Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung

Mehr Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Berufsleben ist ein Ziel der Politik. So macht der Gesetzgeber klare Vorgaben, wenn es um deren Beschäftigung geht. Das Sozialgesetzbuch IX sieht unter anderem Ausgleichsabgaben für bestimmte Betriebe vor, wenn diese nicht einen gewissen Anteil ihrer Jobs an Schwerbehinderte und Gleichgestellte vergeben. Für das Jahr 2026 hat der Gesetzgeber diese Regeln sogar verschärft: Arbeitgeber müssen pro Monat bis zu 815 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für Schwerbehinderte zahlen. Für Praxisinhaber und MVZ-Betreiber wirft das viele Fragen auf. ARZT & WIRTSCHAFT hat die Antworten.

Müssen alle Praxen eine fixe Quote schwerbehinderter Arbeitnehmer beschäftigen?

Nein. Die Pflicht besteht nur bei Praxen und MVZ mit durchschnittlich 20 Arbeitsplätzen oder mehr. Ab dieser Größe müssen mindestens fünf Prozent der Stellen an schwerbehinderte Menschen vergeben werden (§ 154 SGB IX). Ein Großteil der Einzel- oder Gemeinschaftspraxen unterliegt daher keiner solchen Pflicht. MVZ oder größere Berufsausübungs­gemeinschaften sollten die Vorgaben hingegen unbedingt berücksichtigen.

Wie ermitteln Praxischefs die Zahl der Arbeitsplätze?

Entscheidend ist die Zahl der Arbeitnehmer. Der Praxisinhaber sowie freie Mitarbeiter und Auszubildende zählen nicht mit, angestellte Kollegen und nicht medizinisches Personal hingegen schon. Wer Teilzeitkräfte beschäftigt, muss beim Zählen zudem deren Arbeitspensum beachten: Vollzeitkräfte und Arbeitnehmer mit bis zu 30 Wochenstunden zählen als vollständiger Arbeitsplatz. Teilzeitkräfte, die pro Woche zwischen 20 und 30 Stunden Dienst tun, zählen als Dreiviertelstelle. Wer weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet, gilt als halber Arbeitsplatz.

Was ist, wenn sich die Arbeit in der Praxis nicht für Menschen mit Schwerbehinderung eignet?

Diesen Einwand lässt das Gesetz nicht gelten: Die Beschäftigungspflicht besteht branchenunabhängig und daher auch im Gesundheitswesen.

Wie genügen Arbeitgeber ihren sozialrechtlichen Pflichten?

Wenn ihre Praxis mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, müssen sie sich aktiv darum bemühen, Menschen mit Schwerbehinderungen für ihr Team zu gewinnen und offene Stellen an die Bundesagentur für Arbeit melden (§ 164 Abs. 1 SGB IX). Da Arbeitgeber dieser Größe dem Inte­grationsamt zudem einmal pro Jahr melden müssen, wie viele Arbeitsplätze sie haben und wie viele Menschen mit Schwerbehinderung sie beschäftigen, zeigt sich sehr schnell, ob die Quote erfüllt ist oder die Ausgleichsabgabe zu zahlen ist.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Zahlung selbst veranlassen – er erhält also keinen behördlichen Aufforderungsbescheid. Die Abgabe fällt auch an, wenn sich der Praxischef nachweislich um schwerbehinderte Bewerber bemüht, aber keine gefunden hat. Das wird damit begründet, dass es sich um keine Strafzahlung, sondern um eine Pflichtabgabe handelt, mit der mehr Teilhabe ermöglicht werden soll.

Kann ich mir mit der Ausgleichsabgabe die Arbeit ersparen, freie Stellen auf ihre Eignung für schwerbehinderte Mitarbeiter zu prüfen?

Nein. Formfehler oder unterlassene Prüfungen werten die Behörden auch dann als Indiz für eine Benachteiligung – das kann unter anderem Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach sich ziehen.

Müssen Praxen mit weniger als 20 Arbeitsplätzen Regeln zur Schwerbehindertenquote beachten?

Nein. Allerdings greift auch für sie das Benachteiligungsverbot des AGG. Eine Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber kann auch hier negative Folgen haben.

Aktive Prüfung notwendig

Die Arbeit in Praxen und MVZ ist besonders fordernd. Trotzdem können sich Arbeitgeber in diesem Bereich nicht darauf berufen, dass schwerbehinderte Personen den Anforderungen grundsätzlich nicht gewachsen sind. Stattdessen müssen Praxischefs bzw. MVZ-Betreiber aktiv prüfen, ob schwerbehinderte Menschen auf freien Stellen eingesetzt werden können. Wichtig ist zudem, dieses Verfahren minutiös zu dokumentieren, um keine Versäumnisse beweisen zu können.

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