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Arbeitsrecht

Für Eltern ist sie ein Segen. Arbeitgeber hingegen stellt die Elternzeit regelmäßig vor große organisatorische Herausforderungen. Das gilt nicht zuletzt, weil sie für die (vorübergehende) Abwesenheit des frischgebackenen Elternteils einen adäquaten Ersatz finden müssen.

Ist die Elternzeit bereits bewilligt, können Arbeitnehmer sie daher nicht ohne weiteres wieder canceln, etwa, weil sich ihre persönlichen Lebensumstände geändert haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Arbeitgeber müssen auch Elternzeit planen können

Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der bei seinem Chef ein Jahr Elternzeit beantragt – und erhalten – hatte. Kurz vor Beginn des avisierten Zeitraums trennte sich der Mann jedoch von der Kindsmutter und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus.

Von seinem Chef verlangte er nun, die ursprüngliche Planung umzuwerfen und ihn ganz normal weiter zu beschäftigen. Das Argument: Da er nicht mehr mit seinem Nachwuchs zusammenlebe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Elternzeit entfallen. Zudem liege ein Härtefall vor, da er aufgrund seiner neuen Lebenssituation auch seinen Elterngeldanspruch verloren habe.

Der Arbeitgeber lehnte das Ansinnen dennoch ab, da er für die Zeit der Elternzeit schon einen befristeten Vertrag mit einer Ersatzkraft abgeschlossen hatte. Der Fall wurde streitig.

BAG kassiert das Urteil der ersten Instanz

Während das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dem Mann noch Recht gegeben hatte (LAG Düsseldorf, Az 3 SLa 136/25), entschied das BAG zugunsten des Arbeitgebers. Nach Auffassung des Neunten Senats muss sich ein Arbeitnehmer an seinem Elternzeitverlangen grundsätzlich festhalten lassen, um dem Arbeitgeber Planungssicherheit geben:

Das Gesetz zur Elternzeit und zum Elterngeld (BEEG) sehe zwar für besondere Fälle ein automatisches (ggf. auch vorzeitiges) Ende der Elternzeit vor – etwa dann, wenn das Kind während der Elternzeit stirbt (vgl. § 16 Abs. 4 BEEG). Eine vergleichbare „besondere Härte“ liege im konkreten Fall aber nicht vor. Die Tatsache, dass der Vater aufgrund seiner Trennung kein Elterngeld erhalte, reiche jedenfalls nicht aus, um ausnahmsweise einen Anspruch auf ein vorzeitiges Ende der Elternzeit auszulösen (BAG, Az. 9 AZR 11/26).

Damit bleibt es dabei. Eine Verkürzung (oder auch der Nichtantritt) der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich und bereits erfolgte Personalplanungen für die geplante Elternzeit haben Bestand.

Dennoch empfehlen Juristen, Rückkehrwünsche von Elternzeitlern im Einzelfall zu prüfen und eine (etwaige) Ablehnung schriftlich zu begründen.

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