Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung
Inhaltsverzeichnis

Anders als im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab), wo die meisten Injektionen in die Versichertenpauschale integriert sind, werden Injektionen und Infiltrationen in der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) mit unterschiedlichen Positionen als Einzelleistungen abgerechnet. Nicht jede subkutane Injektion wird beispielsweise auch als solche abgerechnet. Abrechnungstechnisch kein Problem und allen Hausärzten bekannt sind die „normalen“ Injektionen mit den Nrn. 252 (i.m./40 Punkte, 2,33 Euro) und 253 (i.v./70 Punkte, 4,08 Euro).

Mehrfachabrechnung der Nr. 252

Aber lässt sich etwa die Nr. 252 auch mehrfach abrechnen? Und wenn ja, wann? Mehrfachabrechnung ist immer dann möglich, wenn beim selben Arzt-Patienten-Kontakt zwei unterschiedliche, nicht mischbare Substanzen verabreicht werden sollen oder dieselbe Substanz an verschiedenen Körperstellen injiziert werden soll.

Kombination von Injektionen und ihre Abrechnung

Auch die gleichzeitige Abrechnung verschiedener Injektionsformen ist durchaus erlaubt; so kommt es immer wieder zur gleichzeitigen Durchführung und Abrechnung intramuskulärer und/oder intravenöser und/oder subkutaner Injektionen.

Nicht immer ist i.m. gleich Nr. 252

Aber nicht alle Injektionen in den intramuskulären, subkutanen oder intrakutanen Raum werden mit der Nr. 252 abgerechnet. Es gibt eine überschaubare Anzahl von Injektionen, die mit anderen, speziellen Nummern abgerechnet werden. Diese anderen Injektionsvarianten haben zudem eine deutlich höhere Bewertung. Dazu gehören unter anderem die intrakutane Quaddelung (Nr. 266, 60 Punkte, 3,50 Euro), die subkutane Hyposensibilisierung (Nr. 263, 90 Punkte, 5,25 Euro), die Impfung (Nr. 375, 80 Punkte, 4,60 Euro) oder die Infiltration zur Lokalanästhesie mit den Nrn. 490 und 491 (61 Punkte, 3,56 Euro und 171 Punkte, 7,05 Euro).

Seltenere Injektionen beim Hausarzt

Auch die medikamentöse Infiltrationstherapie ist eine gesondert abrechenbare Injektionsform,  die mit der Nr. 267 (eine Körperregion/80 Punkte, 4,66 Euro) oder der Nr. 268 (mehrere Körperregionen in einer Sitzung/130 Punkte, 7,58 Euro) abgerechnet werden können. Wird die Infiltrationstherapie allerdings zur lokalen Schmerztherapie eingesetzt und kommen dabei Lokalanästhetika zum Einsatz, dann kann dafür die Nr. 490 oder 491 eingesetzt werden (GOÄ-Kommentar, begründet von Brück, Dt. Ärzteverlag). Weitere, auch in der Hausarztpraxis vorkommende Injektionsformen sind die intraartikuläre Injektion (Nr. 255, 95 Punkte, 5,54 Euro), aber auch mal die Spülung eines Ports oder die Auffüllung eines Medikamentenreservoirs (jeweils Nr. 265, 60 Punkte, 3,50 Euro).

Höherer Steigerungsfaktor

Bei allen genannten Beispielen darf nicht vergessen werden, dass es nicht wenige Situationen gibt, in welchen sich die Durchführung einer Injektion als schwierig darstellt. Hier sollte man sich nicht scheuen, einen höheren Faktor mit entsprechender Begründung gemäß § 5 (2) abzurechnen (siehe Kasten).

Faktorsteigerung

Die Begründung für einen höheren Steigerungsfaktor sollte nicht allgemein gehalten, sondern indviduell und ausführlich formuliert werden (z. B. Zeitaufwand mit entsprechendem Grund dafür/EDV-Textbausteine!): Zeitaufwendige Durchführung der Injektion

  • bei unruhigem Patienten

  • bei sehr ängstlichem Patienten

  • bei heftiger Abwehr des Patienten

  • wegen Kreislaufschwäche (bspw. bei i.v.-Injektion)

  • bei Rollvenen oder stark vernarbten Venen

  • bei erheblicher Adipositas und deshalb sehr tief liegenden Venen

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