Geschäftsunfähigkeit bei Demenz: Was Ärztinnen und Ärzte wissen müssen
Marzena SickingDemenz betrifft nicht nur die medizinische Versorgung, sondern auch die rechtliche Handlungsfähigkeit von Patientinnen und Patienten. In der hausärztlichen und fachärztlichen Praxis sind Ärztinnen und Ärzte oft zentrale Ansprechpersonen, wenn es um Vorsorge, Einschätzung der Geschäftsfähigkeit und den Umgang mit problematischen Vertragsabschlüssen geht.
Warum frühe rechtliche Vorsorge so wichtig ist
Menschen mit Demenz können weiterhin Verträge schließen, ohne die Folgen zu überblicken. Laut Stiftung Warentest (Ausgabe 03/2025) sind solche Verträge später nur schwer anzufechten, wenn keine Vorsorgevollmacht existiert.
Für die ärztliche Beratung heißt das:Eine Vorsorgevollmacht sollte möglichst früh empfohlen werden, damit eine Vertrauensperson rechtssicher handeln kann.
Ärztliche Einschätzung der Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit setzt voraus, dass Patientinnen und Patienten Inhalt und Tragweite eines Vertrags verstehen. Ist dies aufgrund einer Demenz nicht mehr gegeben, besteht Geschäftsunfähigkeit.
Für die Praxis relevant:
Häufig reicht ein ärztliches Attest, um Verträge anzufechten oder Rückzahlungen anzustoßen.
Unternehmen – insbesondere bei Online- und Telefonverträgen – verlangen oft eine medizinische Bestätigung.
Eine gerichtliche Feststellung ist meist nicht nötig.
Was Bevollmächtigte für Betroffene regeln dürfen
Mit einer Vorsorgevollmacht kann die benannte Person:
Verträge widerrufen oder anfechten
Waren zurückschicken
Anbieter über die Diagnose informieren
Rückerstattungen beantragen
Auch nach Ablauf der üblichen 14‑Tage-Frist kann eine Rückabwicklung möglich sein, wenn Geschäftsunfähigkeit belegt ist. Bagatellgeschäfte des Alltags bleiben den Betroffenen weiterhin erlaubt.
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt
Ohne Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung helfen. Fehlt auch diese, bestimmt das Betreuungsgericht eine Betreuungsperson oder setzt eine Berufsbetreuung ein. Diese unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.
Haftung und Versicherung – ein wichtiger Hinweis
Bevollmächtigte oder Betreuungspersonen können für Schäden haften, die durch die betreute Person verursacht werden. Stiftung Warentest empfiehlt daher eine private Haftpflichtversicherung, die Schäden durch demenziell Erkrankte einschließt. Die Versicherung muss über die Erkrankung informiert sein.