Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Gute Fachkräfte für die Arztpraxis sind schwer zu finden und nur zu halten, wenn die Aufgaben, das Arbeitsklima und die Bezahlung stimmen. Freiwillige Arbeitgeberleistungen können hier einen wichtigen Beitrag dazu leisten, sich in Sachen Attraktivität von anderen Arztpraxen abzuheben. Gerade in Ballungsräumen sind Betreuungsplätze für Kinder rar und mitunter sehr teuer. Für MFA mit Kindern kann daher ein Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten das Zünglein an der Waage sein, sich genau für diese Praxis zu entscheiden und dort auch zu bleiben beziehungsweise nach der Elternzeit zügig zurückzukehren. 

Die Möglichkeit eines Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuungskosten wird nach Angaben des Bundesfamilienministeriums von Arbeitgebern bislang noch wenig genutzt. Dabei ist ein Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sogar steuer- und sozialversicherungsfrei möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, der Arbeitnehmer muss diese zusätzliche Leistung dann nicht versteuern.

Zuschuss für Kinderbetreuung ist der Höhe nach nicht begrenzt

Grundsätzlich ist es dem Praxisinhaber überlassen, in welcher Höhe er sich an den Kinderbetreuungskosten seiner Mitarbeitenden beteiligen will. Vom kleinen Zuschuss bis zur größeren Summe ist alles möglich. Wichtig ist allerdings, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird und das Kind noch nicht schulpflichtig ist (§ 3 Nr. 33 EStG). Der Zuschuss ist der Höhe nach nicht begrenzt, sodass sogar  Kosten für teure private Einrichtungen in voller Höhe steuerfrei erstattet werden. Zu den Einrichtungen für nicht schulpflichtige Kinder, die bezuschusst werden, zählen unter anderem Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter sowie Ganztagespflegestellen. 

Aufpassen sollten Arbeitgeber allerdings, wo die Kinder betreut werden. Möchte die Mitarbeiterin mit dem Zuschuss eine Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt etwa durch eine Nanny oder ein Familienmitglied finanzieren, ist das nicht steuerfrei möglich. Außerdem werden von der Steuerfreiheit nur unmittelbare Betreuungsleistungen umfasst, Transportdienste wie die Beförderung des Kindes zur Kita oder zur Tagesmutter können damit nicht steuerfrei finanziert werden. 

Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung

Wichtig für die Steuerfreiheit ist, dass die Kinder (noch) nicht schulpflichtig sind. Das ist der Fall, solange sie nicht eingeschult sind. Liegen die Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit vor, ist der Zuschuss auch in der Sozialversicherung steuerfrei. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt der Zuschuss nicht als Arbeitslohn.

Mitarbeitende, die einen solchen Zuschuss erhalten, sollten allerdings im Nachgang bei der Steuererklärung genau aufpassen. Der Abzug von Sonderausgaben wie Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Daher müssen die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten nach der Rechtsprechung um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse gekürzt werden.

Vom Arbeitgeberzuschuss für die Kinderbetreuung ist übrigens die sogenannte Kindernotbetreuung zu unterscheiden. Ist das Kind unter 14 Jahre alt, krank und muss kurzfristig betreut werden, zum Beispiel zu Hause von einer Betreuungskraft, kann der Arbeitgeber den Mitarbeitenden mit 600 Euro steuerfrei unterstützen. Dafür werden allerdings Sozialabgaben fällig.

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss

Diese Voraussetzungen gelten:

  • Das Kind geht noch nicht zur Schule und wird nicht zu Hause betreut.

  • Die Betreuungseinrichtung ist für die Betreuung des Kindes geeignet.

  • Der Zuschuss wird zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt.

  • Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er die Zuschüsse für die Kinderbetreuung verwendet hat.

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