Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Computer, EKG-Geräte, Wartezimmermöbel – die Liste der sogenannten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer Arztpraxis ist lang. Ärztinnen und Ärzte können nach deren Anschaffung in bestimmten Fällen unterschiedliche steuerliche Abschreibungsmethoden anwenden. Bei der linearen Abschreibung wird der Wertverlust des Wirtschaftsguts gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt. Bei der degressiven Abschreibung erfolgt dies nicht gleichmäßig, sondern wird anfangs stärker berücksichtigt. Das hat den Vorteil, dass Praxisinhaber zu Beginn von einer höheren steuerlichen Entlastung profitieren – mit später sinkenden Beiträgen. Zudem ist dies oft realitätsnäher, da viele Wirtschaftsgüter anfangs stärker an Wert verlieren.

Gesetzliche Bestimmungen zur degressiven Abschreibung

Die degressive Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hat im deutschen Recht eine lange und wechselvolle Geschichte. Mehrfach eingeführt und wieder aufgehoben, hat sie schließlich im § 7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ihre heutige Form gefunden. So hat der Gesetzgeber die degressive Abschreibung in den letzten Jahren zeitlich befristet immer wieder reaktiviert, um Investitionsanreize zu schaffen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG kann also bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zwischen 30. Juni 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt worden sind, statt der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) nun auch wieder die degressive vorgenommen werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 HS 1 EStG wird Letztere angewendet, indem vom Buchwert beziehungsweise Restbuchwert eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens die AfA nach einem gleichen Prozentsatz vorgenommen wird, bis das betreffende Wirtschaftsgut komplett abgeschrieben ist. Der Abschreibungssatz, der bei der degressiven Abschreibung angewendet wird, darf maximal das Dreifache der AfA betragen, die bei einer linearen AfA in Betracht kommt – und insgesamt 30 Prozent pro Jahr nicht übersteigen. Die degressive Abschreibung umfasst dabei sowohl neue als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht gleich zum Jahresanfang beziehungsweise im Januar eines Jahres erworben sondern im Jahresverlauf, vermindert sich der Absetzungsbetrag für das Jahr der Anschaffung um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 

Beispiel einer degressiven Abschreibung

Zum besseren Verständnis der degressiven Abschreibung nehmen wir an, dass eine niedergelassene Ärztin oder ein niedergelassener Arzt ein gebrauchtes Röntgengerät im März 2026 erwirbt und dabei Anschaffungskosten von 100.000 Euro hat. Um den Gewinn im Jahr der Anschaffung des Röntgengeräts zu senken, entscheidet sich die Ärztin beziehungsweise der Arzt für eine degressive Abschreibung des betreffenden Geräts nach § 7 Abs. 2 EStG.

Die amtliche Abschreibungsdauer eines Röntgengeräts nach der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums (BMF) für den Wirtschaftszweig „Gesundheitswesen“ beträgt acht Jahre oder 12 Prozent pro Jahr. Nach dem EStG kann die jährliche degressive Abschreibung des Röntgengeräts deshalb maximal 30 Prozent (das Dreifache der linearen Abschreibung von 12 %, nicht jedoch über 30 % pro Jahr) betragen. In unserem Beispiel mindert sich die degressive Abschreibung im Anschaffungsjahr des Röntgengeräts um 1/6 für die Monate Januar und Februar 2026, da das Röntgengerät erst im März 2026 angeschafft worden ist.

Danach ergibt sich für die acht Jahre der Abschreibungsdauer die folgende degressive AfA für das betreffende Röntgengerät wie in der Tabelle unten dargestellt. In unserem Beispiel hat das Röntgengerät zum Ende der degressiven Abschreibungsdauer von acht Jahren nach der amtlichen AfA-Tabelle noch einen Restbuchwert von 6.176,57 Euro. 

Gut zu wissen: Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung zulässig, andersherum jedoch nicht. Bei der linearen Methode würde die Abschreibung des Röntgengeräts zwölf Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr betragen. Auch bei der linearen Abschreibung würde die AfA für das Jahr der Anschaffung des Röntgengeräts (2026) 10/12, das heißt 10.000 Euro, ausmachen. In unserem Beispiel würde die lineare AfA für das Röntgengerät im Jahr 2032 die degressive AfA übersteigen. Es macht deshalb Sinn, in unserem Beispiel im 7. Abschreibungsjahr des Röntgengeräts gestützt auf § 7 Abs. 3 EStG von der degressiven auf die lineare AfA zu wechseln. In unserem Beispiel würde der Restbuchwert des Röntgengeräts (12.605,25 €) auf die Restnutzungsdauer des betreffenden Geräts von drei Jahren linear abgeschrieben.

Jahr

AfA-Betrag (Euro)

Buchwert zum Jahresende (Euro)

2026 (10/12)

25.000,00

75.000,00

2027

22.500,00

52.500,00

2028

15.750,00

36.750,00

2029

11.025,00

25.725,00

2030

7.717,50

18.007,50

2031

5.402,25

12.605,25

2032

3.781,57

8.823,67

2033

2.647,10

6.176,57

Degressive Abschreibung der anderen beweglichen Wirtschaftsgüter

Zu berücksichtigen ist, dass der Begriff der „beweglichen Wirtschaftsgüter“ nicht nur Wirtschaftsgüter umfasst, die bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als beweglich gelten, sondern auch solche Wirtschaftsgüter, die nur durch betriebliche Bestimmung oder Nutzung steuerrechtlich als beweglich qualifiziert werden.

Zu solchen Wirtschaftsgütern gehören zum Beispiel Betriebsvorrichtungen und Scheinbestandteile. Nach der Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung gehören zu Betriebsvorrichtungen Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die unmittelbar zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes oder Grundstücks sind. Als Beispiele können hier ein Behandlungsstuhl genannt werden, der im Fußboden verankert ist, oder eine speziell für Operationen angefertigte Beleuchtung, die für Operationen zwingend erforderlich ist.

Als Scheinbestandteile werden Gegenstände angesehen, die zu einem nur vorübergehenden Zweck in ein gemietetes oder gepachtetes Praxisgebäude eingefügt worden sind, ohne die Eigenschaft als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu verlieren. Wird ein Wirtschaftsgut nur für die Dauer der Anmietung oder der Pacht des Praxisgebäudes eingefügt und nach dem Wegzug vom Praxisinhaber wieder abgebaut und mitgenommen, handelt es sich regelmäßig um ein Scheinbestandteil, sofern das betreffende Wirtschaftsgut nicht bereits eine Betriebsvorrichtung darstellt. Verbleibt ein solches Wirtschaftsgut über die Dauer des Mietverhältnisses hinaus im Gebäude, liegt regelmäßig ein Mietereinbau und ein unbewegliches Wirtschaftsgut vor. 

Als Beispiele von Scheinbestandteilen werden in der Rechtsprechung fest installierte Laboranlagen genannt, die nach dem Praxisumzug wieder abgebaut  und in die neue Praxis eingebracht werden. Weitere Beispiele sind Einbaumöbel, Tresoranlagen, spezielle Beleuchtungen oder Behandlungsstühle et cetera, sofern sie nur für die Miet- oder Pachtdauer eingefügt und vom Mieter bei dem Auszug mitgenommen werden.

Dr. jur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen

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