Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern
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Jeder Selbstständige darf – wie es im Einkommensteuergesetz heißt – alle Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind, als Betriebsausgaben in seiner Steuererklärung abziehen und so den zu versteuernden Gewinn mindern. Der Spielraum für abzugsfähige Betriebsausgaben ist also auch für Ärzte mit eigener Praxis recht groß.

Allerdings achtet das Finanzamt genau darauf, ob die Ausgaben für die Arztpraxis notwendig, üblich und angemessen oder eher der  privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Den Ferrari als Dienstwagen oder das Golfturnier unter Werbungskosten laufen lassen? Die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt  bei solchen Aufwendungen “nein” sagt, ist relativ hoch. Wichtig ist außerdem, dass Sie Ihre Kosten belegen können – entweder mit einer Rechnung oder – bei kleineren Beträgen – auch mal mit einem Eigenbeleg.

Typische Aufwendungen in der Arztpraxis

Einer der größten Sammelposten bei den Betriebsausgaben für die Praxis sind die beruflichen Arbeitsmittel. Dazu zählt im Prinzip alles, was Praxisinhaber und ihre Arbeitnehmer betrieblich und täglich für Ihre Tätigkeit benötigen, beispielsweise:

  • Büromaterial,

  • Computer und andere elektronische Geräte,

  • Einrichtung und Ausstattung der Praxis.

Bei den Anschaffungskosten müssen Sie darauf achten, ob Sie die finanziellen Grenzen für den Sofortabzug einhalten – oder ob das Arbeitsmittel in den Bereich der Abschreibungenfällt. Dann müssen die Beträge nämlich aufgeteilt und über einen längeren Zeitraum abgesetzt werden. 2018 wurde die Grenze von 410 Euro auf 801 Euro angehoben. Die Bandbreite der Dinge, die direkt im Anschaffungsjahr absetzbar sind, ist also deutlich größer geworden.

Praxismiete von der Steuer absetzen

Die Raumkosten für Ihre Praxis sind steuerlich abzugsfähig – und zwar alle. Dazu zählen neben der Miete die Heizkosten, Strom, Ausgaben für Renovierung oder Reparaturen sowie die Reinigung. Einzige Ausnahme: Eine mögliche Kaution, die Sie zu Beginn des Mietverhältnisses geleistet haben, dürfen Sie in aller Regel nicht bei den Aufwendungen ansetzen. Denn dieses »Pfand« erhalten Sie – gegebenenfalls abzüglich möglicher Renovierungskosten – nach Beenden des Mietverhältnisses zurück.

Doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen

Wenn Sie am Ort der Praxis aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung mit eigenem Hausstand unterhalten müssen, können Sie die damit zusammenhängenden Kosten als doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Allerdings muss der Lebensmittelpunkt weiterhin am eigentlichen Wohnort liegen. Auch der beruflich veranlasste Umzug in eine praxisnahe Wohnung darf in der Steuererklärung nicht fehlen.

Steuertipps für Arbeitgeber

Die Personalkosten für medizinische Fachangestellte, Schreibkräfte oder Weiterbildungsassistenten können Arbeitgeber als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Dies gilt für alle Beiträge und Gehälter, also nicht nur für Festangestellte, sondern auch die für Minijobber. Das Finanzamt erkennt Aufwendungen für Löhne, Gehälter oder Sozialversicherungsbeiträge an. Auch die Lohnsteuer für die Festangestellten und pauschal für Aushilfskräfte zu zahlende Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge können Sie als Betriebsausgaben in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung angeben.

Wenn Sie Dienstleistungen für Ihre Arztpraxis einkaufen – zum Beispiel die Pflege der Homepage durch den Webdesigner oder das Sortieren der Belege durch die selbstständige Buchhalterin –, ist dies ebenfalls steuerlich abzugsfähig. Diese Kosten können Sie als Fremdleistungen in die Steuererklärung aufnehmen.

Steuertipp: Schuldzinsen für ein Darlehen können Sie immer dann als Betriebsausgabe ansetzen, wenn der dazugehörige Kredit betrieblich veranlasst war. Fallen also Zinsen für die Finanzierung von Wirtschaftsgütern in der Praxis an, etwa für die Anschaffung eines medizinischen Geräts oder die Einrichtung des Wartezimmers, sind diese Zinsen in voller Höhe abzugsfähig.

Kosten für berufliche Fortbildungen geltend machen

Kosten für ärztliche Fortbildungen können Sie als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Auch die Weiterbildung der Arbeitnehmer in seiner Praxis kann der Arzt geltend machen – vorausgesetzt, er beteiligt sich an den Kosten. Wichtig: Der Fiskus achtet sehr genau darauf, ob die Aufwendungen tatsächlich für den Beruf notwendig waren. Wer an die Fortbildung in Paris noch 3 private Tage dranhängt, kann die beruflichen Kosten nur anteilig absetzen.

Ihre komplette Telekommunikation stuft das Finanzamt als Betriebsausgabe für die Arztpraxis ein, ist also abzugsfähig. Allerdings geht das Finanzamt immer davon aus, dass Sie auch bei mehreren Telefonanschlüssen hin und wieder ein privates Telefonat vom Praxisanschluss führen. Daher müssen Sie sich den Abzug eines Privatanteils gefallen lassen. Entweder weisen Sie Ihre betrieblichen Kosten vollständig nach – oder Sie teilen die Nutzung geschätzt auf. Ein privat angeschafftes Smartphone, dass beruflich genutzt wird, können Sie zumindest teilweise für die Steuer geltend machen.

Ein häusliches Arbeitszimmer können die meisten Ärzte nicht als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt geht davon aus, dass entsprechende Räumlichkeiten in der Praxis zur Verfügung stehen. Der Arzt müsste also nachweisen, dass er in seinem “Unternehmen” kein Arbeitszimmer für Büroarbeiten u.ä. hat.

Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar – Kfz-Kosten immer dann, wenn das Auto zum Betriebsvermögen gehört, andere Fahrtkosten abhängig davon, wohin die Reise geht. Ob und in welchen Fällen es sich lohnt, ein Auto ins Betriebsvermögen zu nehmen und es damit zum Firmenwagen zu machen, sollten Sie individuell gemeinsam mit Ihrem Steuerberater prüfen.

Die Kosten für den Steuerberater oder auch für eine Rechtsberatung können Sie steuerlich absetzen. Welche Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, können Sie in aller Regel der Rechnung Ihres Steuerberaters entnehmen: Die einzelnen Positionen, die nach der Gebührentabelle abgerechnet worden sind, zeigen, ob die Ausgaben betrieblich veranlasst waren oder nicht. Wenn Sie sich bei der Buchführung von einem Dienstleister helfen lassen, sind auch diese Kosten abzugsfähig.

Übersicht abzugsfähiger Steuern

Übrigens: Nicht alle betrieblichen Steuern können steuerlich geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Steuern zählen:

  • die Umsatzsteuer (Vorsteuer),

  • die Lohnsteuer für Angestellte des Unternehmens,

  • die Kfz-Steuer für ein Betriebsfahrzeug,

  • die Grundsteuer für ein betriebliches Grundstück.

Die Einkommensteuer jedoch ist Ihre Privatsache und nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.