Berufsgenossenschaft: Post-COVID und Post-Vac bei Ärzten
Ina ReinschDie Spätfolgen von SARS-CoV-2-Infektionen und COVID-19-Impfungen beschäftigen nicht nur die Medizin, sondern auch Politik und Gerichte. Wie die Berufsgenossenschaft damit umgeht und warum Gerichte sich nun häufiger auf die Seite der Geschädigten schlagen.
Eine Fachärztin in einem Medizinischen Versorgungszentrum für Neurologie in Baden-Württemberg erkrankte 2023 an COVID-19. In der Folge entwickelte sich ein Post-COVID-Syndrom. Die Betriebsärztin zeigte die Infektion als Verdacht einer Berufskrankheit an. Im August 2023 erkannte die Berufsgenossenschaft (BG) die Erkrankung ohne weitere Nachforschungen oder Untersuchungen an und teilte mit, dass sie für alle medizinischen Behandlungen, die damit im Zusammenhang stehen, die Kosten übernehme.
Seit Anfang 2024 war die Ärztin arbeitsunfähig krank, da sich ihr Zustand verschlechtert hatte. Sie beantragte Verletztengeld und ließ sich behandeln. Die BG lehnte die Übernahme der Behandlungskosten nun mehr oder weniger ab. Als wesentliche Folge der SARS-CoV-2-Infektion erkannte sie lediglich vorübergehende Müdigkeit, leicht reduzierte Belastbarkeit sowie eine Geruchs- und Geschmacksstörung an. Die Ärztin hatte aber unter anderem auch eine kognitive und körperliche Fatigue, Muskel- und Gliederschmerzen, Sensibilitätsstörungen in Händen und Füßen, eine kardiale Symptomatik, Schlafstörungen, starke Kopfschmerzen und Migräne, Sehstörungen und Dyspnoe. Diese Symptome erkannte die BG nicht als Folge der Infektion an. Die Begründung: Die Beschwerden lägen erkrankungsunabhängig vor. Man habe die medizinischen Unterlagen ausgewertet und komme unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Gesamtschau zum Ergebnis, dass die Beschwerden nicht durch die COVID-Infektion vom Januar 2023 verursacht worden seien.
Berufsgenossenschaft erkennt Spätfolgen oft nicht an
So wie dieser Ärztin geht es vielen Ärztinnen und Ärzten sowie Medizinischen Fachangestellten, die an Corona oder durch eine Corona-Impfung erkrankten. Eine aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion Die Linke im Bundestag zeigt zwar, dass seit Beginn der Corona-Pandemie bis Ende des Jahres 2024 von insgesamt 416.662 bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gemeldeten COVID-19-Erkrankungen 279.339 Fälle als Berufskrankheit anerkannt wurden. Das entspricht einer Anerkennungsquote von 67 Prozent.
Für die Betroffenen ist es dennoch mitunter sehr schwierig, die weiterführenden Beschwerden als Folge der anerkannten Berufskrankheit anerkannt zu bekommen und damit einen Anspruch auf Verletztenrente sowie die Übernahme der Behandlungskosten zu erhalten. Dies liegt nicht zuletzt an den engen rechtlichen Maßstäben für die Kausalitätsbeurteilung und Beweiswürdigung sowie an dem noch mangelhaften wissenschaftlichen Erkenntnisstand.
Im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren haben die Versicherten selbst keine Beweisführungspflichten, der Unfallversicherungsträger muss die notwendigen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung von Amts wegen prüfen. Dabei muss er alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Betroffenen günstigen Umstände berücksichtigen. Doch für die zugrundeliegende Erkrankung muss der Vollbeweis erbracht werden.
Beweisführung für Ersterkrankung und eventuellen Folgeschäden
Bezogen auf Post-COVID heißt das laut der Empfehlung für die Begutachtung von Post-COVID der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: „Der Vollbeweis verlangt von den Sachverständigen die Objektivierung des jeweiligen Krankheitsbildes auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. (…) In die Kausalitätsbeurteilung müssen stets konkurrierende Ursachenfaktoren, insbesondere Vorschäden oder Schadensanlagen, berücksichtigt werden.“
Für den Ursachenzusammenhang zwischen der Ersterkrankung und eventuellen Folgeschäden genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Sind allerdings alle Möglichkeiten der Ermittlung erschöpft, ohne dass eine solche Tatsache oder ein Zusammenhang festgestellt werden kann, und hat auch eine umfassende Würdigung der vorliegenden Beweise die Ungewissheit nicht beseitigt, geht das zu Lasten der betroffenen Person. Dies führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass Forderungen von Versicherten von den Unfallversicherungsträgern abgelehnt werden und die Gerichte entscheiden müssen.
Doch die Gerichte gehen langsam dazu über, den Berufsgenossenschaften mehr Nachforschungspflichten aufzuerlegen, damit sie sich nicht mit der dünnen Studienlage herausreden können. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschied etwa im Fall der Ärztin im einstweiligen Rechtsschutz, dass diese die Heilbehandlung in der Post-COVID-Sprechstunde sowie verschiedene Therapien zunächst vorübergehend weiter beanspruchen kann (28.07.2025, Az. L 8 U 2008/25 ER-B). Das Gericht monierte, dass die Berufsgenossenschaft zu wenig zur Sachverhaltsaufklärung getan habe. Es gelte der Amtsermittlungsgrundsatz.
Berufsgenossenschaften müssen von Amts wegen ermitteln
In einem anderen Fall aus Baden-Württemberg ging es um ein Post-Vac-Syndrom nach einer COVID-19-Impfung. Ein Kreiskrankenhaus hatte seine Ärzte zu einer Corona-Impfung verpflichtet. Ein Leitender Oberarzt wurde im Oktober 2021 durch den Betriebsarzt geimpft. Zwei Wochen später trat bei ihm eine Polyneuropathie auf. Schließlich wurde eine Small-Fiber-Polyneuropathie diagnostiziert und eine Autoimmunerkrankung für wahrscheinlich gehalten.
Die Beschwerden, vor allem eine Gangstörung und Parästhesien, nahmen zu. Dennoch lehnte die BG die Anerkennung eines Impfschadens als Arbeitsunfall ab. Es gebe keine gesicherten Erkenntnisse über einen Zusammenhang der Beschwerden mit der Impfung. Auch hier ermahnte das LSG die BG zur Ermittlung von Amts wegen, auch wenn bezüglich der Nebenwirkungen der COVID-Impfstoffe noch zahlreiche Fragen offen seien (26.09.2025, Az. L 8 U 890/25).
Auskunftsanspruch gegen Impfstoffhersteller
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Impfstoffhersteller wohl verpflichtet sein könnte, einer nach einer Corona-Schutzimpfung auf einem Ohr ertaubten Zahnärztin umfassend Auskunft unter anderem zu Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs zu erteilen (09.03.2026, Az. VI ZR 335/24). Erst dies würde es der Klägerin ermöglichen, einen Schadensersatzanspruch zu prüfen. Der BGH hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das OLG hatte noch entschieden, dass die Zahnärztin für einen Schadensersatzanspruch nicht ausreichend dargelegt habe, dass der Impfstoff allgemein ein negatives Risiko-Nutzen-Verhältnis aufweise. Einen Auskunftsanspruch in Bezug auf bekannte Wirkungen und Nebenwirkungen hatte das Gericht verneint. Der BGH sagte nun, die Vorinstanz habe zu hohe Voraussetzungen an den Auskunftsanspruch gestellt. Entscheidend sei, ob es plausibel erscheine, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Das könne auch dann der Fall sein, wenn mehr gegen als für die Ursächlichkeit des Medikaments spricht. Das Urteil gilt als richtungsweisend.