Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Datenschutzrecht

Dafür, dass die Vorschrift einen echten Paradigmenwechsel bei der Nutzung von Patientendaten durch die gesetzlichen Krankenkassen markiert, waren die Reaktionen mehr als verhalten: Seit inzwischen zwei Jahren erlaubt § 25b SGB  V (5. Sozialgesetzbuch) den Kassen, versichertenbezogene Daten ohne deren Einwilligung auszuwerten, um individuelle Gesundheitsrisiken zu erkennen und die Betroffenen hierüber gezielt zu informieren. 

Auch Ärzteschaft bleibt skeptisch

Zwar dürfen Versicherte der Auswertung jederzeit widersprechen. Auch ist die Weitergabe der Informationen an Dritte ebenso ausgeschlossen wie Eingriffe in die ärztliche Therapiefreiheit. Überdies ist den Kassen vorgegeben, dass sie sofort über konkrete Gesundheitsrisiken informieren und eine ärztliche Beratung empfehlen müssen. Doch auch wenn Kassenvertreter die Gesetzesänderung seinerzeit als „lange überfällig“ bezeichneten, so scheinen die meisten Krankenkassen eher zögerlich von den neuen Rechten Gebrauch zu machen.

Auch bei den Ärztinnen und Ärzten ist das Gesetz häufig noch unbekannt. Von denen, die es kennen, sehen es die meisten als problematisch an. So belegt eine aktuelle Umfrage der Stiftung Gesundheit: Unter jenen Ärzten, die bereits aktiv mit den Auswirkungen der Regelung konfrontiert waren – etwa weil ein Patient Post von seiner Kasse bekam – schätzen nur knapp 15 Prozent das Verfahren als positiv ein. Demgegenüber bewertet fast jeder Zweite die Regelung kritisch (24,1 % eher kritisch, 23,2 % kritisch). 38  Prozent gaben eine neutrale Einschätzung ab. Den größten Nutzen sehen mit 18,8  Prozent die Hausärzte, gefolgt von den Psychologischen Psychotherapeuten (15,9 %) und Fachärzten (12,9 %).

So überschaubar die Euphorie der Ärzteschaft mit Blick auf die datengestützten Analysen ist, so überschaubar sind auch die ersten Ergebnisse entsprechender Kampagnen. So hat etwa die DAK als eine der ersten Kassen Ergebnisse zu einer Pneumokokkenimpfkampagne präsentiert. Man habe für das Projekt bewusst eine Impfung mit einer relativ niedrigen Impfquote gewählt und gezielt fast 100.000 Versicherte mit gesicherter Asthma- und/oder COPD-Diagnose angeschrieben. Bei diesen Patienten sei die Impfung bisher nicht abgerechnet worden, weswegen man sie per Anschreiben auf ihre Impfindikation hingewiesen habe. Als Reaktion hätten sich innerhalb von fünf Monaten 5,5  Prozent der angeschriebenen Versicherten impfen lassen.

Schwammige Gesetzeslage

Dass die Kassen die neuen Möglichkeiten so verhalten nutzen, dürfte auch auf gewissen Unsicherheiten zu den Informationspflichten beruhen. Denn sie müssen bei einem Rechtsstreit beweisen, dass die Auswertung erforderlich und geeignet war, den damit bezweckten Effekt zu erreichen (§ 25b Abs. 2 SGB V). Da das Gesetz zudem eine Vorabinformation der betroffenen Versicherten mindestens vier Wochen vor Auswertungsbeginn verlangt, ist der Aufwand extrem hoch. Sollte es hier zu Fehlern kommen, riskieren die Krankenkassen neben Reputationsschäden im schlimmsten Fall auch eine Schadensersatzpflicht. Entsprechend gibt es schon die ersten Appelle an den Gesetzgeber, die Regelung zu präzisieren. 

Was hinter dem § 25b SGB V steckt

Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GNDG) hat der Gesetzgeber im Jahr 2024 den umstrittenen § 25b SGB V geschaffen. Er regelt, dass Kranken- und Pflegekassen zum Gesundheitsschutz eines Versicherten datengestützte Auswertungen vornehmen und diesen auf die Ergebnisse hinweisen können, wenn es beispielsweise um das Erkennen seltener Erkrankungen, von Krebserkrankungen, von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen durch die Arzneimitteltherapie und von Impfindikationen geht. Versicherte, die das nicht wünschen, können der Auswertung widersprechen.

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