Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxis
Inhaltsverzeichnis

Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?

  • Buchhaltungsunterlagen: mit Ende des Kalenderjahres ihrer Erstellung

  • Patientenunterlagen: mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Behandlung abgeschlossen wurde

  • Personalunterlagen: nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters

Aufbewahrungsfristen (2026)

Aufbewahrungsfrist 30 Jahre:

Gesetzliche Pflicht nach Strahlenschutz‑ und Transfusionsrecht:

  • Unterlagen zu radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung

  • Aufzeichnungen zur Strahlentherapie

  • Dokumentation zu Blutprodukten

Vernichtbar 2026: Unterlagen aus 1995 oder früher

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre

Wichtigste Frist im Praxisalltag:

  • Patientenakten, Befunde, Arztbriefe

  • OP‑Dokumentation, Anästhesieprotokolle

  • KV‑Abrechnungsunterlagen

  • Laborbefunde, EKG/EEG‑Streifen

  • DMP‑Dokumentation

  • Verordnungen (Heil‑/Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege)

  • Jahresabschlüsse, Buchungsbelege

Röntgenbilder:

  • Erwachsene: 10 Jahre

  • Minderjährige: Aufbewahrung bis zum 28. Lebensjahr

Vernichtbar 2026: Patientenunterlagen, deren Behandlung 2015 abgeschlossen wurde; Buchhaltungsunterlagen aus 2014

Aufbewahrungsfrist 6 Jahre

  • Schriftverkehr der Praxis

  • Bestellungen, Aufträge

  • Geschäftsbriefe, Reisekosten

  • Darlehensunterlagen

Vernichtbar 2026: Unterlagen aus 2019

Aufbewahrungsfrist 5 Jahre

  • Allgemeine Personalunterlagen

  • Unterlagen der Krebsfrüherkennung (Teil B)

  • Koloskopie‑Dokumentation (Teil B)

  • Qualitätsnachweise (z. B. Ringversuche)

  • Strahlenschutz-Unterweisungen und Prüfungen

Vernichtbar 2026: Unterlagen aus 2020

Aufbewahrungsfrist 4 Jahre

  • Sicherungsdatenträger der KV‑Abrechnung

  • Leistungsunterlagen sollten ebenfalls mindestens vier Jahre aufbewahrt werden, da Prüfungsausschüsse Daten erst nach vier Jahren löschen müssen.

  • Vernichtbar 2026: Unterlagen aus 2021

Aufbewahrungsfrist 3 Jahre

  • Betäubungsmittel‑Dokumente (BTM‑Bücher, Durchschriften)

Vernichtbar 2026: Unterlagen aus 2022

Aufbewahrungsfrist 2 Jahre

  • Arbeitszeitnachweise bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit

  • Unterlagen zu werdenden/stillenden Müttern

  • Feuerlöscher‑Prüfberichte

  • Röntgen‑Abnahmeprotokolle

  • Rechnungen von Handwerkern oder Dienstleistern

Vernichtbar 2026: Unterlagen aus 2023

Aufbewahrungsfrist 1 Jahr

  • AU‑Bescheinigungen (Teil C, soweit nicht Teil der Patientenakte)

  • Abrechnungsscheine im Ersatzverfahren

  • Überweisungs- und Vertreterscheine (bei EDV-Abrechnung), sofern nicht patientenaktenrelevant

Vernichtbar 2026: Unterlagen aus 2024

Aufbewahrungsfrist 4 Quartale

  • Krebsfrüherkennung (Teil A)

Vernichtbar 2026: Unterlagen aus 2025

Wichtig: Löschung nach der DSGVO

Auch wenn eine Aufbewahrungsfrist endet, dürfen medizinische Unterlagen erst gelöscht werden, wenn:

  • der Zweck vollständig entfällt

  • keine gesetzlichen Pflichten mehr bestehen

  • keine potenziellen Haftungsansprüche mehr zu erwarten sind

Praxen sollten ein schriftliches Löschkonzept vorhalten und nach dem Grundsatz der Datenminimierung arbeiten.

Praxisempfehlung 2026

  • Unterlagen erst vernichten, wenn alle rechtlichen Vorgaben erfüllt sind

  • vor dem Schreddern stets Rücksprache mit Steuerberater oder Jurist

  • KV‑Fristen und mögliche Prüfverfahren unbedingt berücksichtigen

Bitte beachten: Aufbewahrungsfristen können sich durch Gesetzesänderungen oder besondere Umstände im Einzelfall verlängern. Bevor Unterlagen vernichtet oder Daten gelöscht werden, sollten Sie die Entsorgung deshalb immer von ihrem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Datenschutzbeauftragten freigeben lassen. Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts‑ oder Steuerberatung.

Stichwörter