Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Rechnungswesen
Inhaltsverzeichnis

Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?

  • Buchhaltungsunterlagen: mit Ende des Kalenderjahres ihrer Erstellung

  • Patientenunterlagen: mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Behandlung abgeschlossen wurde

  • Personalunterlagen: nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters

Aufbewahrungsfristen (2026)

Aufbewahrungsfrist 30 Jahre:

Gesetzliche Pflicht nach Strahlenschutz‑ und Transfusionsrecht:

  • Unterlagen zu radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung

  • Aufzeichnungen zur Strahlentherapie

  • Dokumentation zu Blutprodukten

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre

Wichtigste Frist im Praxisalltag:

  • Patientenakten, Befunde, Arztbriefe

  • OP‑Dokumentation, Anästhesieprotokolle

  • KV‑Abrechnungsunterlagen

  • Laborbefunde, EKG/EEG‑Streifen

  • DMP‑Dokumentation

  • Verordnungen (Heil‑/Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege)

  • Jahresabschlüsse, Buchungsbelege

Röntgenbilder:

  • Erwachsene: 10 Jahre

  • Minderjährige: Aufbewahrung bis zum 28. Lebensjahr

Aufbewahrungsfrist 6 Jahre

  • Schriftverkehr der Praxis

  • Bestellungen, Aufträge

  • Geschäftsbriefe, Reisekosten

  • Darlehensunterlagen

Aufbewahrungsfrist 5 Jahre

  • Allgemeine Personalunterlagen

  • Unterlagen der Krebsfrüherkennung (Teil B)

  • Koloskopie‑Dokumentation (Teil B)

  • Qualitätsnachweise (z. B. Ringversuche)

  • Strahlenschutz-Unterweisungen und Prüfungen

Aufbewahrungsfrist 4 Jahre

  • Sicherungsdatenträger der KV‑Abrechnung

  • Leistungsunterlagen sollten ebenfalls mindestens vier Jahre aufbewahrt werden, da Prüfungsausschüsse Daten erst nach vier Jahren löschen müssen.

Aufbewahrungsfrist 3 Jahre

  • Betäubungsmittel‑Dokumente (BTM‑Bücher, Durchschriften)

Aufbewahrungsfrist 2 Jahre

  • Arbeitszeitnachweise bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit

  • Unterlagen zu werdenden/stillenden Müttern

  • Feuerlöscher‑Prüfberichte

  • Röntgen‑Abnahmeprotokolle

  • Rechnungen von Handwerkern oder Dienstleistern

Aufbewahrungsfrist 1 Jahr

  • AU‑Bescheinigungen (Teil C, soweit nicht Teil der Patientenakte)

  • Abrechnungsscheine im Ersatzverfahren

  • Überweisungs- und Vertreterscheine (bei EDV-Abrechnung), sofern nicht patientenaktenrelevant

Aufbewahrungsfrist 4 Quartale

  • Krebsfrüherkennung (Teil A)

Wichtig: Löschung nach der DSGVO

Auch wenn eine Aufbewahrungsfrist endet, dürfen medizinische Unterlagen erst gelöscht werden, wenn:

  • der Zweck vollständig entfällt

  • keine gesetzlichen Pflichten mehr bestehen

  • keine potenziellen Haftungsansprüche mehr zu erwarten sind

Praxen sollten ein schriftliches Löschkonzept vorhalten und nach dem Grundsatz der Datenminimierung arbeiten.

Praxisempfehlung 2026

  • Unterlagen erst vernichten, wenn alle rechtlichen Vorgaben erfüllt sind

  • vor dem Schreddern stets Rücksprache mit Steuerberater oder Jurist

  • KV‑Fristen und mögliche Prüfverfahren unbedingt berücksichtigen

Bitte beachten: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts‑ oder Steuerberatung. Er dient der allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aufbewahrungsfristen können sich durch Gesetzesänderungen oder besondere Umstände im Einzelfall verlängern. Bevor Unterlagen vernichtet oder Daten gelöscht werden, sollten Praxen und Kliniken die Situation stets mit ihrem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Datenschutzbeauftragten prüfen.

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