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Recht

Wegen ein paar Stunden einen ganzen Urlaubstag opfern, kann schmerzhaft sein. Warum also nicht nur den Vormittag freinehmen, um bei der Einschulung des Patenkinds dabei zu sein? Oder nur bis zwölf arbeiten, weil nachmittags die Handwerker kommen?

Solche Überlegungen sind aus Arbeitnehmersicht nachvollziehbar. Für konziliante Praxischefs kann es allerdings zum Problem werden, wenn sie den Wünschen ihrer Belegschaft nach der Gewährung „halber Urlaubstage“ entsprechen. Der Grund: Im Bundesurlaubsgesetz ist kein Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder anderweitig zerstückelte Urlaubstage vorgesehen.

Wenn Arbeitgeber einen Mitarbeiter dennoch für einen halben Tage von der Arbeit freistellen, ist darin ein Entgegenkommen zu sehen, das für den Chef teuer werden kann. Denn streng juristisch gilt die Gewährung eines halben Tages gar nicht als Gewährung von gesetzlichem Urlaub. Kommt es zum Streit, hat der Chef also Urlaub und damit Geld verschenkt. Denn der halbe Urlaubstag wird dann so behandelt, als hätte der Arbeitnehmer ihn nie genommen. Er kann ihn also noch mal verlangen. In voller Höhe.

Diese strenge Vorgabe gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen es sich um gesetzliche Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers handelt. Gewährt ein Arbeitgeber hingegen mehr als die vorgeschriebenen 20 Tage Urlaub pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche), lassen sich für die Zusatztage andere Regeln vereinbaren.

Nur vertraglicher Urlaub kann halbiert werden

Ein Beispiel: Eine MFA arbeitet fünf Tage pro Woche und hat laut Arbeitsvertrag einen Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr. In diesem Fall sind zehn Tage des gesamten Urlaubes vertragliche Urlaubstage. „Für diese zehn Tage können die Parteien vereinbaren, dass auch eine Gewährung von halben Tagen möglich ist“, sagt Randhir K. Dindoyal, Rechtsanwalt aus München.

Der Jurist empfiehlt jedoch, eine solche Vereinbarung schriftlich zu fixieren und ausdrücklich niederzulegen, dass halbe Urlaubstage nur vom vertraglichen Urlaubsanspruch genommen werden können.

Sonderregeln für Weihnachten und Silvester

Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage (welche Tage sonst noch als Werktage gelten, lesen Sie hier). Wenn die Praxis an diesen Tagen offen ist, können Praxischefs von der Belegschaft also verlangen, dass sie an beiden Tagen zur Arbeit antreten. Wer freihaben will, muss dann Urlaub nehmen – wie an jedem anderen Arbeitstag auch.

Deutlich relevanter ist die Frage nach Urlaub an diesen Tagen in Kliniken. Da hier an 365 Tagen gearbeitet werden muss, stellt sich noch häufiger das Problem, wie die Urlaubsregelungen an Weihnachten und zum Jahreswechsel aussehen. Ob Mitarbeiter an diesen Tagen einen ganzen oder halben Urlaubstag nehmen müssen, hängt dann davon ab, was der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorschreiben. Vielfach werden der 24. und 31. Dezember hier nur als halbe Arbeitstage definiert. In diesem Fall müssen Arbeitnehmer auch nur einen halben Tag freinehmen. Fehlt eine solche Regelung, gelten die üblichen Regeln.