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Wie viel Platz brauche ich wirklich zum Leben? Diese Frage stellen sich viele Personen, bevor sie den Schritt wagen, in ein Tiny House einzuziehen. Die Bewegung „Tiny House Movement“ ist ursprünglich ein minimalistischer Wohntrend aus den USA, inzwischen prägen kleine Wohneinheiten auch hierzulande mehr und mehr die Baulandschaft. Laut deutschem Tiny House Verband definieren sich Tiny Houses als Kleingebäude mit einer Bruttogrundfläche von unter 50 Quadratmetern, zusätzlich sind sie per Definition entweder stationär oder transportabel.

Die Kleingebäude sind dabei nicht nur eine Möglichkeit, sich zu verkleinern. Mit einigen Kniffen können sie auch zum steueroptimierten Investment werden. Dazu ist es besonders wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen, da es bei Tiny Houses oft auf den Einzelfall ankommt.

Tiny Houses können als bewegliches Wirtschaftsgut deklariert werden

Aus steuerrechtlicher Sicht unterscheidet der Gesetzgeber beispielsweise zwischen einem „beweglichen Wirtschaftsgut“ und einem „unbeweglichen Wirtschaftsgut“. Zu einem beweglichen Wirtschaftsgut wird ein Tiny House, wenn es nicht ortsfest ist und sich als sogenanntes Tiny House on Wheels transportieren lässt.

Freiberufler und damit auch Praxisinhaberinnen und -inhaber können in der Steuer­erklärung unter Umständen vom Investitionsabzugsbetrag (IAB) profitieren. Mit dem IAB lassen sich vor der Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts Steuern sparen. Voraussetzung dafür ist, das Wirtschaftsgut zu mehr als 90 Prozent betrieblich zu nutzen. Ein Tiny House als erweiterte Büroräume für die Praxis könnten Niedergelassene so zum Beispiel steuerlich geltend machen, 50 Prozent der Anschaffungskosten sind dabei erstattungsfähig.

Der IAB kann getätigt werden, sobald der Kauf des Objekts absehbar ist: Dieser muss innerhalb von drei Jahren nach dem IAB erfolgen, um nicht mit der Finanzverwaltung in Schwierigkeiten zu geraten. Ein Tiny House mit einem festen Standort gilt dagegen steuerrechtlich als Gebäude und kann somit nicht mit dem Investitionsabzugsbetrag verrechnet werden.

Diese baurechtlichen Vorgaben gelten für Tiny Houses

Um hier von Steuervorteilen zu profitieren, empfiehlt sich die Nutzung eines ortsgebundenen Tiny Houses als Investitionsobjekt und nicht als Eigenheim. In diesem Fall lassen sich die Anschaffungskosten mit Abschreibungen von zwei Prozent über einen längeren Zeitraum steuerlich absetzen. Einige Kommunen in Deutschland haben bereits Tiny-House-Dörfer realisiert oder planen dies derzeit – die Investition in mehrere kleine Wohneinheiten kann sich in Zukunft daher in steuerlicher Hinsicht als besonders lukrativ erweisen.

Zu beachten sind bei Tiny Houses zudem die Bauvorschriften: Ähnlich wie bei anderen Wohngebäuden ist für Tiny Houses in aller Regel eine Baugenehmigung erforderlich, die ein Genehmigungsverfahren der länderspezifischen Bauordnung nach sich zieht. Gegebenenfalls können kommunale Satzungen zusätzliche Vorschriften für Tiny Houses enthalten. Oft ist auch die Erschließbarkeit an öffentliche Straßen und Wege eine weitere Voraussetzung für die Baugenehmigung. In bestimmten Ausnahmefällen ist für ein Tiny House keine Baugenehmigung erforderlich: wenn zum Beispiel ein nicht dauerhaft genutztes Tiny House auf Rädern als Wohnwagen nach der Straßenverkehrsordnung zugelassen ist und auf einem ausgewiesenen Stellplatz steht. Auch Tiny Houses auf Campingplätzen, die vorschriftsmäßig für die Wohnnutzung vorgesehen sind, brauchen keine Bau- und Stellplatzgenehmigung.

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