regel erst, wenn das Strafverfahren abgeschlossen ist. Gerade wenn absehbar ist, dass ein Ausgang berufsrechtlich relevant sein könnte, kann es taktisch sinnvoll sein, das Verfahren überlegt und strukturiert zu führen.
Ihr Fazit: Welche Haltung hilft im ersten Schockmoment?
Ermittlungen nicht persönlich nehmen, sie können völlig unverschuldet entstehen. Manchmal erlangt man auch erst Kenntnis davon, wenn ein Schreiben eintrudelt: „Das Ermittlungsverfahren gegen Sie wurde eingestellt.“ Das erfordert dann nichts außer Kenntnisnahme.
Aufklärung und unwirksame Einwilligung
Aufklärungspflichten können auch eigene, behandlungsrelevante Leistungseinschränkungen des Behandlers erfassen – mit erheblichen straf- und berufsrechtlichen Folgen. Das verdeutlichten jüngst zwei Fälle mit Augenärzten. Der eine hatte vorangehend einen Schlaganfall gehabt, der andere wollte seine Parkinsonerkrankung nicht wahrhaben. Dies führte jeweils zu einer unwirksamen Einwilligung der Patienten. Der erste wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt (BayObLG, Urteil vom 19.03.2024 – Az. 205 StRR 8/24), der zweite erhielt in einem weiteren, noch nicht veröffentlichten Urteil des AG Wangen ein Berufsverbot. Wichtig zu wissen: Ein Skalpell – und andere medizinische Werkzeuge – gelten als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB – mit strafschärfender Wirkung bei fehlender oder unwirksamer Einwilligung.
Rechtsanwalt Markus Kehrbaum, MLE
Rechtsanwalt Markus Kehrbaum, MLE
Fachanwalt für Medizinrecht und Strafverteidiger
Berät bei HCTL – HealthCare Tax & Law in Hamburg Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie Unternehmen im Gesundheitswesen
Schwerpunkte Medizinrecht, Gesellschafts- und Arbeitsrecht sowie Steuerrecht, inklusive Strafverteidigung im Gesundheitswesen