Kranke Arbeitnehmer: Was Arbeitgeber bei Zweifeln an der Erkankung tun dürfen
A&W RedaktionIn Deutschland genießen kranke Arbeitnehmer umfassende Rechte: Sie können zu Hause bleiben, ohne Urlaub nehmen zu müssen, und erhalten dennoch ihr Gehalt. Doch welche Rechte haben Praxis- und Klinikchefs, wenn Zweifel an einer Erkrankung bestehen? Die Rechtsprechung differenziert.
Der „Urlaub auf Krankenschein“ ist ein Klassiker im Arbeitsrecht. Und ein konstantes Ärgernis. Denn in der Regel tun sich Arbeitgeber schwer, dem vermeintlich erkrankten Mitarbeiter nachzuweisen, dass er blaumacht.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der betreffende Kollege offensiv damit droht, sich krankschreiben zu lassen. In diesem Fall können Praxisinhaber und Klinikchefs das Verhalten oft sogar mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ahnden. Das hat vor Kurzem das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az. 8 Sa 430/19). Mit seinem Urteil hat es klargemacht, dass es in dieser Konstellation auch unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Drohung wirklich krank wird oder nicht.
Krankheit mit Ansage
Im konkreten Fall war es zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Geschäftsführer zu so heftigen Differenzen gekommen, dass der Arbeitnehmer für zwei Tage von der Arbeit freigestellt wurde. Im Anschluss daran forderte ihn der Geschäftsführer telefonisch auf, am nächsten Tag wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, um ein „Abstimmungsgespräch“ zu führen. Mit diesem Terminus war offensichtlich ein Gespräch gemeint, in dem es um die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehen sollte. Diese Anweisung konterte der Arbeitnehmer mit der Aussage: Er könne ja noch krank werden. Daraufhin erhielt der Mann eine außerordentliche Kündigung. Zwar wehrte er sich gegen den Rauswurf, er hatte damit aber weder in der ersten noch in der zweiten Gerichtsinstanz Erfolg.
Trotzdem stellt dieses Gerichtsurteil keinen Freifahrtschein dar, um Arbeitnehmer zu kündigen, die mit Ansage krank werden. Denn es kommt immer auf den Einzelfall an, wie die Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts zeigt (LAG Berlin-Brandenburg Az. 10 Sa 2427/12).
In diesem Fall ging es um einen kaufmännischen Angestellten, der sich extrem ausgelaugt fühlte. Er hatte dies gegenüber Kollegen klar kommuniziert und wollte deshalb ein paar Tage ausspannen. So bat er an einem Freitag um Urlaub für die darauffolgende Woche. Das sei ihm lieber, als zum Arzt zu gehen. Sein Chef lehnte den Antrag ab. Als der Mann nach dem Wochenende trotzdem nicht zur Arbeit erschien, wurde ihm fristlos gekündigt. Daraufhin reichte er am Dienstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die rückwirkend ab Montag galt. Zudem erhob er Kündigungsschutzklage – mit Erfolg.
Wer krank ist, darf daheimbleiben
Zwar kann nach der Rechtsprechung die Ankündigung einer Erkrankung grundsätzlich eine Pflichtwidrigkeit darstellen, die eine Kündigung rechtfertigt. Im letzteren Fall war jedoch davon auszugehen, dass der Mann tatsächlich krank war. Die Drohung, „zum Arzt zu gehen“, war daher höchstens ein Grund für eine Abmahnung, nicht aber für eine Kündigung.
Wie krank ist krank? |
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Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Betreffende aufgrund von Krankheit seine Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustands, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. |