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Auch wenn der Schuhkarton mit Kassenzetteln und Rechnungen in den meisten Fällen einem Fotoarchiv in der Cloud gewichen sein dürfte, bleibt es dabei: Wer eine Steuererklärung macht, muss dem Finanzamt (auf Nachfrage) diverse Belege für notwendige Ausgaben vorlegen können, um diese von der Steuer abzusetzen.

Das erfordert einen gewissen Aufwand. Wenn das Projekt Steuer abgeschlossen ist, ist die Freude daher meist groß. Doch was passiert, wenn nach der Abgabe der Erklärung noch ein wichtiges Dokument auftaucht, dass die Steuerbelastung womöglich weiter drücken könnte?

In diesem Fall haben Sie mehrere Handlungsoptionen – je nachdem, wie weit die Bearbeitung der Steuererklärung durch das Finanzamt schon gediehen ist.

Variante eins: Das Finanzamt hat noch keinen Steuerbescheid erlassen

In dieser Konstellation ist die Korrektur des Versehens vergleichsweise einfach. Die fehlenden Unterlagen lassen sich elektronisch über ELSTER oder per Post nachreichen. Um dem Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin das Leben zu erleichtern, sollten Sie aber in jedem Fall die Steuernummer und das Steuerjahr angeben und kurz erläutern, worum es geht, etwa „anbei erhalten Sie die noch fehlenden Belege über Fortbildungskosten, die mir im Jahr 2025 entstanden sind“.

Variante zwei: Seit Bekanntgabe des Steuerbescheids ist weniger als ein Monat vergangen

Wenn das Finanzamt den Steuerbescheid schon verschickt hat, ist eine nachträgliche Berücksichtigung von fehlenden Belegen bereits komplizierter – und vor allem eiliger. Denn die Einspruchsfrist gegen Steuerbescheide beträgt gerade einmal einen Monat. Sie beginnt am vierten Tag nach Versand des Bescheides durch die Behörde.

Steuerzahler, die eine nachträgliche Änderung ihres Steuerbescheids wünschen und in der Neuauflage die vergessenen Belege berücksichtigt sehen wollen, müssen also innerhalb eines Monats schriftlich oder elektronisch Einspruch beim Finanzamt einlegen.

Immerhin funktioniert das oft mit einem schnöden Zweizeiler. Zum Beispiel so: „Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bescheid ein, da ich bei der ursprünglichen Erklärung nicht alle Belege eingereicht hatte. Die fehlenden Dokumente lege ich bei und bitte um Berücksichtigung.“

Alternativ können Sie auch einen sogenannten Antrag auf schlichte Änderung stellen. Diese Möglichkeit ist in § 172 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) vorgesehen. Einen Anspruch, dass das Finanzamt dem Antrag entspricht, besteht in diesem Fall aber nicht.

Variante drei: Die Einspruchsfrist ist abgelaufen

In dieser Konstellation wird es schwierig noch etwas zu unternehmen. Denkbar ist es zwar, eine sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ zu beantragen. Das allerdings setzt voraus, dass man die Einspruchsfrist aus einem wichtigen Grund (etwa wegen einer Krankheit) verstreichen ließ (vgl. Bundesfinanzhof. Az. IV B 98/05).

Eine weitere Möglichkeit, den Bescheid nach Eintritt der Bestandskraft noch korrigieren zu lassen, bietet § 173 AO. Diese Vorschrift erlaubt Änderungen, wenn dem Steuerpflichtigen nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die zu einer niedrigeren Steuer führen könnten und dem Steuerpflichtigen deshalb keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. 

Wann das der Fall ist, liegt natürlich (auch) im Auge des Betrachters, so dass dieses Vorgehen meist nur eine Notlösung darstellt und der Ausgang solcher Verfahren ungewiss ist.

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