Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern
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Das Alter. Ein Umzug. Eine Ehescheidung: Es gibt viele Gründe, warum ein Arzt seine Praxis aufgibt oder veräußert. Unabhängig von den Umständen des Verkaufs eint die betroffenen Praxis-Inhaber aber eines: Sie wollen für ihre Arztpraxis einen ansprechenden Preis erzielen und, im Idealfall, möglichst wenig Steuern zahlen (wichtige Informationen zur Praxisbewertung finden Sie hier).

Steuer bei Praxisabgabe immer ein Thema

Anders als beim Verkaufspreis sollte der Arzt beim Thema Steuergestaltung im Kontext des Praxisverkaufes allerdings nicht auf sein Verhandlungsgeschick vertrauen, sondern kühl kalkulieren. Die Steuergesetze sehen unter bestimmten Bedingungen zwar attraktive Privilegien vor, wenn ein Freiberufler seine Praxis verkauft oder aufgibt. Diese Vorteile sind jedoch an zahlreiche, zum Teil recht strenge Bedingungen bei der Praxisabgabe geknüpft. Wer hier Fehler macht, riskiert es, ohne Not zu viel an den Fiskus zu zahlen. Wir erklären, welche Fehler beim Praxisverkauf zu vermeiden sind.

Wer beim Praxisverkauf einen Steuerfreibetrag beanspruchen kann

Grundsätzlich gilt: Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe einer freiberuflichen Praxis gehören nach §18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, sie aber anders besteuert. Zudem verschont das Einkommensteuergesetz einen Teil der Veräußerungsgewinne von der Besteuerung und spendiert dem abgebenden Arzt einen ansehnlichen Freibetrag. Voraussetzungen dafür ist jedoch, dass der Arzt die folgenden Bedingungen erfüllt.

  • Nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG kann vom Freibetrag nur der Praxisbesitzer profitieren, wer beim Verkauf mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

  • Den Freibetrag gibt es nach § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG nur einmal im Leben, deshalb muss ihn der Arzt (oder sein Steuerberater) in der Steuererklärung beantragen. Immerhin: Freibeträge, die vor dem 1.1.1996 in Anspruch genommen wurden, bleiben unberücksichtigt.

  • Besonders üppige Gewinne profitieren nicht – oder nur in begrenzten Umfang – von der steuerlichen Privilegierung qua Freibetrag. Übersteigt der Veräußerungs-/Aufgabegewinn 136.000 Euro, wird der Freibetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt. Ab 181.000 Euro Veräußerungs- oder Aufgabegewinn gibt es keinen Freibetrag mehr. Als Veräußerungsgewinn setzt das Finanzamt dabei – grob vereinfacht – denjenigen Betrag an, um den der Verkaufspreis die Veräußerungskosten und vorhandenes Anlagevermögen übersteigt.

Beispiel einer Praxisübernahme

Allgemeinmediziner Müller muss aus Altersgründen seine Kassenzulassung abgeben und will deshalb seine Praxis an einen Nachfolger verkaufen. Mit Vertrag vom 10.10.2015 verkaufte er die Praxis und den Patientenstamm an den Kollegen Meier. Die Praxisübergabe an den Nachfolger fand am 31.12.2015 statt. Müller erzielte durch das Geschäft einen Veräußerungsgewinn von 170.000 Euro.

Steuerlich gilt nun Folgendes: Da Müller im Zeitpunkt der Praxis-Veräußerung älter als 55 war, kann er den Freibetrag nach § 16 Abs.4 EStG beanspruchen. Zudem steht ihm die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG zu (dazu später mehr).

Aufgrund des hohen Veräußerungsgewinns von 170.000 Euro muss Müller jedoch mit Kürzungen beim Freibetrag leben. Da der Gewinn aus dem Praxisverkauf die Freibetragsgrenze von 136.000 Euro um 34.000 Euro übersteigt, reduziert sich der Freibetrag von 45.000 Euro um diese Summe. Müller profitiert daher nur noch von einem Freibetrag in Höhe von 11.000 Euro.

Wo sich der Fiskus beim Praxisverkauf spendabel zeigt

Egal, ob Ärzte den vollen steuerlichen Freibetrag nach dem Praxisverkauf ausschöpfen können, oder nicht: Mit der richtigen Strategie können sie auf jeden Fall von einer Tarifermäßigung im Hinblick auf den Veräußerungsgewinn profitieren. Denn im Gegensatz zu den anderen Einkünften aus selbstständiger Arbeit werden die Erlöse aus der Praxisabgabe grundsätzlich ermäßigt oder begünstigt besteuert.

Durch die Tarifbegünstigung wird der Veräußerungsgewinn nur mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 56 Prozent des normalen Steuersatzes (mindestens aber 14 Prozent) besteuert. (Alternativ ist eine Tarifermäßigung durch die sogenannte Fünftelregelung denkbar – sie bleibt aber in den meisten Fällen wirkungslos.)

Um in den Genuss einer der beiden Ermäßigungen zu kommen, muss der verkaufende Arzt erneut einige wichtige Bedingungen erfüllen:

  • Der Arzt muss alle Praxisgegenstände verkaufen oder in seinen Privatbereich überführen

  • Er darf beim Abgabezeitpunkt nicht jünger als 55 Jahre sein – oder muss eine dauerhafte Berufsunfähigkeit nachweisen

  • Der Praxisbesitzer darf seine bisherige Tätigkeit nicht weiterverfolgen und stellt einen Antrag beim Finanzamt.

Tipp: Ärzte können auch die genannten Tarifbegünstigungen nur einmal im Leben nutzen. Wer wegen eines Umzugs die Praxis verkauft, um sich anderswo erneut niederzulassen, muss am Ende des Berufslebens womöglich deutlich höhere Steuern zahlen. Die richtige Strategie sollten Ärzte daher unbedingt mit Ihrem Steuerberater besprechen. Wichtig ist außerdem, die relevanten Punkte in einem Übergabevertrag festzuhalten.