Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Klinik

Haftung allgemein

Unter Haftpflicht versteht man die sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, einen Schaden, den man einem anderen zugefügt hat, zu ersetzen.

Beispiele von Schadenursachen

Ein Versicherungsfall kann bei Ärzten z. B. bereits durch eine vorgeworfene Fehlbehandlung oder Fehldiagnose eintreten, aber auch durch Leichtsinn, Unterlassung oder durch unzureichende Dokumentation. Grundsätzlich haftet der Schadenverursacher – also möglicherweise der Arzt – mit seinem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Wenn ein Arzt in einem abhängigen Arbeitsverhältnis steht, ergibt sich die Absicherung seiner Tätigkeit häufig über die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers; besteht keine solche, dann richtet sich die Eintrittspflicht im Innenverhältnis nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Im Außenverhältnis, dem Patienten gegenüber, bleibt der angestellte Arzt unter Umständen haftbar.

Im Haftungsfall ist deshalb die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitgeber unter Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmer von der Haftung freizustellen und für dessen Fehler einzutreten.

Die Antwort richtet sich im Wesentlichen nach den dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen. Während die Haftung angestellter Ärzte mit BAT-Verträgen – wegen der Verweisungsnorm des § 14 BAT – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, gelten für Arbeitnehmer im Bereich des Tarifvertrags im öffentlichen Dienst (TVöD) sowie der freien Wirtschaft die allgemeinen durch das Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze, wenn keine arbeitsvertragliche Individualvereinbarung getroffen wurde.

Der Arbeitgeber ist haftbar

Der Arbeitgeber ist zunächst in der Haftung, d.h., auf den angestellten Arzt ist im Innenverhältnis (Praxisinhaber – Angestellter) die arbeitsrechtliche Haftungssystematik anzuwenden.

Der Behandlungsvertrag (§§ 280 ff. BGB) kommt stets mit dem Praxisinhaber und nicht mit dem angestellten Facharzt/ Arzt in der Weiterbildung selbst zustande. Insofern greift hier der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch für den Arbeitnehmer.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber für leichte und mittlere Fahrlässigkeit des Beschäftigten einzustehen und diesen im Außenverhältnis, d. h. gegenüber dem Patienten, von einer Haftung freizustellen hat.

Diese Bestimmungen des Arbeitsrechts können nicht durch individuelle Arbeitsverträge ausgehebelt werden. Insofern ist eine vom Praxisinhaber geforderte Haftungsfreistellung sowie ein Verweis auf den notwendigen Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung, die die gesamte Haftung des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Arbeitnehmers übernehmen soll, nicht statthaft.

Die Absicherung der dienstlichen Tätigkeit durch den Arbeitnehmer sichert den Angestellten voll ab und übernimmt für diesen im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Patienten auch die Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs gegenüber seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hingegen ist dadurch nicht geschützt. Er haftet für Fehler aus dem Behandlungsvertrag, auch dann wenn es sich um für ihn fachfremde Leistungen handelt. Denn auch bei der Anstellung fachgebietsfremder Ärzte bleibt die Verpflichtung des Inhabers, die Praxis persönlich zu führen.

Die Kontrollfunktion des Arbeitgebers

Der Praxisinhaber muss gegenüber dem angestellten Arzt (Erfüllungsgehilfe § 278 BGB) seine Überwachungs- und Kontrollfunktion im angemessenen Umfang wahrnehmen und für die Zusammenführung der Ergebnisse der unterschiedlichen fachärztlichen Leistungen Sorge tragen.

Dies bedeutet, er muss die Haftung des ggf. vom Patienten in Anspruch genommenen angestellten Arztes übernehmen und kann auch für seine eigene vertragliche Haftung keine Regressansprüche gegenüber seinem Mitarbeiter geltend machen.

Lediglich im Bereich der groben Fahrlässigkeit entfällt die Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Angestellten. Medizinische Versorgungszentren, Kliniken und Praxen können die grobe Fahrlässigkeit jedoch mitversichern und somit auf ihre arbeitsrechtlich eingeräumte Regressmöglichkeit verzichten.

Deliktische Ansprüche

Neben der vertraglichen Haftung besteht zugleich auch eine Haftung für unerlaubte Handlungen nach dem Deliktsrecht im BGB (§ 823 BGB). Jeder an einer Heilbehandlung Beteiligte ist dem betroffenen Patienten zum Ersatz verpflichtet, wenn er pflichtwidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Der angestellte Arzt haftet trotz Anstellungsverhältnis weiterhin für Schäden aus unerlaubter Handlung. Hierfür kann der Angestellte Versicherungsschutz abschließen, falls der Arbeitgeber keinen vollumfänglichen Versicherungsschutz (einschließlich persönlicher gesetzlicher Haftpflicht des Arbeitnehmers) vorhält.

Empfohlene Vorgehensweise für den Arbeitnehmer

Jeder angestellte Arzt sollte abklären, wie umfassend er über seinen Arbeitgeber versichert ist. Hierbei sollte darauf geachtet werden, ob die grobe Fahrlässigkeit auch mitversichert gilt und auf den Regress bei möglicher Fahrlässigkeit (generell) verzichtet wird. Sind vom Arbeitgeber zwar die leichte und mittlere Fahrlässigkeit abgesichert, die grobe Fahrlässigkeit aber nicht, kann er Patientenansprüche aus grober Fahrlässigkeit an den angestellten Arzt weitergeben. Hier spricht man vom sogenannten Teilregress. Dieser ist vom angestellten Arzt eigenständig versicherbar.

Tätigkeiten außerhalb des Dienstes

Häufig wird dieser Bereich von angestellten Ärzten vernachlässigt. Der Arztberuf kennt weder Sonn- noch Feiertage. Der Mediziner ist und bleibt immer 24 Stunden Arzt. Somit endet die Haftung aus ärztlichen Tätigkeiten auch nicht mit dem Dienstschluss. Deshalb ist es für Angestellte empfehlenswert, das sogenannte ärztliche Restrisiko (Erste-Hilfe-Leistungen, Behandlungen im Notfall, ärztliche Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis) abzusichern. Je nach persönlichem Bedarf können weitere geringfügige freiberufliche Tätigkeiten wie KV-Notdienste, Notarztdienste etc. oder Praxisvertretungen oder freiberufliche Tätigkeiten über einen eigenen Haftpflichtvertrag abgesichert werden.

Deckungsschutz für angestellte Ärzte in Praxen

Bei HDI sind bedingungsgemäß alle angestellten Ärzte in der Weiterbildung sowie bis zu zwei angestellte Fachärzte der gleichen Fachrichtung prämienfrei für die dienstliche Tätigkeit im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung des Praxisinhabers vom Versicherungsschutz erfasst.

Dabei gilt die persönliche gesetzliche Haftpflicht der angestellten Ärzte (deliktische Ansprüche) ebenfalls mitversichert sowie auch das oben genannten ärztliche Restrisiko (Erste-Hilfe-Leistungen, Behandlungen im Notfall, ärztliche Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis). Ab dem 3. angestellten Facharzt und bei Anstellung von Ärzten anderer Fachgebiete ist erst ein Prämienzuschlag erforderlich.

Deckungsschutz für angestellte Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ)

Beim MVZ wird das gesamte Zentrum inkl. aller angestellter Ärzte einschließlich deren persönlicher, gesetzlicher Haftpflicht und einschließlich deren ärztlichen Restrisikos (Erste-Hilfe-Leistungen, Behandlungen im Notfall, ärztliche Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis) versichert. Insofern benötigen die angestellten Ärzte im MVZ weder eine eigene Absicherung der dienstlichen Tätigkeit noch des ärztlichen Restrisikos. Diese von HDI praktizierte Lösung ist jedoch nicht auf andere Versicherer übertragbar.

Quelle: HDI Versicherung AG, Hannover